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Regelwerk

Tragezeiten von Personendosimetern vom 19. März 2009
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 28. Juli 2009
(BAnz. Nr. 175 vom 19.11.2009 S. 3953)



Nachfolgend wird die Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 233. Sitzung der Kommission am 19./20. März 2009, bekannt gegeben.

1 Ausgangslage

Zur Ermittlung der Körperdosis durch Messung der Personendosis sind Personendosimeter gemäß § 41 Absatz 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bzw. § 35 Absatz 4 der Röntgenverordnung (RöV) zu verwenden. Nach § 41 Absatz 4 Satz 1 StrlSchV bzw. § 35 Absatz 7 Satz 1 RöV sind "die Dosimeter ... der Messstelle jeweils nach Ablauf eines Monats unverzüglich einzureichen; ...". Dies ist der Regelfall und wird für ca. 90 % der überwachten Personen praktiziert.

In Satz 2 der letztgenannten Zitate wird mit identischer Formulierung zum Tragezeitraum von Personendosimetern eingeräumt: "Die zuständige Behörde kann gestatten, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind". Von dieser Regelung wird z. Z. für weniger als 10 % der überwachten Personen im Allgemeinen mit einem Zeitabstand von drei Monaten Gebrauch gemacht. In wenigen Fällen wird für überwachungspflichtige Personen ein Zeitabstand von sechs Monaten beantragt und in Einzelfällen auch von den Aufsichtsbehörden genehmigt.

In der "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen, Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition" /1/ sind in Punkt 4.5 Kriterien und Ausschließungsgründe zur Verlängerung des Überwachungszeitraumes ohne Hinweis auf konkrete Zeiträume genannt. Ein Kriterium ist, dass "... der längere Überwachungszeitraum gemäß der Bauartzulassung des Dosimeters zulässig ist". Auch wird auf die Möglichkeit der Festlegung zur Messung der Personendosis mit einem zusätzlichen Dosimeter hingewiesen, das in Zeitabständen von höchstens einem Monat ausgewertet wird.

Im Rahmen der Ersten Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen wurde von der Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung (LPS) vorgeschlagen, eine Verlängerung des Tragezeitraumes auf maximal drei Monate zu begrenzen, da wegen der seit dem Jahr 2000 halbierten Erkennungsgrenze der Personendosis auf 0,05 mSv zur Einhaltung der unteren Messgrenze von 0,1 mSv eine Verlängerung des Überwachungszeitraumes ohne Beeinträchtigung der geforderten Genauigkeit nur bis zu drei Monaten möglich ist.

Anmerkung:
Der Ausschuss "Strahlenschutztechnik" der Strahlenschutzkommission (SSK) erhielt bereits im Jahr 2001 einen Beratungsauftrag zu dieser Thematik und hat dazu im Dezember 2001 Stellung genommen. Ausgangspunkt war ein Beschluss des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses Atomkernenergie zur Beschränkung der Verlängerung des Tragezeitraumes von Filmdosimetern auf einen Monat und für Festkörperdosimeter auf bis zu maximal drei Monate, in dem das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit um weitere Prüfungen gebeten wurde. Vor einer endgültigen Aussage des Ausschusses sollten damals noch Präzisierungen zur Novellierung der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle, Teil 1: Äußere Exposition, abgewartet werden.

2 Messtechnische Aspekte bei der Verlängerung des Tragezeitraumes

Unter Laborbedingungen wird der Tragezeitraum eines Personendosimeters durch die maximal mögliche Messzeit bestimmt, innerhalb derer das Dosimeter die PTB-Anforderungen /2/ uneingeschränkt erfüllt. Unabhängig von der messtechnischen Eignung und der Bauart eines Personendosimeters (aktives oder passives Dosimeter [Film-, Thermolumineszenz- oder Photolumineszenzdosimeter]) wird die maximal mögliche Messzeit to in Tagen unter anderem durch die Unsicherheit der natürlichen Umgebungsstrahlung in Verbindung mit der zugelassenen unteren Messbereichsgrenze H" bestimmt. Zum Umgang mit der natürlichen Umgebungsstrahlung und der daraus resultierenden Unsicherheit werden in den PTB-Anforderungen /2/ für Personendosimeter folgende Angaben gemacht:

"Der Anteil der natürlichen Umgebungsstrahlung und der apparative Nulleffekt sind von der Anzeige des Dosimeters zu subtrahieren. Da die natürliche Umgebungsstrahlung lokal unterschiedlich ist, tritt bei der Subtraktion eines Pauschalwertes eine Unsicherheit von etwa 1 μSv/Tag auf" /2/. Gemeint ist hiermit, dass allein auf Grund der nicht separat gemessenen, sondern nur pauschal zu korrigierenden Untergrundstrahlung eine Unsicherheit im Messwert von etwa 1 μSv pro Tag als sinnvolle Annahme über einen möglichen Fehler gemacht werden muss. Nach dem Fehlerfortpflanzungsgesetz wird die Gesamtunsicherheit der Messung pro Tag laut "Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement" /3/ damit unabhängig von anderen Fehlerquellen mindestens 1 μSv betragen. Damit Hu bei einem amtlichen Dosimeter eingehalten werden kann, muss die Gesamtunsicherheit über den Auswertezeitraum zumindest kleiner (oder gleich) sein als diese Messbereichsgrenze, das heißt:

ΔH< Hu und außerdem
ΔH> Δ Htag,Umgebung t0 und damit
0,1 mSv = Hu> Δ Htag,Umgebung t0 = 1 μSv/Tag t0

Unter Berücksichtigung der in der Empfehlung der SSK "Anforderungen an Personendosimeter" /4/ geforderten unteren Messbereichsgrenze Hu für Personendosimeter zur Messung der Tiefen-Personendosis Hp(10) von 0,1 mSv ergibt sich eine maximale Messzeit t0 von 100 Tagen zwischen Ausgabe des Dosimeters und dessen Auswertung.

Nach Abzug von minimal erforderlichen Zeiten für den Transport und die Verteilung der Dosimeter vor Ort von zweimal je 5 Kalendertagen wäre demnach ein Tragezeitraum von maximal 90 Kalendertagen, entsprechend drei Monaten, zulässig.

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