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Regelwerk, Energienutzung

ThürZustVollzGEGVO - Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes
- Thüringen -

Vom 4. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 23 vom 26.10.2022 S. 429)


§ 1 Zuständigkeit

Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Registrierstelle; Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

(1) Registrierstelle nach § 98 GEG für die Ausstellung von Inspektionsberichten nach § 78 GEG und Energieausweisen nach § 79 GEG ist das Deutsche Institut für Bautechnik.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik nimmt Aufgaben der Kontrollstelle nach § 99 GEG in Form von Stichprobenkontrollen auf der Grundlage der in § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GEG festgelegten Optionen oder gleichwertigen Maßnahmen wahr, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Für nicht elektronisch durchzuführende Prüfungen, insbesondere solche nach § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GEG, ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zuständige Kontrollstelle.

§ 3 Ausstellungsberechtigung für Erfüllungserklärungen

(1) Zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung nach § 92 GEG ist nur eine Person berechtigt, die

  1. nach § 64 der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung bauvorlageberechtigte Person ist und
  2. eine der in § 88 GEG genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Die zuständige Stelle führt eine Liste der ihr bekannten zur Ausstellung von Energieausweisen und Erfüllungserklärungen berechtigten Personen. Jede nach Absatz 1 berechtige Person kann in die Liste aufgenommen werden, indem sie der zuständigen Stelle gegenüber schriftlich erklärt, nach welcher der in Absatz 1 genannten Alternativen die Ausstellungsberechtigung besteht.

§ 4 Inhalt und Vorlage der Erfüllungserklärung

(1) Die Erfüllungserklärung besteht aus einem Formblatt für Neubauten nach Anlage 1 oder einem Formblatt für Bestandsgebäude nach Anlage 2 sowie dem für das Gebäude gültigen Energieausweis.

(2) Die Erfüllungserklärung ist der zuständigen Stelle unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes schriftlich vorzulegen.

§ 5 Prüfung und Nachweise der Erfüllungserklärung

(1) Die zuständige Stelle prüft die Erfüllungserklärung nach Eingang.

(2) Die zuständige Stelle kann als Nachweis für die Angaben in der Erfüllungserklärung die Vorlage der Einheitlichen Dokumentation der Gesamt- und Zwischenergebnisse der Energiebilanz nach DIN V 18599:2018 oder vergleichbarer Unterlagen verlangen, aus denen die Berechnung der in die Erfüllungserklärung eingetragenen Werte hervorgeht.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG ist die zuständige Stelle nach § 1 zuständig.

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  Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)


ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG für Neubauten

nach § 92 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG)

Angaben zum Gebäude
Gebäudetyp
Gebäudeadresse
Gebäudeteil
Datum der Fertigstellung
[ ] Das fertiggestellte Gebäude hält die energetischen und technischen Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz ein.

[ ] Die Anforderungen sind in dem Energiebedarfsausweis vom ___. ___.______ nachgewiesen. Dieser ist beigefügt und Bestandteil dieser Erklärung.

[ ] Das vereinfachte Verfahren für Wohngebäude kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 31 in Verbindung mit Anlage 5 GEG werden eingehalten.

[ ] Das Ein-Zonen-Modell für Nichtwohngebäude kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 32 in Verbindung mit Anlage 6 GEG werden eingehalten.

[ ] Das vereinfachte Verfahren für Nichtwohngebäude kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 32 GEG werden eingehalten.

[ ] Das Nichtwohngebäude enthält Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse oder Strahlungsheizungen beheizt werden. Die Anforderungen einer anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien nach § 10

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