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Änderung des Runderlasses "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung"
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. Oktober 2017
(MBl. NRW Nr. 33 vom 28.11.2017 S. 975)
Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 102), der zuletzt am 16. Februar 2017 (MBl. NRW. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.14 werden die Wörter "Photovoltaik Mieterstrommodelle in Wohngebäuden" durch die Wörter "Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge" ersetzt.
2. Nummer 4.7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: "Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014."
b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat" durch die Wörter "eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist" ersetzt.
3. In Nummer 5.1 werden die Wörter "Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen." angefügt.
4. Nummer 5.6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) Nach dem 5. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
"- Es sind die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgesehenen Anmeldeschwellen einzuhalten."
b) Nach dem 6. Spiegelstrich werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen."
5. Nummer 6.14 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.14 Photovoltaik-Mieterstrommodelle in Wohngebäuden
Gefördert werden können Investitionen zur Realisierung von Photovoltaik-Mieterstrommodellen, insbesondere die automatisierten Steuer-, Mess-, Kontroll- und Abrechnungssysteme, ausgenommen die Stromerzeugungsanlagen. Die Kombination von Photovoltaik-Mieterstrommodellen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie ist möglich. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb und die Installation von geeigneten Zählern zur Bilanzierung des Stromverbrauchs von mit Mieterstrom belieferten Mietern (Summenzählermodell). Die Unterverteilung mit Smart-Meter-Technik kann nur gefördert werden, sofern der Einsatz dieser Technik nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Weiterhin zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb und die Einrichtung eines Abrechnungssystems (Hard- und Software) zur automatisierten und energierechtskonformen Rechnungserstellung. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf, Lieferantendarlehen oder sonstige Ratenkaufvereinbarungen finanziert werden sowie Ausgaben für Miete und Leasing, Finanzierung und Skonti sowie Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen wurden. Es werden nur Vorhaben gefördert, die in einem Wohngebäude mit mindestens vier Wohneinheiten umgesetzt werden. Es werden auch Vorhaben gefördert, die in einer aus mehreren flächenmäßig zusammengehörenden Gebäudeeinheiten im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang (Wohnkomplex) umgesetzt werden, sofern der Strom nicht durch das öffentliche Netz durchgeleitet wird. Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger gewährleistet, dass der günstigste Tarif des örtlichen Grundversorgers im Mieterstrom-Arbeitspreis zum Zeitpunkt der Umsetzung des Vorhabens um mindestens 1,5 Cent (brutto) pro Kilowattstunde unterschritten wird und der Mieterstrom-Grundpreis höchstens dem Stromgrundpreis des genannten Tarifs entspricht und die Preise des den Mietern angebotenen Mieterstromtarifs für eine Lieferdauer von zwei Jahren nicht geändert werden. Gesetzlich bedingte Umlagen wie zum Beispiel die Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage, Netzentgelte oder die Konzessionsabgabe, die nicht im Einflussbereich der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers liegen, sind hiervon nicht betroffen. Dies ist mit Antragstellung rechtsverbindlich zu erklären und im Verwendungsnachweis zu belegen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss einer Teilnahme an einer Evaluierung anhand von Fragebögen beziehungsweise Experteninterviews zustimmen. Dies ist mit Antragstellung rechtsverbindlich zu erklären. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der unentgeltlichen Veröffentlichung von Projektdaten durch das für diese Richtlinie zuständige Ministerium zuzustimmen. Eine Förderung ist möglich bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderungen durch das Mieterstromgesetz. |
"6.14 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von stationärer Normalladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Sinne des § 2 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1526) geändert worden ist. |
(Stand: 16.06.2018)
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