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Regelwerk, Energie

progres.nrw - Modulschulenrichtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw -Programmbereich Energieeffiziente Modulschulen"

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Oktober 2025
(MBl. NRW Nr. 130 vom 23.10.2025 S. 130)
Gl.-Nr.: 751



Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

1 Förderziel, Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich "progres.nrw - Energieeffiziente Modulschulen" setzt mit der Förderung Anreize zum klimagerechten Bauen von Schulgebäuden. Die Modulbauweise bietet eine Möglichkeit, die geplante Maßnahme nach erfolgter Bedarfsplanung in kürzerer Bauzeit durchzuführen und den Ablauf des Schulbetriebs weniger zu stören als bei einer konventionellen Bauweise.

Zweck der Förderung ist es,

  1. den Primärenergieverbrauch zu verringern,
  2. den Transmissionswärmeverlust zu verringern,
  3. die Treibhausgasemissionen zu reduzieren,
  4. Klimaschutz- und Effizienzmaßnahmen im öffentlichen Raum sichtbar zu machen und
  5. neue Impulse im Bereich der Energieeffizienz und der klimagerechten Bauweise zu setzen.

1.1 Rechtsgrundlagen

Zuwendungen werden auf Grundlage dieser Richtlinie und unter Beachtung der nachfolgend genannten Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

  1. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO,
  2. Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602),
  3. Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang sowie weitere Fonds und Instrumente und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159; L 450 vom 16.12.2021 S. 158; L 241 vom 19.09.2022 S. 16; L 65 vom 02.03.2023 S. 59),
  4. Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 60; L 13 vom 20.01.2022 S. 74),
  5. EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332), im Folgenden EFRE/JTF RRL und
  6. Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), im Folgenden SchulG

1.2 Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die für die Bewilligung zuständige Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Ersatz von Schulgebäuden durch energieeffiziente Neubauten in Modulbauweise.

2.1 Förderfähige Gebäude

Förderfähig ist die Errichtung von Schulgebäuden oder Teilen von Schulgebäuden in kommunaler Trägerschaft in Modulbauweise in Nordrhein-Westfalen. Alle Gebäudeteile der Schule, insbesondere solche für die Ganztagsbetreuung gemäß § 9 SchulG sind einbezogen.

Das Schulgebäude in Modulbauweise muss auf dem Grundstück der Liegenschaft der Bestandsschule errichtet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nach der Errichtung des Ersatzbaus in Modulbauweise die Flächenbilanz innerhalb der Liegenschaft ausgeglichen wird. Der Nachweis ist über das Antragsformular zu erbringen.

Im Rahmen der Umsetzung werden Maßnahmen sämtlicher Gewerke sowie die jeweils erforderlichen Umfeldmaßnahmen gefördert, die im Zuge des Nachweises des Standards Effizienzgebäude 40 gemäß Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude (BEG NWG) vom 9. Dezember 2022, BAnz AT 30.12.2022 B3, veröffentlicht am Freitag, 30. Dezember 2022, sowie den Berechnungsgrundlagen der DIN V 18599 "Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung", Ausgabe September 2018, die beim Deutschen Institut für Normung e. V. zu beziehen ist, notwendig sind.

2.2 Fördergegenstände

2.2.1 Nichtinvestive Vorhaben

Nichtinvestive Vorhaben werden nur im Zusammenhang mit einem im Rahmen dieser Richtlinie geförderten investiven Vorhaben gefördert.

2.2.1.1 Planungsleistungen zur Umsetzung investiver Vorhaben

Gefördert werden Planungsleistungen zur Umsetzung des investiven Vorhabens, insbesondere:

  1. bauliche und technische Datenaufnahme und Datenauswertung,
  2. Detailplanungen relevanter Gewerke,
  3. digitale Planungen,
  4. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen,

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