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Regelwerk
Änderungstext

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem "Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) - Programmbereich Wärme- und Kältenetze"

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Juni 2016
(MBl. NRW Nr. 19 vom 08.07.2016 S. 450)



Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII 5-38-10

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 7. November 2014 (MBl. NRW. S. 798) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.3 wird der fünfte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

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- die EFRE-Rahmenrichtlinie, wobei die Vorgaben der EFRE-Rahmenrichtlinie den Vorgaben dieser Richtlinie vorgehen, soweit sie diese ergänzen oder ihnen widersprechen. "- Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie - EFRE RRL) vom 8. Juli 2015 (MBl. NRW. S. 444)."

2. Die Nummer 4.5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"4.5

Bei den vorgesehenen Ausgaben darf es sich nicht um Ausgaben für Planungen oder Maßnahmen handeln, die einer Reparatur, Ersatzteilbeschaffung oder einer gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme dienen.

"4.5
Bei den vorgesehenen Ausgaben darf es sich außer bei Vorhaben im Rahmen von wettbewerblichen Auswahlverfahren nicht um Ausgaben für Planungen handeln. Bei Projekten nach besonderer fachlicher Prüfung durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sind die Ausgaben für Planungen im Rahmen wettbewerblicher Auswahlverfahren bis maximal 15 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben förderfähig. Zudem darf es sich bei den Ausgaben nicht um Maßnahmen handeln, die einer Reparatur, Ersatzteilbeschaffung oder einer gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme dienen."

3. In Nummer 5.5 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

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Dabei darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Ausgaben und dem Betriebsgewinn. Der Betriebsgewinn wird vorab oder über einen Rückforderungmechanismus von den beihilfefähigen Ausgaben abgezogen. "Die Förderquote für Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.8 beträgt bis zu 90 Prozent, wenn diese Vorhaben in wettbewerblichen Auswahlverfahren ermittelt wurden und eine besondere fachliche Prüfung durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz erfolgt ist. Der Beihilfebetrag darf grundsätzlich nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Ausgaben und dem Betriebsgewinn. Der Betriebsgewinn wird vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Ausgaben abgezogen."

4. Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID 16/1185

ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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