Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Energie

progres.nrw - Wärme- und Kältenetze
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) - Programmbereich Wärme- und Kältenetze"

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Dezember 2020
(MBl. NRW. Nr. 38 vom 31.12.2020 S. 896)



Archiv: 2014

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Ziel dieser Richtlinie ist der Neu- und Ausbau von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen einschließlich der zugehörigen Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport von Wärme und Kälte für die öffentliche Versorgung. Weiterhin werden solche Maßnahmen unterstützt, welche die Energieeffizienz des Netzes erhöhen und zum Klimaschutz beitragen.

1.2 Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, die technischen Anforderungen sowie die Programmumsetzung regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

1.3 Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der

  1. §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie der Runderlass des Ministeriums der Finanzen "Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung" vom 10.Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309), im Folgenden VV zur LHO genannt,
  2. Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006 S. 17),
  3. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1), im Folgenden AGVO genannt und
  4. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 1), im Folgenden De-minimis-Verordnung genannt.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die in Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 1.1 dieser Richtlinie bestehenden Ausgaben. Dazu zählen:

  1. Neubau und Verdichtung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen zur Verteilung von Wärme oder Kälte bis zu einem Nenndurchmesser des Medienrohres von 300 Millimeter,
  2. dem Wärme- und Kältenetz zugehörige Anlagen zur Auskopplung von Wärme insbesondere aus industriellen und gewerblichen Prozessen, aus Grubenwasser, aus der Tiefen Geothermie und Abfallverbrennungsanlagen, die zu einer Effizienzsteigerung und zur Verbesserung des Klimaschutzes führen,
  3. thermische Speicher in Verbindung mit Wärme- und -kältenetzen,
  4. Wärme- und Kälteleitungen unabhängig vom Nenndurchmesser des Medienrohres zur Querung von Infrastruktureinrichtungen mit überregionaler Bedeutung,
  5. Umbau vorhandener Wärmedampfnetze auf Heiß- und Warmwassernetze,
  6. Verbindung von vorhandenen, bisher unverbundenen und getrennt versorgten Wärmenetzen unabhängig vom Nenndurchmesser des Medienrohres zur Erhöhung der Versorgungssicherheit oder der Energieeffizienz in den Wärmenetzen,
  7. besondere Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport von effizienter Wärme und Kälte sowie erforderlicher Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik (MSR) mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium,
  8. in besonders gelagerten Einzelfällen die unterirdische Verlegung von Wärmeleitungen mit einem Nenndurchmesser der Medienrohre größer 300 Millimeter nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium,
  9. energieeffiziente Heiß- und Warmwassernetze zur Erschließung industrieller Abwärme,
  10. innovative Systemkomponenten in energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium und
  11. Studien zum Neu- und Ausbau sowie zur Modernisierung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen sowie zur zugehörigen Erhöhung der Energieeffizienz und Verbesserung des Klimaschutzes nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.

3.2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion