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MinÖlBewV - Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
Vom 19.04.1988
(BGBl. I 1993 S. 278; 27.12.1993 S. 2378 20.07.1994 S. 1733; 14.09.1994 S. 2325; 21.12.2000 S. 1956; 29.10.2001 S. 2785; 25.11.2003 S. 2304; 21.06.2005 S. 1818; 31.10.2006 S. 2407; 31.08.2015 S. 1474; 02.06.2016 S. 1257; 15.07.2024 Nr. 236 24)
Gl.-Nr.: 705-1-8
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8, der §§ 3 und 5 Abs. 1, des § 6, des § 8 Abs. 1 und 6 und der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), von denen die §§ 5, 6, 9 und 21 Nr. 2 durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
I. Abschnitt
Eingriffsvorbehalte
§ 1 Produkte
(1) Inhaber von Unternehmen der Mineralölwirtschaft mit einer Betriebsstätte im Geltungsbereich dieser Verordnung, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes die in der Anlage aufgeführten Produkte (Produkte) gewinnen, herstellen, bearbeiten, verarbeiten, beziehen, liefern oder in Rohrleitungen weiterleiten (Unternehmer), können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden,
(2) Der Erdölbevorratungsverband steht den Unternehmen nach Absatz 1 gleich; für die Einhaltung der Verpflichtungen sind die Mitglieder des Vorstandes verantwortlich.
(3) Inhaber von anderen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Produkte zur Herstellung von Waren oder in sonstiger Weise für ihre Unternehmenszwecke einsetzen, stehen bezüglich der bei ihnen lagernden Produkte dem Unternehmer nach Absatz 1 gleich.
§ 2 Anlagen
Unternehmer nach § 1 Abs. 1 können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, ihre Anlagen, technischen Einrichtungs- und sonstigen Gegenstände, die für die Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Weiterleitung in Rohrleitungen, Lieferung oder Verwendung von Produkten erforderlich sind oder vorgehalten werden, instandzuhalten, instandzusetzen, abzugeben, zu verbringen, zur Herstellung bestimmter Produkte zu verwenden oder dieses zu unterlassen.
§ 3 Umfang der Verpflichtung
Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2 sind nur zulässig,
Sie sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken.
II. Abschnitt
Allgemeine Bewirtschaftung
§ 4 Allgemeine Verbrauchseinschränkung
(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten
zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit
(2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1 gleich.
§ 5 Genehmigungen
(1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 kann die Verfügung des Unternehmers über Produkte, deren Bezug oder Verwendung insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Arten oder Tatbestände allgemein genehmigt werden, soweit dadurch die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr, der verbündeten Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung erforderliche Versorgung mit Produkten nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere für Produkte, die
(2) Sind Produkte nach § 4 Abs. 1 bewirtschaftet, so kann die zuständige Behörde in Einzelfällen die Verfügung über diese Produkte, deren Bezug oder Verwendung genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen.
(3) Wird der Verbrauch von Produkten nach § 4 Abs. 1 eingeschränkt, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung für die Übergangszeit bis zur Erteilung von Bezugscheinen allgemein genehmigen, daß in einem zu bestimmenden Zeitraum gegenüber dem Halter eines Kraftfahrzeugs eine festzulegende Menge Vergaser-, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas unter der Voraussetzung abgegeben werden kann, daß der Unternehmer
(Stand: 24.07.2024)
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