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Regelwerk, Strahlenschutz

Fragestellungen zu Aufbau und Betrieb von Notfallstationen vom 13. Februar 2014
Bekanntmachung einer Stellungnahme der Strahlenschutzkommission

Vom 9. April 2014
(BAnz. AT vom 21.05.2014 B3)



Nachfolgend wird die Stellungnahme der Strahlenschutzkommission (SSK), verabschiedet in der 268. Sitzung der Kommission am 13./14. Februar 2014, bekannt gegeben.

1 Einleitung

Bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk kann es erforderlich werden, für die Bevölkerung und die Einsatzkräfte zur Überprüfung der Strahlenexposition und zur Durchführung von Hilfsmaßnahmen (z.B. Dekontamination) Notfallstationen einzurichten. Die Einrichtung und der Betrieb von Notfallstationen obliegen den Ländern und sind in den besonderen Katastrophenschutzplänen festgelegt.

Im Zuge der Auswertung der Erkenntnisse aus dem Reaktorunfall in Fukushima durch die länderoffene Arbeitsgruppe "Fukushima" hat der Arbeitskreis V "Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung" (AKV) der Innenministerkonferenz beschlossen, einheitliche Standards für den Betrieb von Notfallstationen zu erarbeiten.

2 Fragestellungen

Die mit der Erarbeitung einheitlicher Standards für den Betrieb von Notfallstationen beauftragte Unterarbeitsgruppe des AKV hat in diesem Zusammenhang im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) die folgenden Fragestellungen an die SSK herangetragen:

3 Beurteilung durch die SSK

3.1 Richtwerte für Dekontaminationsmaßnahmen in der Notfallstation

In Band 4 der Reihe Veröffentlichungen der SSK "Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen" (SSK 2007), Tabelle 4-2 werden die folgenden Kontaminationsstufen/Richtwerte für abgestufte Maßnahmen bei Kontamination der Haut definiert:

Tabelle 1: Richtwerte für abgestufte Maßnahmen bei Kontamination der Haut (Tabelle 4-2 aus [SSK 2007] [Auszug])

Stufe: I II III IV V
Kontamination (kBq/cm2) < 0,04 0,04 - 0,4 0,4 - 4 4 - 40 > 40
Dekontaminationsmaßnahmen nicht erforderlich zu erwägen empfohlen erforderlich vorrangig erforderlich
Beta-Hautdosis (mSv in 24 h) < 1 1 - 10 10 - 100 100 - 1.000 > 1.000
Gammadosis durch äußere Bestrahlung (mSv in 24 h) < 0,02 0,02 - 0,2 0,2 - 2 2 - 20 > 20

Der untere Richtwert, bei dem Dekontaminationsmaßnahmen eingeleitet werden sollten, ist gemäß (SSK 2007) bei einer Kontamination von etwa 0,4 kBq/cm2 gegeben (ab Kontaminationsstufe III), der obere Richtwert, bei dem Maßnahmen vorrangig erforderlich sind, bei mehr als 40 kBq/cm2 (Kontaminationsstufe V).

Im Fall eines kerntechnischen Unfalls ist davon auszugehen, dass Notfallstationen in mehreren Bundesländern gleichzeitig und über einen längeren Zeitraum betrieben werden müssen. Aus Sicht der SSK ist es erforderlich, dass in allen Notfallstationen gleiche Richtwerte für die Einleitung von Kontaminationsmaßnahmen herangezogen werden. Auch eine Anpassung des Richtwerts innerhalb einer Notfallstation z.B. in Abhängigkeit von der Anzahl der eintreffenden Personen ist möglichst zu vermeiden, da unterschiedliche oder wechselnde Richtwerte den Betroffenen kaum zu vermitteln sind und zur Verunsicherung und Diskussionen über die Arbeitsweise der Notfallstation führen können.

Der in (SSK 2007) ausgewiesene Richtwert von 0,4 kBq/cm2 (ab Kontaminationsstufen III) sollte deshalb einheitlich und durchgängig für die Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen in der Notfallstation zugrunde gelegt werden.

3.2 Messgeräte für Kontaminationskontrolle und Schilddrüsenmessung

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