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Schutz der Umwelt im Strahlenschutz
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -
Vom 13. Januar 2017
(BAnz. AT vom 11.04.2017 B4)
Verabschiedet in der 286. Sitzung der SSK am 1. Dezember 2016
Nachfolgend wird die Empfehlung mit Begründung und Erläuterung der Strahlenschutzkommission (SSK), verabschiedet in der 286. Sitzung der Kommission am 1. Dezember 2016, bekannt gegeben (Anlage).
1 Einführung
Der Schutz der Umwelt ist seit langem ein Teil des Strahlenschutzes, ohne dass jedoch konkrete Regelungen zum Schutz nicht menschlicher Arten und der Umweltmedien Wasser, Boden und Luft getroffen wurden.
Die Europäische Kommission hat am 29. September 2011 eine neue Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (Euratom-Grundnormen) vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang hat die SSK zu Fragen des Schutzes der Umwelt im Strahlenschutz festgestellt (SSK 2012), dass durch die Ausdehnung des Strahlenschutzes auf den Schutz nicht menschlicher Arten der Strahlenschutz um eine Komponente ergänzt wird, die bereits seit langem Teil des auf chemischtoxische Stoffe bezogenen Umweltschutzes ist. Die SSK unterstützte daher grundsätzlich den Vorschlag der Euratom-Grundnormen, den Schutz der Umwelt explizit in den Regelungsbereich des Strahlenschutzes aufzunehmen, wies aber auch darauf hin, dass der Kenntnisstand zu den Strahlenwirkungen auf nicht menschliche Arten noch erhebliche Unsicherheiten aufweist und dass für eine Reihe von Aspekten noch konkrete Regelungen als Voraussetzung der europaweit harmonisierten Umsetzung nötig sind.
In der inzwischen geltenden Richtlinie 2013/59/EURATOM (Euratom 2014) wird einleitend darauf verwiesen, dass für die Zwecke des langfristigen Schutzes der menschlichen Gesundheit Umweltkriterien, gestützt auf international anerkannte wissenschaftliche Daten, berücksichtigt werden sollten. Die SSK hat sich zu den unmittelbaren Fragen der Umsetzung dieser Empfehlung und der darauf basierenden Forderung des Artikels 65 der Richtlinie 2013/59/EURATOM in ihrer Empfehlung vom 13. Dezember 2013 (SSK 2013) geäußert. Sie sah in der Präambel der Richtlinie 2013/59/EURATOM enthaltenen Forderung, die Umwelt vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung zu schützen und in der im Artikel 65 enthaltenen Formulierung, die Einhaltung von Umweltkriterien im Hinblick auf den langfristigen Gesundheitsschutz des Menschen zu demonstrieren, eine Forderung, auch nicht menschliche Arten vor schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung zu schützen. Von diesem Sachverhalt ausgehend empfahl sie zur praktischen Umsetzung, die ICRP-Veröffentlichung 108 (ICRP 2008) zugrunde zu legen. Unter Bezug auf eine Studie (Küppers et al. 2012) wies die SSK darauf hin, dass sie den Schutz von Tieren und Pflanzen als gewährleistet ansieht, wenn bei Ableitungen von Radionukliden mit der Fortluft und dem Abwasser aus Tätigkeiten die Dosisgrenzwerte für die Referenzperson eingehalten werden und wenn zum Nachweis ihrer Einhaltung die AVV zu § 47 StrlSchV (BMU 2012) angewendet wurde. Ein Screening im Einzelfall sei für derartige Fälle nicht erforderlich. Auch zusätzliche generische Begrenzungen von Ableitungen oder die Festlegung von Aktivitätshöchstwerten von Radionukliden in Umweltmedien zum Schutz von Tieren und Pflanzen waren nach Auffassung der SSK nicht erforderlich. Bei der Beurteilung von Expositionssituationen durch natürlich vorkommende Radionuklide sah die SSK allerdings noch weiteren Klärungsbedarf.
Mit der vorliegenden Empfehlung fasst die SSK ihre bisherigen Äußerungen zum Themenbereich "Schutz der Umwelt im Strahlenschutz" zusammen. In dieser Empfehlung werden Fragen der Umsetzung bei unterschiedlichen Expositionssituationen beantwortet und weitere Aspekte, die im Zusammenhang mit der Beurteilung von Radioaktivität in Umweltprüfungen eine Rolle spielen können, behandelt. Diese Empfehlung ersetzt die SSK-Empfehlungen aus den Jahren 2012 und 2013.
Die SSK beabsichtigt, mit dieser Empfehlung dem Bundesumweltministerium einen methodischen Rahmen an die Hand zu geben, der ein nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft angemessenes Vorgehen bei der Prüfung und Bewertung von radioaktiven Kontaminationen in der Umwelt in Deutschland gestattet. Damit soll die im System des Strahlenschutzes noch vorhandene konzeptionelle Lücke geschlossen und der bisherige Fokus des Strahlenschutzes auf schädliche Wirkungen ionisierender Strahlung auf Menschen durch eine Komponente ergänzt werden, die auch nicht menschliche Arten und andere Umweltschutzgüter (siehe Kapitel 3) einbezieht.
2 Beratungsauftrag
Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 bat das Bundesumweltministerium die SSK, eine Empfehlung für einen Maßstab zum Schutz der Umwelt unter Berücksichtigung
zu erarbeiten.
In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, wie im Umweltschutz geltende Prinzipien, insbesondere das Prinzip der Nachhaltigkeit, im Hinblick auf radioaktive Stoffe angewendet werden können. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf die natürlichen Radionuklide gerichtet werden.
3 Begriff der Umwelt und Anwendungsbereiche
Unter dem Begriff "Umwelt" wird in Deutschland das auf ein konkretes Gebiet bezogene Gesamtsystem von Menschen, Naturhaushalt und Landschaft, Kulturgütern und sonstigen Sachgütern sowie das Wirkungsgefüge zwischen diesen Schutzgütern verstanden.
(Stand: 29.08.2023)
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