Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Energie Immissionsschutz

LKSG - Landesklimaschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. Juli 2025
(GVBl. Nr. 11 vom 14.07.2025 S. 257)



Archiv: 2014

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rheinlandpfälzischen Beitrag zur Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau festzusetzen. Dadurch trägt Rheinland-Pfalz im Rahmen seiner Zuständigkeiten und in Abhängigkeit von den Rahmenbedingungen des Unions- und Bundesrechts zur Erreichung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele bei.

(2) Das Gesetz formuliert die Klimaschutzziele, die vorrangig durch Vermeidung und Verringerung von Treibhausgasemissionen sowie durch die Treibhausgasbindung in Senken bis zum Jahr 2040 zu einer neutralen Treibhausgasbilanz für das Land Rheinland-Pfalz führen sollen, die Umsetzungsstrategien und -instrumente, die Kontroll- und Steuerungsmechanismen, die Indikatoren, die Einbindung der Gesellschaft und der Wissenschaft sowie die Informationspflicht für das Land Rheinland-Pfalz.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW), die in Rheinland-Pfalz entstehen oder freigesetzt werden.

(2) Treibhausgasemission im Sinne dieses Gesetzes ist die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent eine Tonne Kohlenstoffdioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlenstoffdioxid entspricht.

(3) Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen Treibhausgasemissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken im Sinne des Absatzes 10.

(4) Öffentliche Hand im Sinne des Gesetzes sind:

  1. das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
  2. jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Stiftung des Privatrechts, wenn an ihr eine oder mehrere juristische Personen nach Nummer 1 unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können.

(5) CO2-Schattenpreis im Sinne dieses Gesetzes ist ein rechnerischer Preis für jede über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent.

(6) Liegenschaften des Landes im Sinne dieses Gesetzes sind alle bebauten und unbebauten Grundstücke im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz unabhängig davon, von welcher staatlichen Stelle des Landes sie verwaltet werden. Als Liegenschaften des Landes gelten auch Grundstücke Dritter, die zugunsten des Landes mit einem grundstücksgleichen Recht, insbesondere einem Erbbaurecht, belastet sind, sowie bauliche Anlagen des Landes, die auf fremden Grundstücken liegen oder errichtet werden.

(7) Der gesamte Lebenszyklus im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Herstellungs-, Errichtungs-, Nutzungs- und Entsorgungsphase sowie die Abfallvermeidungs- und Recyclingpotenziale.

(8) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet durchgreifende Maßnahmen zum Substanzerhalt oder zur Modernisierung einer baulichen Anlage. Modernisierungen sind solche im Sinne des § 9 Abs. 2 des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) in der jeweils geltenden Fassung.

(9) Eine Quelle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang oder eine Tätigkeit, durch den oder die ein Treibhausgas, ein Aerosol oder eine Vorläufersubstanz eines Treibhausgases in die Atmosphäre freigesetzt wird.

(10) Eine Senke im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, eine Tätigkeit oder ein Mechanismus, durch den oder die ein Treibhausgas, ein Aerosol oder eine Vorläufersubstanz eines Treibhausgases aus der Atmosphäre entfernt wird. Dies umfasst auch Technologien zur dauerhaften Speicherung von Treibhausgasen in unterirdischen Gesteinsschichten oder in langlebigen Produkten nach Maßgabe des Bundesrechts.

Teil 2
Ziele und Grundsätze des Klimaschutzes

§ 3 Klimaschutzziele, Sektorziele

(1) Um Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 zu erreichen, wird bis zum Jahr 2035 im Vergleich zum Jahr 1990 als Zwischenschritt eine Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 83 v. H. angestrebt.

(2) Die Klimaschutzziele des Landes Rheinland-Pfalz basieren auf der Bilanz aus Quellen und Senken der Treibhausgasemissionen.

(3) Der Bruttostromverbrauch in Rheinland-Pfalz soll bis zum Jahr 2030 bilanziell zu 100 v. H. durch Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dabei soll der Bruttostromverbrauch bilanziell möglichst durch Strom aus erneuerbaren Energien in Rheinland-Pfalz gedeckt werden. Gewerbliche, öffentliche und private Verbraucher, die eigene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien errichtet oder sich an solchen auch außerhalb der Landesgrenzen direkt beteiligt haben, um damit ihren Stromverbrauch in Rheinland-Pfalz anteilig oder vollständig zu decken, tragen dazu bei.

(4) Zur Erreichung der Klimaschutzziele werden diese durch die angestrebten Minderungsziele für die einzelnen Sektoren (Sektorziele) für das Jahr 2040 laut Anlage 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion