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Regelwerk

Empfehlung über Aufzeichnungen nach § 28 der Röntgenverordnung (RöV)



Die zuständigen Behörden sehen die Vorschriften des § 28 der Röntgenverordnung über die Befragung und Aufzeichnungspflichten als erfüllt an, wenn wie folgt verfahren wird.

1. Allgemeines

Das Ziel der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), ist es, unnötige Strahlenexpositionen von Menschen zu vermeiden und jede erforderliche Strahlenexposition unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles so gering wie möglich zu halten. Der Umfang der Aufzeichnungen bei Untersuchungen oder Behandlungen von Menschen mit Röntgenstrahlen erstreckt sich daher auf alle Daten, die für die Beurteilung der Strahlenanwendung auf den Menschen und die Ermittlung der Strahlenexposition in den einzelnen Organen notwendig sind. Dadurch soll die Rekonstruktion der Anwendung ermöglicht werden. Die Aufzeichnungen dienen dabei nicht nur dem Schutze des Patienten, sondern sind auch Beleg für den Arzt über die Notwendigkeit der Strahlenanwendung und die fachgerechte Durchführung gemäß den Bestimmungen des § 24 Abs. 3.

Die Bestimmungen des § 28 RöV sollen den Arzt in die Lage versetzen, im Rahmen des Möglichen die Strahlenexposition des Patienten und das mit der Strahlenanwendung im Einzelfalle bedingte Risiko beurteilen zu können. Es sollen vermeidbare Mehrfachexpositionen, z.B. beim Wechsel des untersuchenden oder behandelnden Arztes, bei der Überweisung zu anderen Ärzten oder Institutionen, in Krankenhäuser oder sonstige ärztliche Einrichtungen, unterbleiben.

Aufzeichnungen nach § 28 RöV sind:

  1. Aufzeichnungen über frühere Anwendungen ionisierender Strahlen, soweit sie für die vorgesehene Anwendung von Röntgenstrahlen von Bedeutung sind ( § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
  2. Angaben über eine bestehende oder vermutete Schwangerschaft ( § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
  3. Aufzeichnungen über die Anwendung von Röntgenstrahlen, aus denen insbesondere die Körperdosen ermittelt werden können ( § 28 Abs. 2), einschließlich Röntgenaufnahme/n als Original oder als Wiedergabe auf einen Bildträger ( § 28 Abs. 5).

Hinweise:

Als Aufzeichnungen können auch angesehen werden: Aufzeichnungen über frühere Anwendungen von Röntgenstrahlen im Röntgennachweisheft (Röntgenpaß) ( § 28 Abs. 1) und die darin vorgesehenen Eintragungen ( § 28 Abs. 3) sowie Nachweise über den Verbleib der Röntgenaufnahmen bei vorübergehender Überlassung der Röntgenaufnahmen und sonstiger Aufzeichnungen an den später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt ( § 28 Abs. 6) und ggf. Aufzeichnungen im Röntgenanlagenbuch.

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Anlage 5 dieser Empfehlungen.

2. Befragung des Patienten nach § 28 Abs. 1 RöV

Die Aufzeichnungen müssen hierzu folgende Angaben enthalten:

2.1 Röntgendiagnostik

2.1.1 Angeben Ober frühere Untersuchungen

Angaben über frühere röntgendiagnostische und nuklearmedizinische Untersuchungen oder Behandlungen mit ionisierenden Strahlen im zur Untersuchung vorgesehenen Körperabschnitt, soweit sie für die vorgesehene Anwendung von Bedeutung sind.

Bei der Befragung nach zurückliegenden Untersuchungen oder Behandlungen gibt es keine allgemein gültige zeitliche Begrenzung.

2.1.2 Angeben über das Bestehen einer Schwangerschaft

Bei allen Frauen im gebärfähigen Alter ist aufzuzeichnen, ob eine Schwangerschaft besteht, nicht besteht oder vermutet wird. Bei Untersuchungen von Frauen Im gebärfähigen Alter, bei denen der Uterus im oder in der Nähe des Untersuchungsbereiches liegt, ist eine Befragung nach dem letzten Menstruationstermin empfehlenswert. Aufzeichnungen über den letzten Menstruationstermin sind jedoch nur in den Fällen angezeigt, in denen eine Schwangerschaft vermutet wird oder ungewiß ist.

Bei dringenden Untersuchungen während der Schwangerschaft sollte zusätzlich zum Zeitpunkt der Untersuchung auch das mutmaßliche Alter des Embryo/Fetus in Schwangerschaftswochen festgehalten werden.

2.1.3 Wiederholungen von Untersuchungen

Eine Wiederholung von Röntgenuntersuchungen kann nach kurzer Zeit erforderlich sein, insbesondere wenn:

  1. eine Änderung des klinischen Untersuchungsbefundes erkennbar ist, die eine Änderung im Röntgenbild erwarten läßt,
  2. die Aussagefähigkeit der vorangegangenen Untersuchungen für die Beurteilung und Behandlung des Krankheitszustandes nicht ausreicht,
  3. für einen lebensbedrohlichen oder akut verlaufenden Zustand Unterlagen oder Aufnahmen von früheren Untersuchungen ausnahmsweise nicht rechtzeitig beigebracht werden können.

Bei Wiederholungen der Untersuchung oder Durchführung weiterer Untersuchungen bei gleichem Betreiber sind im Zusammenhang mit der Erstuntersuchung nur Zwischenanamnesen erforderlich.

Auf Überweisungsformularen in Kliniken oder sonstigen Stellen, bei denen Patienten stationär untergebracht sind, ist ein Hinweis in folgender Form zweckmäßig:

"Bei jeder Röntgenuntersuchung sind dem Patienten unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht alle vorhandenen Röntgenaufnahmen vorübergehend mitzugeben."

2.1.4 Röntgennachweisheft (Röntgenpaß)

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(Stand: 16.06.2018)

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