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Regelwerk

Änderungstext

Erste Änderung der Förderrichtlinie progres.nrw - Emissionsarme Mobilität Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 5. August 2026
(MBl NRW Nr. 219 vom 17.08.2026)


1

Die Förderrichtlinie progres.nrw - Emissionsarme Mobilität vom 9. Februar 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 41) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6.3.3.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe "Mietgebäuden" die Angabe "mit mindestens zwei Wohneinheiten" eingefügt.

b) In Satz 3 wird nach der Angabe "Wohngebäuden" die Angabe "mit mindestens zwei Wohneinheiten" eingefügt.

c) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

"Ein Wohngebäude darf nicht über mehr als fünf Stellplätze verfügen."

2. Nummer 6.3.3.4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis e beträgt die Förderhöhe für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 40.000 Euro je Ladepunkt. "Die Förderhöhe für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt beträgt maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 30.000 Euro je Ladepunkt für Antragsberechtigte nach
  1. Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis d, die kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Nummer 1.4 Buchstabe j oder k sind, und
  2. Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e."

b) Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:

"Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e darf die geförderte Ladeinfrastruktur ausschließlich nichtwirtschaftlich genutzt werden."

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung (18.08.2026) in Kraft.

ID 262139

ENDE

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(Stand: 23.08.2026)

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