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Verordnung zur Bestimmung einer Sammelstelle für radioaktive Abfälle
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. Juli 1964
(GVOBl. 1964 S. 131; 05.04.1971 S. 182; 04.04.2013 S. 143)
Gl.-Nr.: B751-2-1
Aufgrund des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung vom 24. Juni 1960 (BGBl. I S. 439) wird verordnet:
Die Lagerstätte des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bei der Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schifffahrt mbH in Geesthacht-Tesperhude, Reaktoranlage, wird zur Sammelstelle für radioaktive Abfälle im Sinne des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung bestimmt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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(Stand: 02.10.2018)
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