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Regelwerk; Strahlen; Allgemeines

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen
- Saarland -

Vom 21. März 2017
(Amtsbl. I Nr. 14 vom 06.04.2017 S. 370)



Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967), sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, soweit für diese nicht die Zuständigkeiten in gesonderten Verordnungen anderweitig geregelt sind.

§ 2 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

§ 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den Rechtsverordnungen nach § 1 ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

§ 4 Oberste Landesbehörde

Zuständig für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, die nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften der obersten Landesbehörde obliegen, ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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