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Regelwerk; Energienutzung

Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug des Heizkostenzuschussgesetzes
- Saarland -

Vom 6. September 2022
(Amtsbl. I Nr. 52 vom 15.09.2022 S. 1152 i.K.)



§ 1 Zuständige Behörden

Zuständig für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes sind

  1. in den Fällen des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Wohngeldbehörden nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Wohngeldgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2055), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16./17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1990), in der jeweils geltenden Fassung.
  2. in den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2098), in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 ist für Auszubildende, die eine Hochschule im Saarland besuchen, das bei dem Studierendenwerk Saarland errichtete Amt für Ausbildungsförderung zuständig. Dies gilt auch für Auszubildende, die im Zeitraum nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes eine Ausbildungsstätte in den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2098), genannten Ländern Portugal und Malta besuchen.
  3. in den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die für die Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Ämter für berufliche Aufstiegsfortbildungsförderung nach der Verordnung zur Ausführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 5. Juni 1996 (Amtsbl. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 746), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Fachaufsicht

Fachaufsichtsbehörde ist

  1. im Falle des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport,
  2. im Falle des § 1 Absatz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
ENDE

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