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Regelwerk, Energienutzung, Strahlenschutz

Maßnahmen bei illegalem Umgang mit radioaktiven Stoffen
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. Juli 2026
(Amtsbl. Schl.-H Nr. 275 vom 10.08.2026)



Archiv: 2015 2021

Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN), Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV), Ministeriums für Justiz und Gesundheit (MJG) und des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) vom 17. Juli 2026 - IV 427 - 14.28.1 -

Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden,
Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren als örtliche Ordnungsbehörden,
Landrätinnen und Landräte der Kreise und Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden,
Behörden der Polizei,
Landeskriminalamt,
Generalstaatsanwalt

I. Erlass Maßnahmen bei illegalem Umgang mit radioaktiven Stoffen

1 Maßnahmen der radiologischen Gefahrenabwehr

Die zuständigen Behörden haben sich auf Maßnahmen der radiologischen Gefahrenabwehr bei illegalem Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen (nachfolgend "radioaktive Stoffe" genannt) einzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich bei unsachgemäßem Umgang mit diesen Stoffen erhebliche Gefahren für die Einsatzkräfte, die Bevölkerung und die Umwelt ergeben können. Maßnahmen dieser Art kommen in Betracht bei:

1.1 Fehlbestand an radioaktiven Stoffen durch Entwendung oder unaufgeklärtem Verlust

1.2 Umgang nach zufälligem Auffinden von radioaktiven Stoffen

1.3 Illegalem Handel mit radioaktiven Stoffen einschließlich illegaler Einfuhr

1.4 Drohung mit

2 Koordinierung von besonderen Lagen

Federführendes Ministerium bei der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen ist das MEKUN.

Erforderlichenfalls werden die Führungsentscheidungen des federführenden Ministeriums und der übrigen betroffenen Ressorts sowie die einheitliche Durchführung von Maßnahmen von der für die Abarbeitung von besonderen Lagen vorgesehenen besonderen Aufbauorganisation (BAO) der Landesregierung Schleswig-Holstein koordiniert.

Das Verfahren zur Einrichtung einer BAO der Landesregierung für besondere Lagen wird auf Grundlage eines Kabinettsbeschlusses geregelt.

3 Meldewege und Informationspflichten

Erkenntnisse über Gefahren und Straftaten der in Nummer 1 genannten Art sind sofort über die bestehenden Meldewege der jeweils obersten Landesbehörde mitzuteilen, wobei eine erste eigene Bewertung vorzunehmen ist, soweit dies möglich ist.

Die Behörden der Polizei melden diese Erkenntnisse nach dem Runderlass betreffend Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldungen); besondere Meldedienste bleiben unberührt. Das Lagezentrum des Innenministeriums teilt die bei ihm hierüber eingehenden Meldungen sowohl den betroffenen Ministerien der Landesregierung, dem Lagezentrum des Bundesinnenministeriums und dem Landeskriminalamt mit. Bei Verdacht des illegalen Handels mit radioaktiven Stoffen erfolgt die weitere Unterrichtung der betroffenen Ministerien und des Lagezentrums des Bundesinnenministeriums spätestens bei begründetem Verdacht auf das Vorhandensein radioaktiver Stoffe.

4 Hinzuziehung von Fachkräften des Strahlenschutzes

Das MEKUN gewährleistet eine Ansprechbarkeit zur Alarmierung seiner Strahlenschutzfachkräfte für den Fall, dass diese vom Lagezentrum des Innenministeriums nicht unterrichtet worden sind. Diese Fachkräfte sind frühzeitig einzuschalten, um erforderlichenfalls messtechnische Maßnahmen und Grobanalysen durchzuführen; sie treffen die nach Atomrecht/Strahlenschutzrecht erforderlichen fachlichen Entscheidungen.

Die Behörden der Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaften fordern bereits im Rahmen der Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen Fachkräfte des Strahlenschutzes über das Lagezentrum des Innenministeriums und dieses über die Ansprechbarkeit nach Absatz 1 an, sobald sich die Gefahrenlage örtlich eingrenzen lässt.

Die BAO beziehungsweise die Fachkraft für Strahlenschutz entscheidet über das Hinzuziehen des zentralen Unterstützungsverbunds (UVB-CBRN). Soweit bereits eine BAO der Landesregierung zur Bewältigung besonderer Lagen zusammengetreten ist, entscheidet diese über das Hinzuziehen des UVB-CBRN.

5 Sofortmaßnahmen von Polizei und Feuerwehr

Vor Eintreffen einer Fachkraft des Strahlenschutzes haben sich Polizei oder Feuerwehr im Falle der örtlichen Eingrenzung der Gefahrenlage auf diejenigen unaufschiebbaren Maßnahmen zu beschränken, die lagebedingt unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Eigensicherung (Strahlenschutz) nach Leitfaden der Polizei (LF) 450 beziehungsweise Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 500 zwingend notwendig und vertretbar sind. Dies sind insbesondere die Maßnahmen Messungen, Absperrung, Räumung, Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung, Rettung gefährdeter Personen.

Für Absperrmaßnahmen sind die Regelungen des LF 450 beziehungsweise der FwDV 500

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