Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. Januar 2023
(GV. NRW Nr. 6 vom 13.02.2023 S. 148)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG vom 16. August 2022 (GV. NRW. S. 891) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
HkzZVO-BAföG-AFBG - Geförderte Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG
Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
"HkzZVO-BAföG-AFBG - Geförderte Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG
Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz"

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken und die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) genannten Personenkreis.

(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis, der Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erhält.

(3) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken und die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personenkreis.

(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis, der Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erhält.

(3) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis."


Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 230285

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion