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Regelwerk, Energie

ZustVO RöV - Zuständigkeitsverordnung Röntgenverordnung
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Röntgenverordnung

- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Dezember 1987
(GVOBl. 1987 S. 356; 06.12.1989 S. 171; 30.11.1994 S. 527; 24.10.1996 S. 652; 09.12.1997 S. 507; 13.02.2001 S. 34; 16.04.2002 S. 70;
16.09.2003 S. 503; 12.10.2005 S. 487; 17.10.2006 S. 224 06; 08.09.2010 S. 575; 04.04.2013 S. 143; 18.05.2018 S. 351 18; 28.10.2019 S. 484aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-0-172


Nachfolgend geregelt durch die Strahlenschutzverordnung

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Zuständigkeit der Behörden für die Durchführung der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) ergibt sich aus dem dieser Verordnung beigefügten Zuständigkeitsverzeichnis; es ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Die Anlage der Zuständigkeitsverordnung GDG vom 22. Oktober 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 479), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 6. Februar 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), wird wie folgt geändert:

Die Nummern 1.5.4, 5.4 und 6.2 werden gestrichen.

§ 3 18

Das für Strahlenschutz zuständige Ministerium wird zur Änderung und Aufhebung dieser Verordnung ermächtigt. Soweit hierdurch die fachliche Zuständigkeit anderer oberster Landesbehörden oder nachgeordneter Behörden in deren Geschäftsbereich berührt wird, erfolgt die Regelung im Benehmen mit den jeweiligen obersten Landesbehörden.

§ 4 18

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung der Röntgenverordnung vom 4. Dezember 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 428), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 22. Oktober 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 479), außer Kraft.

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  Anlage 06


Gliederungsnummer Zuständige Behörde Sachliche Zuständigkeit
1 Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, das Oberbergamt
1.1   Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
1.2   Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 2
1.3   Entgegennahme des Prüfungsergebnisses nach § 8 Abs. 1 Satz 4
1.4   Zulassung der Bauart nach § 8 Abs. 2
1.5   Fristverlängerung nach § 8 Abs. 3 Satz 2
1.6   Feststellung nach § 8 Abs. 3 Satz 3, daß ein ausreichender Schutz nicht gewährleistet ist
1.7   Bestimmung eines Sachverständigen nach § 9 Satz 1 Nr. 2
1.8   Bestimmung von Kennzeichen und Angaben nach § 9 Satz 1 Nr. 3
1.9   Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Satz 2
1.10   Erteilung eines Zulassungsscheins nach § 10 Satz 1
1.11   Festlegung von Abweichungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4
1.12   Bestimmung der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle nach § 16 Abs. 3 Satz 1
1.13   Bestimmung eines Sachverständigen nach § 18 Satz 1 Nr. 4
1.14   Erteilung einer Genehmigung nach § 24 Abs. 2 Satz 1
1.15   Erhöhung des Dosisgrenzwertes nach § 32 Abs. 2 Satz
1.16   Entscheidung nach § 39 Abs. 1 Einholung eines Gutachtens nach § 39 Abs. 2 Satz 1
1.17   Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 Satz 1
1.18   Bestimmung der Stelle nach § 41 Abs. 3 Satz 4
1.19    
1.20   Bestimmung eines Sachverständigen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 und 3
2 Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
2.1   Erteilung einer Genehmigung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4
3 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, das Bergamt
3.1   Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1
3.2   Ausstellung einer Bescheinigung über die Fachkunde nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, soweit der nichtmedizinische Bereich betroffen ist
3.3   Entgegennahme einer Anzeige nach § 3 Abs. 5
3.4   Entgegennahme von Anzeigen nach § 4 Abs. 1 bis 3
3.5   Untersagung des Betriebs nach § 4 Abs. 4
3.6   Entgegennahme einer Anzeige nach § 4 Abs. 6
3.7   Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1
3.8   Anordnung nach § 5 Abs. 7, für den Strahlenschutz wesentliche Merkmale prüfen zu lassen
3.9   Entgegennahme einer Anzeige nach § 6
3.10   Untersagung der Tätigkeit nach § 7
3.11   Entgegennahme einer Anzeige nach § 13 Abs. 3 Satz 1
3.12   Entgegennahme einer Mitteilung nach § 14 Abs. 1 Satz 3
3.13   Feststellung nach § 14 Abs. 5, daß den Anforderungen als Strahlenschutzbeauftragter nicht entsprochen ist
3.14   Anforderung der Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 4 Satz 1
3.15   Bestimmung der Hinterlegungsstellen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 oder § 17 Abs. 4 Satz 2
3.16   Entgegennahme des Prüfberichts nach § 18 Satz 1 Nr. 4
3.17   Anordnung von Kontrollbereichen oder betrieblichen Überwachungsbereichen nach § 19 Abs. 4
3.18   Erteilung der Befugnis nach § 22 Abs. 1 Satz 2, daß der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte anderen Personen den Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt
3.19   Gestattung des Zutritts zum Kontrollbereich nach § 22 Abs. 2 Satz 2
3.20   Anforderung der Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 2 Satz 3
3.21   Verlangen nach § 28 Abs. 4 Satz 2 zur Hinterlegung der Aufzeichnungen und Aufnahmen an einer bestimmten Stelle
3.22   Anordnung von Prüfungen durch eine bestimmte Stelle nach § 33 Abs. 1
3.23   Nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 33 Abs. 2
3.24   Bestimmung einer Stelle nach § 34 Abs. 1 Satz 2
3.25   Verlangen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 oder 3, Aufzeichnungen vorzulegen oder bei einer bestimmten Stelle zu hinterlegen
3.26   Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 1 Satz 2
3.27   Besondere Festlegung von Zeitabständen nach § 35 Abs. 5 Satz 3
3.28   Anforderung der Ergebnisse nach § 35 Abs. 5 Satz 6
3.29   Besondere Anordnung zur Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Abs. 6 Nr. 1
3.30   Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 6 Nr. 2
3.31   Anordnung der Messung nach anderen geeigneten Verfahren nach § 35 Abs. 6 Nr. 3
3.32   Anforderung der Aufzeichnungen nach § 35 Abs. 7 Satz 2
3.33   Bestimmung der Hinterlegungsstelle nach § 35 Abs. 7 Satz 2
3.34   Festlegung von kürzeren Zeiträumen für die Belehrung nach § 36 Abs. 1 Satz 2
3.35   Anforderung der Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 3 Satz 2
3.36   Festlegung von kürzeren Fristen nach § 37 Abs. 3
3.37   Anordnung der Untersuchungen nach § 37 Abs. 4 und 5
3.38   Entgegennahme der Bescheinigung nach § 38 Abs. 1
3.39   Anforderung der Bescheinigung nach § 38 Abs. 2
3.40   Entgegennahme der Anzeige nach § 40 Abs. 1
3.41   Anordnung über das Verbot oder die Beschränkung der Tätigkeit nach § 40 Abs. 2
3.42   Verlangen nach § 41 Abs. 4 zur Vorlage oder Übergabe der Gesundheitsakten bei einer benannten ärztlichen Dienststelle
3.43   Entgegennahme der Anzeige nach § 42 Satz 1
3.44   Entgegennahme des Nachweises nach § 45 Abs. 3 Satz 1
3.45   Anforderung des Nachweises nach § 45 Abs. 3 Satz 2
4 Der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein
4.1   Ausstellung der Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder § 23 Nr. 4, soweit der humanmedizinische Bereich betroffen ist
5 Der Vorstand der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
5.1   Ausstellung der Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder § 23 Nr. 4, soweit der zahnmedizinische Bereich betroffen ist
6 Der Vorstand der Tierärztekammer Schleswig-Holstein
6.1   Ausstellung der Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, soweit der tiermedizinische Bereich betroffen ist
7 Freie und Hansestadt Hamburg Gesundheitsbehörde, Meßstelle für Strahlenschutz
7.1   Zuständige Meßstelle nach § 35 Abs. 2 Satz 1
8 Gesellschaft für Strahlen- und Umweltforschung mbH München Auswertungsstelle für Strahlendosimeter
8.1   Zuständige Meßstelle nach § 35 Abs. 2 Satz 1


ENDE

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