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Änderungstext
Änderung des Runderlasses "Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen"
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 9. Dezember 2024
(MBl. NRW. Nr. 42 vom 18.12.2024 S. 1213, Ber. S. 1276)
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - 91.16.06.04 -
Die Anlage 2 der Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2016 (MBl. NRW. S. 809), die zuletzt durch Runderlass vom 31. Dezember 2021 (MBI. NRW. S. 1110) geändert wurde, erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung (19.12.2024) in Kraft.
Alt:
Für die Übernahme, Abholung, Beförderung, Verarbeitung und Beseitigung radioaktiver Abfälle werden von der Landessammelstelle folgende Kosten berechnet:
1 2 3 4 5 Behältertyp Abfallsorte Volumen (l) Kosten je Gebinde in Euro
HWZ < 100 TageKosten je Gebinde in Euro
HWZ > 100 TageGroßbehälter 1 200 nicht zulässig 8 860 Großbehälter 2 200 nicht zulässig 5 870 Kunststoffbehälter 2 60 700 nicht zulässig Kleinbehälter 1 15 nicht zulässig 860 Kleinbehälter 2 15 nicht zulässig 670 Kunststoffbehälter 6 30 1 570 1 570 PE-Behälter 4 10 960 960 nach Absprache alle < 1 auf Anfrage auf Anfrage nach Absprache 3 nach Absprache auf Anfrage auf Anfrage Kombipackbehälter 5 30 auf Anfrage 3 130 Gefüllte Szintillatorfläschchen (PE) 7 30 1500 1500 Inanspruchnahme des Abholdienstes * --- --- 1,80 Euro/km für LKW
0,80 Euro/km für Kombi-PKW1,80 Euro/km für LKW
0,80 Euro/km für Kombi-PKW
Neu:
| Kostenordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle | Anlage 2 |
Für die Übernahme, Abholung, Beförderung, Verarbeitung und Beseitigung radioaktiver Abfälle werden von der Landessammelstelle folgende Kosten berechnet:
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Behältertyp | Abfallsorte | Volumen (l) | Kosten je Gebinde in Euro HWZ < 100 Tage |
Kosten je Gebinde in Euro HWZ > 100 Tage |
| Großbehälter | 1 | 200 | nicht zulässig | 9970 |
| Großbehälter | 2 | 200 | nicht zulässig | 6970 |
(Stand: 07.01.2025)
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