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Regelwerk, Energie

AusfVO StrlSchV - Ausführungsverordnung Strahlenschutzverordnung
Landesverordnung zur Ausführung der Strahlenschutzverordnung

- Schleswig-Holstein -

Vom 27. April 1977
(GVBl. 1977 S. 96; 06.12.1989 S. 171; 30.11.1994 S. 527; 24.10.1996 S. 652; 09.12.1997 S. 507; 16.04.2002 S. 70;
16.09.2003 S. 503; 12.10.2005 S. 487; 17.10.2006 S. 224 06; 08.09.2010 S. 575; 04.04.2013 S. 143; 18.05.2018 S. 351 18; 29.01.2019 S. 44aufgehoben)
Gl.-Nr.: 751-0-2



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37) verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1, 2 und 4 und aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 7 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 31), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 22. Februar 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 47),verordnet der Sozialminister die folgenden §§ 3 und 4 :

§ 1 Zuständigkeiten 06

(1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig zur Ausführung der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905) in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3054), bei Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen, bei Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung und soweit in den Absätzen 2 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(2) In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umweltund ländliche Räume das Oberbergamt.

(3) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist, soweit es sich um die Beförderung im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt,

  1. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und
  2. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung.

(4) Die Hafenbehörden nach § 3 der Hafenverordnung vom 13. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sind, soweit es sich um die Beförderung im Hafenbereich handelt,

  1. zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und
  2. zuständige Behörde nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung.

(5) Die Polizei ist zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für die Beförderung im Straßen- und Schiffsverkehr.

(6) Das Landesschulamt ist zuständige Behörde nach § 29 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche und private allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit eine Zuständigkeit von Schulaufsichtsbehörden gegeben ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist es Rechtsträger im Sinne des § 31 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen.

(7) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld sind zuständige Behörden nach § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung für den genehmigungsfreien Umgang (§ 4 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung) und nach § 63 Abs. 3 und 7 und § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung.

(8) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt, sind zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, 3 und 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, §§ 33 und 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1 bis 3, § 60 Abs. 1 und 3, § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 64 Abs. 5, § 66 Abs. 2 bis 4, § 67 Abs. 3 bis 5, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 2, § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1, 3 und 4 und Anlage III Nr. 13.4 der Strahlenschutzverordnung.

(9) Die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach §§ 36 und 38 Abs. 2, §§ 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sowie neben dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder dem Bergamt zuständige Behörden nach § 38 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung.

(10) Für den Brandschutz zuständige örtliche Behörden nach § 37 der Strahlenschutzverordnung sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher.

(11) Landessammelstelle nach § 47 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist die Landessammelstelle nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes .

(12) Die in den Absätzen 1 bis 10 genannten Behörden sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zuständige Behörden nach § 32 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung.

(13) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das Oberbergamt, das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und das Bergamt sind atomrechtliche Aufsichtsbehörden nach §§ 36, 79 und 80 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung.

§ 2 Verwaltungsgebühren

(Änderung des Gebührentarifs der LVO über Verwaltungsgebühren) Gl.-Nr.: 2013-2-1

§ 3   18

Das für Strahlenschutz zuständige Ministerium wird zur Änderung und Aufhebung dieser Verordnung ermächtigt. Soweit hierdurch die fachliche Zuständigkeit anderer oberster Landesbehörden oder nachgeordneter Behörden in deren Geschäftsbereich berührt wird, erfolgt die Regelung im Benehmen mit den jeweiligen obersten Landesbehörden.

§ 4 Inkrafttreten 18

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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