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Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts

Vom 6. November 2007
(GVBl. Nr. 10 vom 22.11.2007 S. 193)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),

des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), verordnet die Landesregierung, hinsichtlich der Anlage Nummer III laufende Nummer 2.11 Buchst. a bis c mit Einwilligung der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammer:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2006 (GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Jahreszahl "2009" durch die Jahreszahl "2012" ersetzt.

2. Die Nummer III der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der laufenden Nummer 1.16.2 werden das Komma nach der Verweisung "§ 25 StrlSchV" und die Angabe "sofern es sich nicht um Aufgaben der Nummern 2.26, 2.27, 2.29, 2.30, 2.32 bis 2.34, 2.36, 2.40, 2.48, 2.53, 2.55 bis 2.58, 2.63 bis 2.66, 2.75 bis 2.78, 2.82, 2.93, 2.95 bis 2.99, 2.101 bis 2.103, 2.124 oder 2.129 handelt," gestrichen.

b) Die laufende Nummer 1.16.3

1.16.3 § 19 den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne des § 7 Abs. 1 StrlSchV, den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 StrlSchV und den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 StrlSchV nach den Nummern 2.26, 2.27, 2.29, 2.30, 2.32 bis 2.34, 2.36, 2.40, 2.48, 2.53, 2.55 bis 2.58, 2.63 bis 2.66, 2.75 bis 2.78, 2.82, 2.93, 2.95 bis 2.99, 2.101 bis 2.103, 2.124 oder 2.129


a) im Rahmen der Aufsicht nach Nr. 1.16.1 TMLNU


b) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen TLBA


c) im Übrigen TLAtV

wird aufgehoben.

c) In der laufenden Nummer 1.16.5 werden das Komma nach dem Wort "Röntgenverordnung" und die Angabe "sofern es sich nicht um Aufgaben der Nummern 3.18, 3.20, 3.21, 3.23, 3.43 bis 3.50, 3.52, 3.58 bis 3.61, 3.63 bis 3.71, 3.80 bis 3.82 handelt," gestrichen.

d) Die laufende Nummer 1.16.6

1.16.6
die Anwendung von Röntgenstrahlen im Sinne der Röntgenverordnung nach den Nummern 3.18, 3.20, 3.21, 3.23, 3.43 bis 3.50, 3.52, 3.58 bis 3.61, 3.63 bis 3.71, 3.80 bis 3.82


a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen TLBA


b) im Übrigen TLAtV"

wird aufgehoben.

e) Die Überschrift der laufenden Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung"

f) Nach der laufenden Nummer 2.6 wird folgende neue laufende Nummer 2.7 eingefügt:

"2.7 § 17 Abs. 1a Entgegennahme einer Anzeige nach Satz 1 sowie Untersagung der Beförderung nach Satz 3 die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde"

g) Die bisherige laufende Nummer 2.7 wird laufende Nummer 2.7a.

h) Die laufende Nummer 2.11 erhält folgende Fassung:

§ 30 Abs. 1 Satz 3 Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für
a) humanmedizinisch tätige Personen
b) zahnmedizinisch tätige Personen
c) veterinärmedizinisch tätige Personen
d) Strahlenschutzbeauftragte in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen
e) im Übrigen

LÄK
LZÄK
LTÄK
TLBA

TLVwA"

i) In den laufenden Nummern 2.29, 2.33, 2.35, 2.55 bis 2.57, 2.62 und 2.63 wird jeweils die Angabe "lfd. Nr. 1.16.3" durch die Angabe "lfd. Nr. 1.16.2" ersetzt.

j) Die laufende Nummer 2.68 erhält folgende Fassung:

"2.68 § 66 Abs. 4 Bestimmung der Durchführung von Dichtheitsprüfungen und Festlegung des Wiederholungszeitraums nach Satz 1, Bestimmung eines Zeitraums nach Satz 2 sowie Festlegung nach Satz 3, dass die Prüfung durch einen nach Absatz 1 bestimmten Sachverständigen durchzuführen ist die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde"

k) Nach der laufenden Nummer 2.71 wird folgende neue Nummer 2.71a eingefügt:

"2.71a § 70 Abs. 1 Satz 4 Entgegennahme der Information über die Mitteilung nach Satz 3 TLVwA"

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