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Regelwerk, Energienutzung

progres.nrw - Programmbereich Risikoabsicherung hydrothermale Geothermie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm "Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen"

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. März 2024
(MBl. NRW Nr. 02.04.2024 S. 447)
Gl.-Nr.: 751



Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich "progres.nrw - Risikoabsicherung hydrothermale Geothermie" hat zum Ziel, das Marktversagen in Bezug auf die Erschließung der mitteltiefen und tiefen hydrothermalen Geothermie in Nordrhein-Westfalen zu überwinden. Im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich bei Tiefen zwischen 400 und 1.500 Metern einschließlich um mitteltiefe Geothermie. Ab Tiefen von 1.501 Metern handelt es sich um tiefe Geothermie.

Zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen ist eine Umstellung der Wärmeversorgung auf klimafreundliche Wärmequellen notwendig. Dazu bedarf es der beschleunigten Erschließung von erneuerbaren Wärmequellen, um fossile Wärmequellen mit dem Ziel der Klimaneutralität zu ersetzen. Eine wichtige erneuerbare Wärmequelle kann für Nordrhein-Westfalen die mitteltiefe und tiefe hydrothermalen Geothermie sein. Insbesondere für die in Nordrhein-Westfalen stark ausgebaute Fernwärme stellt die Dekarbonisierung der Bestandsnetze eine zentrale Option dar. Gleichzeitig sind die darüberhinausgehenden erneuerbaren Wärmequellen zur Dekarbonisierung der Wärmebereitstellung begrenzt. Daher steht es im Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen den Markthochlauf der mitteltiefen und tiefen hydrothermalen Geothermie mit dieser Richtlinie zu unterstützen.

Damit die mitteltiefe und tiefe hydrothermale Geothermie in einen Markthochlauf kommt, ist die Beseitigung des zentralen Hemmnisses, dem sogenannten Fündigkeitsrisiko, notwendig. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehen keine privatwirtschaftlichen Absicherungsmechanismen, und es sind auch keine absehbar. Das ist insbesondere mit der nicht ausreichenden Anzahl von erfolgreichen Projekten in Nordrhein-Westfalen, sowie der unzureichenden Datenlage zu begründen. Für einen Markthochlauf sind sowohl Voruntersuchungen für konkrete Projekte als auch deren bohrtechnische Realisierung zwingend notwendig. Insbesondere diese Bohrungen sind mit einem Fündigkeitsrisiko behaftet. Es bedarf daher eines gezielten Förderanreizes, um Unternehmen dazu zu bewegen, in Projekte der mitteltiefen und tiefen hydrothermale Geothermie zu investieren und die damit verbundenen Risiken einzugehen (Risikoabsicherung).

Zu dieser Risikoabsicherung gehört auch eine gezielte Risikominimierung bereits im Vorfeld der eigentlichen Bohrungen. Insofern werden über die Richtlinie auch Vorarbeiten, die einer sicheren und effizienten Durchführung der Bohrungen dienen, abgebildet.

Mit einer solchen kaskadenartigen Förderung kann das derzeit bestehende Marktversagen in Bezug auf die Nutzung der mitteltiefen und tiefen hydrothermalen Geothermie aufgelöst werden. Gleichzeitig wird mit dem angereizten Markthochlauf das Erreichen der Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Substitution fossiler Wärmeerzeugungskapazitäten durch Wärmebereitstellung aus hydrothermaler Geothermie, ermöglicht.

Die Absicherung des Fündigkeitsrisikos ist zeitlich begrenzt, bis keine Notwendigkeit für das Instrument mehr besteht.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:

  1. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431) geändert worden ist, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die durch Runderlass vom 20. Juni 2023 (MBI. NRW. S. 675) geändert worden sind, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO,
  2. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, L 283 vom 27.09.2014 S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023 S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO,
  3. Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006 S. 17) und
  4. Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis -Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj), im Folgenden De-minimis -Verordnung.

1.3 Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

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(Stand: 17.04.2024)

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