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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung

Vom 18. Februar 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 23.02.2010 S. 61)



Aufgrund des § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsetzes in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 S. 643), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung vom 18. August 2008 (Nds. GVBl. S. 269) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1) Die Nachweise
  1. über den Jahres-Primärenergiebedarf, den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust und den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten ( § 3 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 1 bis 4 der Energieeinsparverordnung - EnEV - vom 24. Juli 2007, BGBl. I S. 1519, in der jeweils geltenden Fassung),
  2. über den sommerlichen Wärmeschutz ( § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 EnEV) und
  3. über die Anlagenaufwandszahl (Nummern 2 und 3 der Anlage 1 EnEV)

sind von einer oder einem Sachverständigen zu erstellen, die oder der die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 oder § 69a Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) erfüllt oder eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungs-Verordnung vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 340), hat.

"(1) Die Nachweise
  1. über den Jahres-Primärenergiebedarf, den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust und die Mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche ( § 3 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 der Energieeinsparverordnung - EnEV - vom 24. Juli 2007, BGBl. I S. 1519, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009, BGBl. I S. 954, in der jeweils geltenden Fassung) und
  2. über den sommerlichen Wärmeschutz ( § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 EnEV) sind von einer oder einem Sachverständigen zu erstellen, die oder der die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 oder 69a Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBau0) erfüllt oder eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungs-Verordnung vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 340), hat."

b) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Nrn. 1 bis 3" durch die Verweisung "Absatz 1 Nrn. 1 und 2" ersetzt.

2. § 2

  § 2 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister nach der Energieeinsparverordnung

(1) Stellt die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der ersten Feuerstättenschau ( § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) nach dem 1. März 2003 fest, dass in einem Gebäude

  1. ein Heizkessel im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder des § 13 Abs. 1 EnEV,
  2. eine heizungstechnische Anlage mit ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, oder
  3. eine Verteilungseinrichtung oder Warmwasseranlage im Sinne des § 14 EnEV

vorhanden ist, so hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf Mängel und die. Verpflichtungen nach den §§ 10, 13 und 14 EnEV schriftlich hinzuweisen. Bei der folgenden Feuerstättenschau ist nur noch auf Mängel schriftlich hinzuweisen.

(2) Ist die Frist nach § 10 Abs. 1 EnEV zur Außerbetriebnahme eines Heizkessels überschritten, so hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister den Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 mit dem weiteren schriftlichen Hinweis zu verbinden, dass die Bauaufsichtsbehörde über die Überschreitung unterrichtet wird, wenn die Verpflichtung. zur Außerbetriebnahme innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht erfüllt wird. Erfolgt die Außerbetriebnahme nicht innerhalb der bestimmten Frist, so ist die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

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