umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 des Strahlenschutzgesetzes (ANoPl-Bund) (2)
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13 Messungen und Probenahmen
13.1 Zweck von Messungen und Probenahmen; Übersicht über Mess- und Probenahmeprogramme
540 Radiologische Messungen und Probenahmen bei einem Notfall dienen
541 Messungen und Probenahmen können insbesondere erfolgen im Rahmen
542 Das gesetzlich in § 163 StrlSchG und in der IMIS-Zuständigkeitsverordnung (IMIS-ZustV) geregelte "Integrierte Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität" ( IMIS) dient der großräumigen und kontinuierlichen Überwachung der Umweltradioaktivität in Deutschland (Routinemessprogramm im Routinebetrieb). Im Falle eines überregionalen oder regionalen Notfalls, bei dem es im Bundesgebiet zu einer nicht unerheblichen Erhöhung der Radioaktivität in Umweltbereichen kommen kann, wird das IMIS auf Anordnung des RLZ-Bund in den Intensivbetrieb versetzt. Bei Auslösung des allgemeinen Intensivbetriebs tritt das in der AVV-IMIS festgelegte Intensivmessprogramm an die Stelle des Routinemessprogramms. Das RLZ-Bund kann den Intensivbetrieb auf bestimmte Regionen oder Verwaltungsbereiche, auf bestimmte Umweltbereiche und auf bestimmte Messverfahren beschränken und - unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der radiologischen Lage - ganz oder teilweise wieder aufheben.
543 Die auf Grundlage des § 103 StrlSchV und der REI festgelegten Programme zur Emissions- und Immissionsüberwachung dienen zum Nachweis der Einhaltung der festgelegten Begrenzungen der zulässigen Ableitungen mit Luft oder Wasser und sollen eine Beurteilung der Exposition der Bevölkerung in der Umgebung der Anlage ermöglichen, die aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser resultieren. Die Messprogramme nach REI sind anlagenspezifisch und bestehen jeweils aus unabhängigen Programmen der Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstellen. Im Notfall werden die festgelegten Störfall- oder Notfallmessprogramme durchgeführt und gegebenenfalls situationsbedingt erweitert. Die Emissions- und Immissionsüberwachung nach REI wird in einigen Ländern durch ländereigene Programme zur Überwachung von Abgaben und Ableitungen aus Kernkraftwerken sowie zur Ermittlung der Umweltradioaktivität ergänzt. Dies erfolgt auf Grundlage des § 19 Absatz 1 AtG und des § 161 Absatz 3 StrlSchG sowie der RE KFÜ.
544 Messungen und Probenahmen können auch im Rahmen der behördlichen Überwachung von sachbereichsspezifischen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr erfolgen. Darunter fallen Routinemessprogramme 130 sowie ausschließlich ereignisbezogene Messungen und Probenahmen 131 . Diese sachbereichsspezifischen Routinemessprogramme oder Einzelmessungen und -probenahmen sind in den BNoPl-Bund nach § 99 StrlSchG und den Notfallplänen der Länder darzustellen, soweit dies vorab ohne Kenntnis der konkreten Umstände des Notfalls sinnvoll möglich ist.
545 Zur Überwachung der Einhaltung sachbereichsspezifischer Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr können bei radiologischen Notfällen auch von natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen privaten oder öffentlichen Rechts innerhalb ihrer Verantwortungsbereiche eigenständig durchgeführte messtechnische Kontrollen erforderlich sein 132 . Die Rechtsgrundlagen, der Bedarf und die Anforderungen an solche eigenständig durchzuführenden Kontrollen sind gegebenenfalls sachbereichsspezifisch in den BNoPl-Bund nach § 99 StrlSchG oder den besonderen Notfallplänen der Länder nach § 100
(Stand: 01.10.2025)
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