SächsWPVO - Sächsische Wärmeplanungsverordnung Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes - Sachsen -
Vom 17. Juni 2025 (SächsGVBl. Nr. 9 vom 02.07.2025 S. 252)
Auf Grund des § 33 in Verbindung mit § 4 Absatz 3, § 21 Nummer 5, § 22 und § 24 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) verordnet die Staatsregierung:
(1) Planungsverantwortliche Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe wahr.
(2) Von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden ausgenommen, soweit die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Fortschreibung der Wärmepläne nach § 25 des Wärmeplanungsgesetzes.
(1) Für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, kann die planungsverantwortliche Stelle für die Wärmeplanung ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 des Wärmeplanungsgesetzes durchführen.
(2) Bei Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1 können Gemeinden:
den Kreis der nach § 7 des Wärmeplanungsgesetzes zu Beteiligenden reduzieren, wobei den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll,
von der unverzüglichen Veröffentlichung der Ergebnisse der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse nach § 13 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes absehen und stattdessen die Ergebnisse der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse zusammen mit dem Entwurf nach § 13 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes veröffentlichen,
in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetzes für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn für diese ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes vorliegt oder sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint,
auf die Darstellung von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial gemäß § 18 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Ziffer IV Absatz 4 des Wärmeplanungsgesetzes verzichten,
von der Bestimmung von Eignungsstufen nach § 19 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes absehen.
(3) Weiterhin gelten für die Darstellung im Wärmeplan nach Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes nachfolgende Vereinfachungen:
die Ergebnisse der Wärmeplanung sind textlich oder grafisch für die Ziffer I Nummer 1 und kartografisch für die Ziffer I Nummer 2 darzustellen,
abweichend von Ziffer I Nummer 1 Nummer 1 kann auf die Darstellung der Endenergiesektoren verzichtet werden,
abweichend von Ziffer I Nummer 2 Satz 1 Nummer 3 kann auf die kartografische Darstellung des Anteils der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme auf Baublockebene verzichtet werden,
abweichend von Ziffer I Nummer 2 Satz 1 Nummer 4 kann auf die kartografische Darstellung der Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, auf Baublockebene verzichtet werden,
abweichend von Ziffer I Nummer 2 Satz 1 Nummer 5 kann auf die kartografische Darstellung des überwiegenden Gebäudetyps in baublockbezogener Form verzichtet werden, wenn zumindest eine sektorale Zuordnung in die Verbrauchssektoren Haushalt, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen, Industrie sowie öffentliche Liegenschaften dargestellt wird,
abweichend von Ziffer I Nummer 2 Satz 1 Nummer 6 kann auf die kartografische Darstellung der überwiegenden Baualtersklasse der Gebäude in baublockbezogener Form verzichtet werden,
abweichend von Ziffer I N ummer 2 Satz 1 Nummer 9 kann auf die Darstellung der Informationen zur abgabeseitigen Nennleistung und zum Jahr der Inbetriebnahme verzichtet werden,
abweichend von Ziffer I Nummer 2 Satz 1 Nummer 10 kann auf die kartografische Darstellung der bestehenden, geplanten oder genehmigten Gasspeicher verzichtet werden,
abweichend von Ziffer III Satz 3 Nummer 1 kann auf die Darstellung der Endenergiesektoren verzichtet werden.
(1) Gemeinden können die Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes und die Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes gemeinsam durchführen. § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Pflicht einer jeden Gemeinde zur Vorlage eines eigenen Wärmeplans bleibt davon unberührt.
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