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Hinweise zur Anwendung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
Vom 31.März 2014
(Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
1. Begriffsbestimmungen
Verschiedene Begriffsbestimmungen in der SpaEfV sind näher zu erläutern:
Der Begriff "Testat" ist als Oberbegriff zu verstehen, der u.a. Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 (Einführungsphase bzw. Regelverfahren), Berichte zum Überwachungsaudit, sowie Eintragungs- oder Verlängerungsbescheide und Bestätigungen der EMAS-Registrierungsstelle umfasst ( § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 SpaEfV). Ein oder mehrere vorstehend genannte Testate sind Grundlage für einen Nachweis nach Vordruck 1449 (bzw. sofern anwendbar nach Vordruck 1449a bei Neugründungen oder künftig auch nach Vordruck 1449B im Jahr zwei einer Neugründung). Unterlagen Dritter, wie z.B. eines Wirtschaftsprüfers, können herangezogen werden (z.B. für die Ermittlung des Energieverbrauchs), ersetzen aber nicht die unabhängige Ermittlung und Plausibilisierung des Energieverbrauchs durch eine berechtigte Stelle.
2. Ausstellung des Nachweises und Beteiligung externer Auditoren
Ziffer 3. meines Schreibens vom 27. September 2013 wird wie folgt neu gefasst:
Nur die in § 5 Abs. 4 SpaEfV bzw. § 4 Abs. 4 SpaEfV genannten Stellen sind befugt, die Nachweise auszustellen. Soweit sich die ausstellenden Stellen für ihre Prüfungen im Rahmen der Regeln der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) bzw. der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) der Mithilfe externer Auditoren oder Fachexperten bei Vor-Ort-Prüfungen bedienen, müssen die externen Personen den Vordruck ebenfalls unterschreiben und damit den Wahrheitsgehalt ihrer Beobachtungen erklären; dies gilt sowohl für externe Auditoren, die nach den Regelungen der DAkkS als Auditor zugelassen sind, wie auch für externe Fachexperten, die keine eigene Zulassung für den Untersuchungsbereich haben. Ein Verzicht auf die Unterschrift des externen Auditors oder Fachexperten ist aus ordnungs- und strafrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, dass die Nachweisführung auf der Grundlage von Testaten über den Betrieb eines Energiemanagementsystems (EMS) oder eines Umweltmanagementsystems (UMS) erfolgt ( § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 SpaEfV), die den Energieverbrauch des Unternehmens vollständig abdecken.
Die Erklärungen von EMAS-Registrierungsstellen können sich nur auf die Prüfung der vorgelegten Dokumente und Testate beziehen, da sie aufgrund ihrer Funktion keine Vor-Ort-Prüfungen in den Unternehmen durchführen und die Verhältnisse in den Unternehmen nicht aus eigener Wahrnehmung heraus bezeugen können.
3. Relevante Zeitpunkte für die Ausstellung des Nachweises
Ziffer 1. meines Schreibens vom 27. September 2013 wird wie folgt neu gefasst:
Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Nachweises nach § 4 Abs. 4 SpaEfV bzw. § 5 Abs. 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 SpaEfV durch eine der hierzu befugten Stellen müssen in den Unternehmen spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Antragsjahres (31. Dezember des Antragsjahres) erfüllt sein. Das bedeutet z.B., dass:
die in dem Unternehmen dazu umzusetzenden Maßnahmen (z.B. die Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpaEfV) bis zum 31. Dezember des betreffenden Antragsjahres vollständig abgeschlossen sein müssen, d. h. auch die erforderlichen Erklärungen (z.B. Erklärung der Geschäftsführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) SpaEfV) spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Antragsjahres abzugeben sind,
(Stand: 16.06.2018)
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