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Regelwerk

Durchführung der Röntgenverordnung (RöV)

hier: Beschlüsse des Länderausschusses Röntgenverordnung

- RdSchr. d. BMU v. 22.10.2001 - RS III - 11601/1 -
(GMBl. Nr. 55 2001 S. 1136)



Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat in seiner Sitzung am 27.128. März 2001 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst. Zur Harmonisierung von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren und zur Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs der Röntgenverordnung ( RöV) bitte ich, entsprechend den nachfolgenden Festlegungen zu verfahren.

An die für den Vollzug der
Röntgenverordnung zuständigen
Obersten Landesbehörden

1. Kardiologische Röntgeneinrichtungen in der pädiatrischen Radiologie

Kardiologische Röntgeneinrichtungen in der pädiatrischen Radiologie, die nach dem 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen werden, müssen über folgende technische Einrichtungen verfügen:

Diese Mindestanforderungen werden in die zu überarbeitende "Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach Röntgenverordnung - Regelwerke - RW 13" (25. Bekanntmachung des BMA, vom 01. Mai 1998, BArbBl. 5/1998, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund/Berlin 1998) aufgenommen.

2. Mammographie

2.1 Mammographie mit Film-Folien-System als Bildempfänger

Sachverständigenprüfungen von Röntgeneinrichtungen zur analogen Mammographie nach § 4 Abs. 1, 1a oder 5 oder nach § 18 Satz 1 Nr. 4 RöV ist wie bisher 13 Anlage 1 (Stand 1994) oder Anlage 1 (Stand 1998) zu Grunde zu legen.

Die Abnahmeprüfung erfolgt nach der Norm DIN 6868-52.

Die Konstanzprüfung erfolgt nach der im Oktober 1989 veröffentlichten Norm DIN 6868-7.

2.2 Vollfeldmammographie mit digitalem Bildempfänger

Für die Sachverständigenprüfung von Röntgeneinrichtungen zur digitalen Vollfeldmammographie enthält das bestehende Regelwerk derzeit noch keine spezifischen Anforderungen. Die Regelungen für Röntgeneinrichtungen zur analogen Mammographie sind, soweit möglich, entsprechend anzuwenden.

Die Abnahmeprüfung nach § 16 Abs. 1 RöV soll den Festlegungen zur analogen Mammographie entsprechend erfolgen, mit folgenden Abweichungen:

  • Bildempfängerdosis:
KB<; 100 µGy,.
  • Visuelle Ortsauflösung:
nach Herstellerangabe, aber mindestens 5 Lp/mm,
  • Kontrastauflösung:
nach Herstellerangabe,
  • Homogenität:
nach DIN V 6868-58,.
  • Artefaktfreiheit:
nach DIN V 6868-58,
  • Abbildungsgeometrie:.
nach DIN V 6872-58,
  • Dosisindikator:
Vorgehensweise wird noch festgelegt.

3. Konstanzprüfung von Computertomographen (CT)

Die Konstanzprüfung von CT nach § 16 Abs. 2 RöV kann weiterhin auf der Grundlage der Inhalte der zurückgezogenen Norm DIN 6868-6 durchgeführt werden. Alternativ darf der Konstanzprüfung auch die Norm DIN EN 61 223-2-6 zu Grunde gelegt werden.

4. Abnahmeprüfung von Bildwiedergabegeräten

Grundlage der Abnahmeprüfung von Bildwiedergabegeräten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 RöV für stationäre Durchleuchtungsgeräte ohne Kassettenaufnahmetechnik ist die im Februar 2001 veröffentlichte Norm DIN V 6868-57. Insbesondere ist diese Norm anzuwenden in der Angiographie, der digitalen Subtraktionsangiographie (DSA), der digitalen Lumineszenzradiographie (DLR) und der Computertomographie (CT). Hingegen ist diese Norm nicht anzuwenden auf stationäre Durchleuchtungsgeräte mit Kassettenaufnahmetechnik und für C-Bogengeräte nach Regelwerk 13 Nr. 2.2.4.

Die zu überarbeitende Richtlinie zu § 16 RöV wird entsprechend den Kenngrößen und Bezugswerten der Norm DIN V 6868-57 zur Abnahmeprüfung durch Festlegungen zur Konstanzprüfung von Bildwiedergabegeräten ergänzt. Die Abnahmeprüfung von Bildwiedergabegeräten ist erst dann nach der Norm DIN V 6868-57 durchzuführen, wenn die überarbeitete Fassung der Richtlinie zu § 16 RöV vorliegt. Hieraus folgt:

Für Bildwiedergabegeräte, die bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Betrieb genommen worden sind und bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinie zu § 16 in Betrieb genommen werden, ist eine der Abnahmeprüfung entsprechende ergänzende Prüfung auf der Basis der Norm DIN V 6868-57 durchzuführen. Diese ergänzende Abnahmeprüfung ist bis spätestens 31. Dezember 2005 durchzuführen und der zuständigen Behörde im Rahmen der nächsten Sachverständigenprüfung nach § 18 Satz 1 Nr. 4 RöV nachzuweisen.

Für Bildwiedergabegeräte, die nach Inkrafttreten der überarbeiteten Fassung der Richtlinie zu § 16 in Betrieb genommen werden, ist die Abnahmeprüfung unmittelbar nach den in der Norm DIN 6868-57 getroffenen Festlegungen durchzuführen.

5. Abnahme- und Konstanzprüfung von digitalen Röntgenprojektionseinrichtungen

Grundlage der Abnahmeprüfung von digitalen Röntgenprojektionseinrichtungen nach § 16

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