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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes
- Niedersachsen -
Vom 18. November 2025
(GVBl. I vom 19.11.2025 Nr. 87)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Klimagesetz vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 wird nach dem Wort "sowie" das Wort "für" gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Niedersachsens" durch das Wort "des Landes" ersetzt.
3. § 6 erhält folgende Fassung:
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| § 6 Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
(1) Die Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Anpassungsstrategie) trifft die wesentlichen Festlegungen dazu, mit welchen Beiträgen Niedersachsens die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Ziele erreicht werden sollen. Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Anpassungsstrategie mindestens alle fünf Jahre fort. § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die Anpassungsstrategie enthält eine Beschreibung der Folgen des Klimawandels auf Niedersachsen, insbesondere seiner Folgen für die Bevölkerung und ihre Gesundheit, die Infrastruktur, die Küsten, das Grundwasser, den Hochwasserschutz, die Land-, Wald- und Forstwirtschaft, den Boden, die Natur, die Ökosysteme sowie die Biodiversität, und benennt Handlungsnotwendigkeiten zur Minderung dieser Folgen und zur Stärkung der Klimaresilienz. (3) Die Fortschreibung der Anpassungsstrategie enthält auch eine Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 6a und eine Bewertung dieser Maßnahmen, wobei die Bewertung Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union berücksichtigt. |
" § 6 Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
Die Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (vorsorgende Klimaanpassungsstrategie) trifft entsprechend den Vorgaben des § 10 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 393) die wesentlichen Festlegungen dazu, mit welchen Beiträgen des Landes die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Ziele erreicht werden sollen. Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Anpassungsstrategie erstmals im Jahr 2026 und danach mindestens alle fünf Jahre nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 Satz 1 KAnG fort." |
§ 6a Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des KlimawandelsDie Staatskanzlei und die Ministerien planen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie zur Stärkung der Klimaresilienz, die die in § 6 Abs. 2 genannten Bereiche berücksichtigen, und setzen diese um. Es sollen insbesondere vorsorgende Maßnahmen umgesetzt werden, durch die negative Folgen des Klimawandels möglichst vermieden werden.
wird gestrichen.
5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "für Statistik zuständigen Landesbehörde" durch das Wort "Landesstatistikbehörde" ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe " § 6a" durch die Angabe " § 10 Abs. 3 Nr. 4 KAnG" ersetzt.
6. § 18 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nummer 18 vom 18. Oktober 2020 in seiner jeweils geltenden Fassung (TVöD)" gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe "TVöD" gestrichen.
c) In Satz 4 werden nach dem Wort "Personalkostensätze" die Worte "für den Tarifbereich" eingefügt.
7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "TVöD" gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Personalkostensätze" die Worte "für den Tarifbereich" eingefügt.
8. Die bisherigen §§ 20 und 21 werden durch die folgenden neuen §§ 20 bis 26 ersetzt:
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| § 20 Wärmeplanung
(1) Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmeplan zu erstellen, sofern in der Gemeinde oder der Samtgemeinde gemäß dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (Anlage 1 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017, Nds. GVBl. S. 378) ein Ober- oder Mittelzentrum liegt. Der Wärmeplan ist spätestens alle fünf Jahre nach der jeweiligen Erstellung fortzuschreiben. |
(Stand: 25.11.2025)
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