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Regelwerk

Änderungstext

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm für "Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Februar .2010
(MBl. Nr. 9 vom 19.03.2010 S. 184)



RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 412-43.00 - v. 12.2.2010

Mein RdErl. vom 20. Februar 2007 (MBl. NRW. S.186) wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 2.5 wird die Angabe "250 kW" durch die Angabe "150 kW" ersetzt.

2. In Ziffer 3.1, letzter Spiegelstrich werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "oder als Teilnehmer des European Energy Award (EEA)" eingefügt.

3. In Ziffer 5.2 wird das Wort "Zuschuss" durch die Worte "Zuschuss/Zuweisung" ersetzt.

4. In Ziffer 5.2.3, Satz 1 wird das Wort "Zuschuss" durch das Wort "Zuwendung" ersetzt.

5. Die Ziffer 5.4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 "5.4 Höhe der Zuwendung

Die Förderung gem. Nr. 5.2 (Zuschuss) beträgt:

  • 15 v.H. bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3 (gewerbliche Wärmerückgewinnungsanlagen) und 2.2 (Mess, Regel- und Speichersysteme),
  • 25. v.H. bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 (zentrale Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung),
  • 15 v.H. bei Vorhaben nach der Nr. 2.5 (Biomasseanlagen) bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro sowie zusätzlich 15 v.H. bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 Euro bei einer externen Wärmenutzung von mindestens 30 v. H. durch Dritte,
  • 20 v.H. bei Vorhaben nach 2.6 (Wasserkraftanlagen) bis zu zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 5.000 Euro/kWel installierter Leistung,
  • bis zu 25 v.H. bei Vorhaben nach Nr. 2.10,
  • bis zu 40 v.H. bei Vorhaben nach Nr. 2.11,
  • 1.000 Euro bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1 (Wohnungslüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung) höchstens 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben und bei Vorhaben nach Nr. 2.9 (für Wärmeübergabestationen mit einer Anschlussleistung von mehr als 25 kW bis zu 50 kW),
  • 1.200 Euro bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1 (Wohnungslüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung) für Lüftungsanlagen in Passivhäusern und in "3-Liter-Häusern" in Solarsiedlungen,
  • 1.500 Euro bei Vorhaben nach Nr. 2.9 (für Wärmeübergabestationen mit einer Anschlussleistung von bis zu 25 kW),
  • 200 Euro/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nr. 2.4.1 und 2.4.2 (Solarkollektoranlagen),
  • 300 Euro/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nr. 2.4.3 für die Erzeugung solarer Prozesswärme in Verbindung mit Vakuumröhrenkollektoren,
  • 500 Euro/kW, bei Vorhaben nach Nr. 2.7 (Multiplikatoranlagen) unabhängig von der Anlagentechnik, förderfähig ist eine installierte Gesamtleistung von bis zu 10 kW"
  • 3.500 Euro bei Vorhaben nach 2.8 (Passivhäuser) und 2.800 Euro ("3-Liter-Häuser" in Solarsiedlungen) für Einfamilienhäuser (auch solche mit Einliegerwohnung), Doppelhaushälften und Reihenhäuser,
  • 2.200 Euro/Wohnung bei Vorhaben nach 2.8 (Passivhäuser) und 1.800 Euro/Wohnung ("3-Liter-Häuser" in Solarsiedlungen) für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern in Gebäuden mit mindestens zwei Wohneinheiten.
"5.4 Höhe der Zuwendung

Die Förderung gem. Nr. 5.2 beträgt:

5.4.1 15 % bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 (zentrale Wohnungslüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung), 2.1.3 (gewerbliche Wärmerückgewinnungsanlagen) und 2.2 (Mess-Regel- und Speichersysteme),

5.4.2 15 % bei Vorhaben nach der Nr. 2.5 (Biomasseanlagen) bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro sowie zusätzlich 15 % bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 Euro bei einer externen Wärmenutzung von mindestens 30 % durch Dritte,

5.4.3 20 % bei Vorhaben nach 2.6 (Wasserkraftanlagen) bis zu zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 5.000 Euro/kWel installierter Leistung,

5.4.4 bis zu 25 % bei Vorhaben nach Nr. 2.10,

5.4.5 bis zu 40 % bei Vorhaben nach Nr. 2.11,

5.4.6 1.000 Euro bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1 (Wohnungslüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung) - höchstens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben - und bei Vorhaben nach Nr. 2.9 (für Wärmeübergabestationen mit einer Anschlussleistung von mehr als 25 kW bis zu 50 kW),

5.4.7 1.200 Euro bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1 (Wohnungslüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung) für Lüftungsanlagen in Passivhäusern und in "3-Liter-Häusern" in Solarsiedlungen,

5.4.8 1.500 Euro bei Vorhaben nach Nr. 2.9 (für Wärmeübergabestationen mit einer Anschlussleistung von bis zu 25 kW),

5.4.9.200 Euro/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nr. 2.4.1 und 2.4.2 (Solarkollektoranlagen),

5.4.10.300 Euro/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nr. 2.4.3 für die Erzeugung solarer Prozesswärme in Verbindung mit Vakuumröhrenkollektoren,

5.4.11.500 Euro/kWp bei Vorhaben nach Nr. 2.7 (Multiplikatoranlagen) unabhängig von der Anlagentechnik; förderfähig ist eine installierte Gesamtleistung von bis zu 10 kWp,

5.4.12 3.500 Euro bei Vorhaben nach 2.8 (Passivhäuser) und 2.800 Euro ("3-Liter-Häuser" in Solarsiedlungen) für Einfamilienhäuser (auch solche mit Einliegerwohnung), Doppelhaushälften und Reihenhäuser und

5.4.13 2.200 Euro/Wohnung bei Vorhaben nach 2.8 (Passivhäuser) und 1.800 Euro/Wohnung ("3-Liter-Häuser" in Solarsiedlungen) für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern in Gebäuden mit mindestens zwei Wohneinheiten."

6. In Ziffer 6.1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

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