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Richtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028
Vom 27. April 2026
(BAnz. AT 06.05.2026 B1)
1 Ziel und Zweck der Billigkeitsleistung
Bis sich die Dekarbonisierung des Stromsystems in der Europäischen Union vollständig in niedrige Strompreise niederschlägt, werden Industriezweige in der Europäischen Union weiterhin mit höheren Kosten konfrontiert sein als Wettbewerber in Ländern und Gebieten mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen. Nach Nummer 4.5 des Clean Industrial Deal State Aid Framework 1 (CISAF) können Mitgliedstaaten daher zugunsten von stromintensiven (Teil-)Sektoren, bei denen ein Risiko der Verlagerung an Standorte außerhalb der Europäischen Union angenommen wird, staatliche Beihilfen gewähren. Damit wird auch ein Umweltziel verfolgt, da die Beihilfen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern. Zudem wird das Risiko gemindert, dass hohe Stromkosten von der Elektrifizierung der Produktionsprozesse abhalten, die für die erfolgreiche Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union unerlässlich ist. Dies soll erreicht werden durch die Entlastung bei den Stromkosten für die beihilfeberechtigten Unternehmen sowie die Verpflichtung der Unternehmen einen Dekarbonisierungsbeitrag zu erbringen. Zusätzlich wird mit der Beihilfe das Ziel der Schaffung und des Erhalts hochwertiger und langfristiger Arbeitsplätze verfolgt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Betriebsparteien in eigener Verantwortung aufgefordert sind, Konzepte zur Beschäftigungssicherung zu entwickeln. Schließlich soll die Beihilfe durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen die Resilienz der deutschen Volkswirtschaft fördern.
2 Gegenstand der Billigkeitsleistung
Zur Vermeidung von unzumutbaren Härten aufgrund von höheren Stromkosten gewährt die Bewilligungsbehörde auf Antrag dem antragstellenden Unternehmen (Antragsteller) eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe (Billigkeitsleistung). Dies erfolgt nach Maßgabe dieser Billigkeitsrichtlinie im Einklang mit der Genehmigung der Europäischen Kommission vom 16. April 2026 (SA.120495) sowie des von der Europäischen Kommission veröffentlichten CISAF. Grundlage der Leistungsgewährung sind § 53 der Bundeshaushaltsordnung ( BHO) und die dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Ein Anspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Billigkeitsleistung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel im jeweiligen Auszahlungsjahr. Soweit nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, um sämtliche dem Grunde nach zu gewährenden Billigkeitsleistungen auszahlen zu können, werden sämtliche Billigkeitsleistungen quotal gekürzt. Die Quote errechnet sich aus dem Verhältnis der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (HM) und der Summe der dem Grunde nach zu gewährenden Billigkeitsleistungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist (SB): Quote = HM/SB.
3 Leistungsempfänger
3.1 Leistungsberechtigung aufgrund Zugehörigkeit zur Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLL-Liste
Leistungsberechtigt sind Unternehmen für Abnahmestellen, die einem Wirtschaftszweig mit einem erheblichen Verlagerungsrisiko (sogenannte Teilliste 1) des Anhangs I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) 2 zuzuordnen sind.
3.2 Leistungsberechtigung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission ("Einbeziehung weiterer (Teil-)Sektoren")
Unternehmen gelten für Abnahmestellen, die einem Wirtschaftszweig zuzuordnen sind, der nach einer Entscheidung durch die Europäische Kommission die Beihilfefähigkeitskriterien nach Randnummern 116 und 117 des CISAF erfüllt, ebenfalls als leistungsberechtigt.
3.3 Wirtschaftszweigzuordnung; Standortanforderungen
Wenn an einer Abnahmestelle eines Unternehmens mehrere Tätigkeiten erbracht werden, die verschiedenen Wirtschaftszweigen zugeordnet werden können, ist für die Bestimmung der Schwerpunkt der Tätigkeit an der Abnahmestelle und für die Zuordnung zu Wirtschaftszweigen die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts in der Ausgabe 2008 maßgeblich. Für die Zuordnung einer Abnahmestelle eines Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig ist das Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres maßgeblich.
Abnahmestellen, für die eine Billigkeitsleistung beantragt wird, müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Wird eine Abnahmestelle stillgelegt oder verlegt, ist der Antragsteller bis zum Abschluss des Antragsverfahrens verpflichtet, dies unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
3.4 Ausschlusskriterien
Die Gewährung einer Billigkeitsleistung nach dieser Billigkeitsrichtlinie ist ausgeschlossen für
(Stand: 06.07.2026)
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