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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts

Vom 27. November 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 21.12.2012 S. 474)



Aufgrund des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) , zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) ,

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) ,

des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) , zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) ,

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) und § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) , verordnet die Landesregierung, hinsichtlich der Anlage Nummer III laufende Nummer 2.11 Buchst. a bis c mit Einwilligung der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammer:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2007 (GVBl. S. 193) , wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt" durch die Bezeichnung "für den Uranerzbergbau zuständige Ministerium" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft" gestrichen.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer II wird die Angabe "TMLNU Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt" durch die Angabe "TMLFUN Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz" ersetzt.

b) Nummer III wird wie folgt geändert:

aa) In der laufenden Nummer 1.16.1 werden die Angabe " § 3 Abs. 2 der" durch die Verweisung " § 7 Abs. 2" und die Abkürzung "TMLNU" durch die Abkürzung "TMLFUN" ersetzt.

bb) Die laufende Nummer 1.18

1.18 § 34 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, Verlangen und Entgegennahme von Auskünften, Erteilung von Weisungen und Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchen TMLNU

wird aufgehoben.

cc) Nach der laufenden Nummer 2.3 wird folgende laufende Nummer 2.3a eingefügt:

"2.3a § 12 Abs. 2 Entgegennahme des Nachweises der in Absatz 2 genannten Anforderungen auf Verlangen die nach lfd. Nr. 2.3 jeweilszuständige Behörde"

dd) In der laufenden Nummer 2.4 wird die Verweisung " § 12 Abs. 2" durch die Verweisung " § 12 Abs. 3" ersetzt.

ee) Die laufende Nummer 2.7

 2.7 § 17 Abs. 1a Entgegennahme einer Anzeige nach Satz 1 sowie Untersagung der Beförderung nach Satz 3 die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

wird aufgehoben.

ff) Die bisherige laufende Nummer 2.7a wird die laufende Nummer 2.7 und die Abkürzung "TMLNU" wird durch die Abkürzung "TMLFUN" ersetzt.

gg) Nach der laufenden Nummer 2.30 wird folgende laufende Nummer 2.30a eingefügt:

"2.30a § 41 Abs. 3 Satz 1 Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach Zustimmung einer nach Absatz 1 Satz 4 bestimmten Messstelle die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde"

hh) Die laufende Nummer 2.32 erhält folgende Fassung:

"2.32 § 41 Abs. 4 Satz 2 Gestattung, die Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzureichen die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde"

ii) Nach der laufenden Nummer 2.33 wird folgende laufende Nummer 2.33a eingefügt:

"2.33a § 41 Abs. 9 Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen auf Verlangen die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde"

jj) Die laufende Nummer 2.38 erhält folgende Fassung:

"2.38 § 44 Abs. 3 Satz 4 Verlangen einer Kontaminationsprüfung für bewegliche Gegenstände bei Entfernen aus dem Überwachungsbereich die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde"

kk) Die laufende Nummer 2.75b erhält folgende Fassung:

"2.75b § 71 Abs. 1 Satz 5 Entgegennahme von Mitteilungen über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdB und Pol"

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