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Änderungstext
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung
Vom 24. August 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 30.09.2009 S. 511)
Es wird verordnet
1. durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
2. durch das Staatsministerium für Soziales aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsStrVAG:
Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung - SächsStrVZuVO) vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 173), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Entgegennahme von Daten und Informationen
Zuständig für die Entgegennahme von Daten und Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz- StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft. |
" § 1 Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen09
Zuständig für die Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl.1 S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft." |
2. In den §§ 2, 5, 6, 7 Satz 2 und § 10 wird jeweils das Wort "Umweltbetriebsgesellschaft" durch die Wörter "Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.
3. In § 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.
4. In § 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Ermittlung der Radioaktivität
Die im Rahmen der Ermittlungen nach § 3 Abs. 1 StrVG durchzuführenden Probenentnahmen obliegen
Im Übrigen ist für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 3 Abs. 1 StrVG die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zuständig; sie kann auch in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 Proben entnehmen. |
" § 4 Ermittlung der Radioaktivität
Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 3 Abs. 1 StrVG obliegen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsStrVAG
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(Stand: 17.02.2021)
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