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Regelwerk, Strahlenschutz

Radon-Dosiskoeffizienten
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 28. März 2018
(BAnz. AT vom 24.05.2018 B3)



Verabschiedet in der 290. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 5./6. Dezember 2017

Vorwort

Der Schutz vor den schädigenden Wirkungen von Radon ist seit einigen Jahren verstärkt in den Fokus von Strahlenschutzbetrachtungen gerückt. Auch das neue Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) sieht umfangreiche Regelungen zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen und in Aufenthaltsräumen vor.

Ein bisher nur unzureichend gelöstes Problem im Zusammenhang mit Radon-Expositionen ist die Konversion bzw. Umrechnung von Expositionsgrößen in Dosisgrößen. Hierzu liegen zwar eine Reihe von Vorschlägen und Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) vor; eine abschließende internationale Abstimmung hierzu ist jedoch noch nicht erfolgt.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) die Strahlenschutzkommission (SSK) um eine Empfehlung gebeten, welche Dosiskonversion für die Exposition der Bevölkerung und die berufliche Exposition durch Radon in Deutschland in den nächsten Jahren unter den gegebenen Randbedingungen genutzt werden sollte.

Zur Erarbeitung eines Entwurfs der vorliegenden Empfehlung wurde die Arbeitsgruppe"Radon-Dosiskoeffizient"(A114) des Ausschusses "Strahlenrisiko" eingerichtet, der folgende Mitglieder angehörten:

Die Empfehlung enthält eine Fülle von Angaben zu verschiedenen Expositionsgrößen und -einheiten und deren Umrechnungen. Die Bezugsgröße ist in der Regel die kumulierte Aktivitätskonzentration, angegeben in der SI-Einheit von Bq h m-3. Umrechnungen in andere Expositionsgrößen bzw. -einheiten werden in Klammern angegeben. Von dieser Regel wird an einigen Stellen abgewichen, wenn der Kontext im historischen Bezug oder bzgl. der zitierten Originalquelle eine andere Bezugsgröße verlangt.

Der Stichtag zur Berücksichtigung einschlägiger Empfehlungen und Literatur ist der 13. November 2017. Empfehlungen und Literatur, die nach diesem Datum erschienen sind, finden keine Berücksichtigung.

1 Einleitung

Der Schutz vor den schädigenden Wirkungen von Radon ist seit einigen Jahren verstärkt in den Fokus von Strahlenschutzbetrachtungen gerückt. Insbesondere in der Richtlinie 2013/59/EURATOM (Euratom 2014) und auch im 2017 verabschiedeten StrlSchG nimmt der Schutz vor Radon eine bedeutende Position ein.

Die vorgesehenen Regelungen beziehen sich in der Regel auf eine Angabe zur Aktivitätskonzentration von Radon in der Umgebungsluft oder auf eine Größe für die Radon-Exposition (Aktivitätskonzentration mal Zeit). Beispielsweise ist in der Richtlinie 2013/59/EURATOM und im StrlSchG der Referenzwert für Radon-222 (im folgenden Text "Radon" 1 genannt) in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz auf eine Aktivitätskonzentration von 300 Bq/m3 festgelegt. Diese Angaben beziehen sich also nicht auf eine Dosisgröße (z.B. auf die effektive Dosis) wie in anderen Bereichen des Strahlenschutzes. Entsprechende Strahlenschutzmaßnahmen auf der Grundlage von Aktivitätskonzentrationen erfordern demnach zunächst keine expliziten Dosiswerte. Den Hintergrund für diese Bezugnahme bilden wissenschaftliche Erkenntnisse, vor allem aus der Strahlenepidemiologie, die eine Beziehung zwischen einer Radon-Exposition und dem dadurch verursachten Strahlenrisiko herstellen.

Risikobetrachtungen und Strahlenschutzregelungen zu Radon-Expositionen, die keinen Bezug zu Dosisgrößen haben, lassen sich jedoch nur schwer mit jenen aus anderen Bereichen des Strahlenschutzes in Bezug setzen. Für eine Reihe von Situationen und Fragestellungen ist es vielmehr notwendig, auf Dosisgrößen Bezug nehmen zu können. Beispielsweise erfordern Tätigkeiten mit NORM-Rückständen regelmäßige Abschätzungen der effektiven Dosis und auch für die Jahresberichte der Bundesregierung "Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung" sind Dosisangaben zu Radon-Expositionen unerlässlich.

Insbesondere für die Regelungen zum beruflichen Strahlenschutz bei Radon-Exposition ist eine Bezugnahme auf die effektive Dosis erforderlich und gemäß § 130 Absatz 2 und 3 StrlSchG auch vorgesehen. In diesen Fällen sieht das StrlSchG vor, dass die Expositionen, die an diesen Arbeitsplätzen durch Radon auftreten, wie solche in geplanten Expositionssituationen zu behandeln sind. Demzufolge ist die Radon-Aktivitätskonzentration für bestimmte Arbeitsplätze in Innenräumen in den künftig auszuweisenden Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG zu ermitteln und gegebenenfalls die Exposition der Arbeitskräfte abzuschätzen. Zur Umsetzung der Richtlinie 2013/59/EURATOM sieht das StrlSchG vor, dass Maßnahmen des beruflichen Strahlenschutzes zu ergreifen sind, wenn die effektive Dosis 6 mSv im Kalenderjahr überschritten werden kann.

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(Stand: 08.12.2018)

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