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Energie

Allgemeinverfügung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 41 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
- Saarland -

Vom 10. Juli 2012
(ABl. Nr. 31 vom 26.07.2012 S.767)



Nach § 33 Abs. 6 Nr. 2 Röntgenverordnung (RöV) wird den Strahlenschutzverantwortlichen für den Betrieb von dentalen Röntgentubuseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes Folgendes gestattet:

Abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 2 RöV darf die Abnahmeprüfung (Teilabnahmeprüfung) nach einer Änderung der Einrichtung oder ihres Betriebes, welche die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition nicht nachteilig beeinflusst, auch durch andere Personen als den Hersteller oder Lieferanten erfolgen.

Dies betrifft folgende Maßnahmen:

  1. Ersatz des bisherigen Röntgenfilms bei einer dentalen Röntgentubuseinrichtung durch einen Röntgenfilm mit höherer Empfindlichkeit,
  2. den Austausch des Prüfkörpers,
  3. den typengleichen Austausch des Filmentwicklungsgerätes.

Diese Gestattung wird mit folgenden Auflagen Verbunden.

  1. Die entsprechende Abnahmeprüfung (Teilabnahmeprüfung) darf nur nach den in einem abgestimmten Regelwerk festgelegten Prüfbedingungen (Qualitätssicherungs-Richtlinie nach § 16 RöV, DIN- oder EN-Norm oder Rundschreiben des BMU) erfolgen.
  2. Die Durchführung der Abnahmeprüfung (Teilabnahmeprüfung) muss durch den fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen, den bestellten Strahlenschutzbeauftragten, durch Personen mit bescheinigten Kenntnissen im Strahlenschutz unter unmittelbarer Aufsicht des fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder des bestellten Strahlenschutzbeauftragten oder durch ein Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 RöV erfolgen.

Begründung:

Bestimmte Änderungen von Röntgeneinrichtungen oder ihres Betriebes beeinflussen weder die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition negativ, noch sind sie so komplex, dass die notwendige Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung nur durch den Hersteller oder Lieferanten erfolgen könnte.

Zu diesen Maßnahmen gehören der Ersatz des bisherigen Röntgenfilms bei einer dentalen Röntgentubuseinrichtung durch einen Röntgenfilm mit höherer Empfindlichkeit, der Austausch des Prüfkörpers oder der typengleiche Austausch des Filmentwicklungsgerätes.

Daher kann diese Abweichung von § 16 Abs. 2 Satz 2 RöV gestattet werden. Diese Gestattung regelt nur die beschriebenen Einzelfälle bei dentalen Röntgentubuseinrichtungen. Änderungen, die sich nachteilig auf die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition bei dentalen Röntgentubuseinrichtungen auswirken könnten bzw. auswirken, oder Änderungen an anderen Röntgeneinrichtungen werden durch diese Gestattung nicht erfasst.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

ENDE


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