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progres.nrw - Modulschulenrichtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw -Programmbereich Energieeffiziente Modulschulen"
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. Oktober 2025
(MBl. NRW Nr. 130 vom 23.10.2025 S. 130)
Gl.-Nr.: 751
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
1 Förderziel, Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich "progres.nrw - Energieeffiziente Modulschulen" setzt mit der Förderung Anreize zum klimagerechten Bauen von Schulgebäuden. Die Modulbauweise bietet eine Möglichkeit, die geplante Maßnahme nach erfolgter Bedarfsplanung in kürzerer Bauzeit durchzuführen und den Ablauf des Schulbetriebs weniger zu stören als bei einer konventionellen Bauweise.
Zweck der Förderung ist es,
1.1 Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden auf Grundlage dieser Richtlinie und unter Beachtung der nachfolgend genannten Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
1.2 Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die für die Bewilligung zuständige Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Ersatz von Schulgebäuden durch energieeffiziente Neubauten in Modulbauweise.
2.1 Förderfähige Gebäude
Förderfähig ist die Errichtung von Schulgebäuden oder Teilen von Schulgebäuden in kommunaler Trägerschaft in Modulbauweise in Nordrhein-Westfalen. Alle Gebäudeteile der Schule, insbesondere solche für die Ganztagsbetreuung gemäß § 9 SchulG sind einbezogen.
Das Schulgebäude in Modulbauweise muss auf dem Grundstück der Liegenschaft der Bestandsschule errichtet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nach der Errichtung des Ersatzbaus in Modulbauweise die Flächenbilanz innerhalb der Liegenschaft ausgeglichen wird. Der Nachweis ist über das Antragsformular zu erbringen.
Im Rahmen der Umsetzung werden Maßnahmen sämtlicher Gewerke sowie die jeweils erforderlichen Umfeldmaßnahmen gefördert, die im Zuge des Nachweises des Standards Effizienzgebäude 40 gemäß Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude (BEG NWG) vom 9. Dezember 2022, BAnz AT 30.12.2022 B3, veröffentlicht am Freitag, 30. Dezember 2022, sowie den Berechnungsgrundlagen der DIN V 18599 "Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung", Ausgabe September 2018, die beim Deutschen Institut für Normung e. V. zu beziehen ist, notwendig sind.
2.2 Fördergegenstände
2.2.1 Nichtinvestive Vorhaben
Nichtinvestive Vorhaben werden nur im Zusammenhang mit einem im Rahmen dieser Richtlinie geförderten investiven Vorhaben gefördert.
2.2.1.1 Planungsleistungen zur Umsetzung investiver Vorhaben
Gefördert werden Planungsleistungen zur Umsetzung des investiven Vorhabens, insbesondere:
(Stand: 24.10.2025)
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