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GEGDVO - Landesverordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 21. Juli 2025
(GVBl. Nr. 15 vom 31.07.2025 S. 455)
Aufgrund
des § 94 Satz 1 und des § 101 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280),
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-1, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-2,
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung
wird von dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität verordnet:
§ 1 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Kontrollstellen nach § 99 Abs. 1 GEG sind vorbehaltlich des Absatzes 3:
(3) Die Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik nach Artikel 2 Abs. 7 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (GVBl. 1993 S. 382, BS Anhang I 103) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 7 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 18. April 2018 (Amtsblatt für Berlin 2019 S. 4431), zuletzt geändert durch DIBt-Änderungsverwaltungsabkommen vom 4. November 2021 (Amtsblatt für Berlin 2022 S. 2073), für
bleibt unberührt.
(4) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GEG und § 103 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GEG ist das für das Energieeinsparrecht zuständige Ministerium.
(5) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, zuständig. Die Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 2 Erfüllungserklärung
(1) Die Erfüllungserklärung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 GEG ist zeitgleich mit der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 78 Abs. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen; die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 GEG ist die Erfüllungserklärung abweichend von Satz 1 zeitgleich mit der Bescheinigung nach § 96 Abs. 6 Satz 2 GEG vorzulegen.
(2) In den Fällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 und 2 GEG gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Ist für eine solche Maßnahme keine abschließende Fertigstellungsanzeige nach § 78
(Stand: 07.08.2025)
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