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Regelwerk, Energie

Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung
- Saarland -

Vom 19. März 2003
(Amtsbl. Nr. 17 vom 24.04.2003 S. 1118; 19.05.2004 S. 1498 04; 20.08.2008 S. 1760aufgehoben)


zur aktuellen Fassung =>

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind für die Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) in der jeweils geltenden Fassung zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist. Sie sind zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, ber. S. 3516).

§ 2

Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 der Energieeinsparverordnung.

§ 3

Über Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung entscheidet bei Baudenkmälern und bei Vorhaben, die einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 oder 3 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498 bedürfen, die Landesdenkmalbehörde.

§ 4

Die den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet. Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Dritten erhoben werden können, und die nach Artikel 6a des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden (KomLbG) vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) zufließenden Buß- und Verwarnungsgelder werden auf den Erstattungsanspruch nach Satz 1 angerechnet.

§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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