umwelt-online: Sachverständigen-Prüfrichtlinie (9)
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I 2 Erläuterungen und Ergänzungen zur Anlage I Tabelle I 1 11 12

E 1 Der Begriff "Generatortyp" bezieht sich nicht auf den Durchleuchtungsbetrieb. Diesbezügliche Forderungen gelten nur für Anwendungen in lfd. Nr. 5 bis 8, 10 bis 13 und 15. Für Anwendungen in Spalte 1 Nr. 9 bis 11 müssen aus strahlenhygienischen Gründen nach dem 01.01.2003 erstmalig in Betrieb genommene Röntgeneinrichtungen mit Generatoren vom Typ Multipuls/Konverter oder vergleichbarer Technik ausgerüstet sein.
E 2 Der Nennwert der kürzesten Schaltzeit ist für Röntgeneinrichtungen mit Belichtungsautomatik diejenige Schaltzeit, oberhalb derer die Reproduzierbarkeit, die Konstanz und die mit der Schaltzeit korrelierte Linearität der Dosis in der Nutzstrahlung den Anforderungen nach DIN EN 60601-2-7 entspricht. Die Nennwerte für die verfügbaren Techniken werden vom Hersteller oder Lieferanten in den Begleitpapieren angegeben. Für Thoraxuntersuchungen mit Spaltradiographiesystemen gelten die Anforderungen an die kürzeste Schaltzeit nicht.
E 3 11 - gestrichen -
E 4 Mit einer mobilen C-Bogenröntgeneinrichtung, im Sinne der lfd. Nr. 13 Tab I 1 dürfen weder Film-Folien-System noch mit CR-System Röntgenaufnahmen gefertigt werden.
E 5 Der Wert für die Auflösung errechnet sich bei Spaltradiographiesystemen für Thoraxuntersuchungen als Mittelwert aus dem Auflösungsvermögen in vertikaler und demjenigen in horizontaler Richtung.
E 6 Bei Untersuchungen mit Mammographieeinrichtungen mit digitalen Bildempfängern sind die Vorgaben der PAS 1054 und der Erläuterungen zur Anwendung von PAS1054 sowie und des Abschnittes 3.1.3.3 der QS-Richtlinie zu beachten.
E 7 Bei speziellen Fragestellungen am peripheren Skelett können auch Film-Folien-Systeme der Empfindlichkeitsklasse SC = 100 (KN≤ 20 µ Gy) verwendet werden.
E 8
10
Interventionen (siehe Tabelle E 12) dürfen nur mit Röntgeneinrichtungen durchgeführt werden, die folgende Anforderungen erfüllen (siehe auch U6):
  • gepulste Durchleuchtung und Bildspeicherung,
  • Blendensysteme, z.B. halbtransparente Blenden, Keilfilterblenden, Cardblenden, Irisblenden,
  • Anwahlmöglichkeit verschiedener Kennlinien, sofern erforderlich so genannte Low-Dose-Kennlinie,
  • Bildempfänger: hochauflösende, digital arbeitende Bildverstärker-Fernseh-Kette oder Flachdetektorsysteme auf Halbleiterbasis,
  • Bilderzeugungssysteme mit dosissparenden Funktionen, z.B. digitale BV-Radiographie, digitaler Kinomode, digitale Subtraktionsangiographie (DSA), Last Image Hold (LIH) oder vergleichbare Techniken wie Last Image Run (LIR),
  • Bildwiedergabesysteme, durch die Dosis eingespart werden kann, z.B. hochauflösender Befundungsmonitor (Bildwiedergabegerät, BWG), Bilddokumentationssystem (Laserimager),
  • Filterautomatiken (mindestens: 0,1 mm Cu),
  • Dosisflächenproduktbestimmung (siehe E 12).
E 9 Mit "Cr-System) sind hier die Speicherfolien und mit DR-System die Halbleiterdetektorsysteme gemeint.
E 10 Die genannte Dosisbzw. Dosisleistung am BV-Eingang ist immer bezogen auf

BV-Nenndurchmesser nach DIN EN 61262-1 d ≤ 25 cm; Grenzwerte für die größeren BV-Nenndurchmesser werden wie folgt festgelegt (gilt nicht für Spalte 1 Nr. 15):

Tabelle E 10

Beispiele für die Grenzwerte der Bildempfängerdosis KdB und -dosisleistung KdB für verschiedene BV-Nenndurchmesser d (gilt nicht für Zoom)

Betriebsart Messgröße Grenzwert bei BV-Nenndurchmesser d
15 cm 25 cm 30 cm 36 cm 38 cm

Digitale und konventionelle (analoge) Durchleuchtung

KdB (µGy/s)

0,6

0,6

0,42

0,29

0,26
Digitale Radiographie KdB (µGy /B) 2,0 2,0 1,39 0,97 0,87
DSA, Pulse Mode KdB (µGy /B) 5,0 5,0 3,47 2,41 2,16
Cine Technik KdB (µGy /B) 0,2 0,2 0,14 0,10 0,09

Anmerkung zur Tabelle: Für Festkörper-Flachdetektoren (DR-Systeme) gelten, und zwar unabhängig von der Detektorfläche, dieselben Grenzwerte wie in der Spalte "25 cm" der Tabelle E 10. Als "Nenndurchmesser" bezeichnet man hier den Durchmesser der auf eine Kreisfläche umgerechneten Detektorfläche.


E 11 Die genannte Auflösung R25GR bei BV-Technik ist immer bezogen auf BV-Nenndurchmesser d ≤ 25 cm; Grenzwerte für die größeren Durchmesser werden wie folgt festgelegt:

RdGR> R25GR •(25/d)

Für die Bestimmung des Grenzwertes des visuellen Auflösungsvermögens wird die DIN 6815 zu Grunde gelegt.

Tabelle E 11 Beispiele für die Grenzwerte des visuellen Auflösungsvermögens für verschiedene BV-Nenndurchmesser d
Betriebsart Messgröße Grenzwert bei BV-Nenndurchmesser d
15 cm 25 cm 30 cm 36 cm 38 cm
digitale und konventionelle (analoge) Durchleuchtung RdGr
(Lp/mm)
1,0 1,0 0,8 0,7 0,7
digitale Radiographie 1,2 1,2 1,0 0,8 0,8
DSA, Pulse Mode 1,2 1,2 1,0 0,8 0,8
Cine-Technik (digital) 1,0 1,0 0,8 0,7 0,7
Digitaler Bildspeicher 1,0 1,0 0,8 0,7 0,7

Anmerkung zur Tabelle: Für Festkörper-Flachdetektoren (DR-Systeme) gelten, und zwar unabhängig von der Detektorfläche und ohne Pixelbinning, dieselben Grenzwerte wie in der Spalte "25 cm" der Tabelle E 11. Bei Pixelbinning muss die Anforderung an das Auflösungsvermögen zumindest für eine einstellbare Betriebsweise erfüllt sein. Unter Bixelbinning versteht man die Zusammenfassung mehrer Matrixelemente, um bei dadurch bedingten vermindertem räumlichen Ortsauflösungsvermögen das Kontrast-Rausch-Verhältnis zu vergrößern.

E 12
10
Dosisflächenproduktbestimmung und -anzeige sind für folgende Untersuchungen erforderlich:
  • Röntgenaufnahmen mit fehlender Nachanzeige des mAs-Produktes
  • Durchleuchtungsuntersuchungen des Gastrointestinal- und Urogenitaltraktes
  • Angiographien einschließlich Phlebographien, DSa und kardiologische Serien
  • interventionelle radiologische Eingriffe (siehe Tabelle E12)
  • radiologische Untersuchungen von Kindern am Körperstamm in der Humanmedizin
  • radiologische Untersuchungen von Kindern am Körperstamm in der Zahnmedizin
    (ausgenommen: Untersuchungen mit dem Tubusgerät) (gilt für erstmalige Inbetriebnahme der betreffenden Röntgeneinrichtung ab 1.7.2010)

Definition von Kind gemäß DIN 6814-5, Abschnitt 8.2: "Person im Alter bis 12 Jahre"

Tabelle E 12 10 Interventionelle radiologische Eingriffe (aus der Empfehlung der SSK "Interventionelle Radiologie", siehe auch DIN IEC 60601-2-43)


Nr. Art der Anwendung
1 Wiedereröffnung von Koronararterien (PTCA)
2 Wiedereröfnnung von zentralen und peripheren Gefäßen (z.B. PTA)
3 Implantation von Gefäßprothesen (verschiedene Formen von Stents)
4 Implantation von Katheter- oder Portsystemen
5 Verschluss von Gefäßen mit verschiedenen Verfahren (z.B. Embolisation)
6

Erzeugung und Behandlung neuer künstlicher Gefäßverbindungen ("Shunts")

7 Perkutane Ableitung von Flüssigkeiten
8 Behandlung von Gangsystemen des Gastrointestinaltraktes, der Gallenwege und des Urogenitalsystems
9 Sprengung von Herzklappen
10 Hochfrequenzablation rhythmogener Foci oder Reizleitungsstrukturen,
11 Heranführung therapeutischer Substanzen mit kathetern unmittelbar an einem Krankheitsherd (z.B. Chemoembolisation)

Hinweis: Röntgeneinrichtungen, an denen Interventionen nach den laufenden Nummern 4, 7 und 8 der Tabelle E 12 durchgeführt werden, können nach Prüfberichtsmuster 2.2.4 geprüft werden; Röntgeneinrichtungen, mit denen die anderen Interventionen nach den laufenden Nummern 1 bis 3, 5 und 6 sowie 9 bis 11 der Tabelle E 12 durchgeführt werden, sind nach Prüfberichtsmuster 2.2.3 zu prüfen. Das gilt nicht für CT-gesteuerte Interventionen. Die Durchführung von Herzklappenimplantationen fällt im weiteren Sinne unter die Nrn. 1 bis 3, jedoch nicht unter die Nr. 4.

E 13 Dosisbegriffe und Dosiswerte
KN = Nenndosis: Bildempfänger-Dosis für ein Film-Folien-System, korrigiert auf Nettodichte 1,0 (nach QS-RL, d.h. vor Ort ermittelt).

Die Empfindlichkeitsklasse SC ist ein definierter Bereich von Werten der Empfindlichkeit S nach Tabelle 1 in DIN 6867-10.


KS = Bildempfängerdosis, die für ein Film-Folien-System zur Erzeugung der Nettodichte 1,0 führt (Herstellerangabe nach DIN ISO 9236-1).
KB = Bildempfängerdosis
Messwert der Dosis in der Eingangsebene des Bildempfängers. Die Messung erfolgt unter streustrahlenarmen Bedingungen mit strahlernah angeordnetem Schwächungskörper (entsprechend 25 mm Al). Der Messort befindet sich zwischen den Schwächungsschichten, z.B. Patientenlagerungstisch und Streustrahlenraster, und dem Bildempfänger (Messaufbau und Messverfahren für den Dentalbereich: siehe DIN V 6868-151).

KN ≤ 9 fA • Ks mit fA = 1,6 und Ks (in µGy) = 1000 µGy/S

DPD= Mittlere Parenchymdosis;
Mittlere Organ-Energiedosis des Brustdrüsengewebes.
KE = Einfalldosis;
Luftkerma an einem definierten Ort des Strahleneintritts in das Gewebe, ein Phantom oder einen Prüfkörper, ohne Rückstreubeiträge aus dem Objekt.
E 14
10
Für Durchleuchtungsuntersuchungen in der pädiatrischen Radiologie mit Röntgeneinrichtungen, die nach dem 31.12.2001 in Betrieb genommen wurden oder werden, müssen folgende technische Einrichtungen verfügbar sein:
  • vom Anwender herausnehmbares Raster (siehe Ü 9)
  • Zusatzfilter: mindestens 0.1 mm Cu-Äquivalent
  • spezielle dosissparende Kennlinie
  • Speicherung des letzten Durchleuchtungsbildes (Last Image Hold, LIH)
E 15 Für Untersuchungen mit Mammographieeinrichtungen mit digitalen Bildempfängern, die im Creening eingesetzt werden oder die zu kurativen Zwecken ab 1.7.2007 neu in Betrieb gegangen sind bzw. ehen werden, muss zusätzlich zur Abnahmeprüfung nach PAS 1054 die mittlere Parenchymdosis DPD ermittelt werden. Dazu sind in der nachfolgenden Tabelle für 7 verschiedene PMMA-Dicken bzw. äquivalente Brustdicken Grenzwerte für die mttlere Parenchymdosis DPD festgelegt. Die Grenzwerte der DPD festgelegt. Die Grenzwerte der DPD sind dem Part B der 4. Auflage (2006) der Euopean Guidelines for Quality Assurance in Breast Cancer Screening and Diagnosis (EPQC) entnommen. Die Umrechnung der messtechnisch erfassbaren Einfalldosis in die DPD geschieht nach Appendix 5 des Part B. Einzelheiten: siehe Abschnitt 3.1.3.3 der QS-RL.Übergangsregelungen für Altanlagen sind in Ü 3 festgelegt.
Tabelle 15 Grenzwerte für mittlere Parenchymdosis für 7 verschiedene PMMA-Dicken


PMMa (cm) Äquivalente
Brustdicke
(cm)
Grenzwert der
DPD (mGy)
2,0 2,1 1,0
3,0 3,2 1,5
4,0 4,5 2,0
4,5 5,3 2,5
5,0 6,0 3,0
6,0 7,5 4,5
7,0 9,0 6,5
E 16 Für Untersuchungen mit digitalen Mammographiegeräten geschieht die Prüfung des Kontrastauflösungsvermögens im Rahmen der Abnahmeprüfung nach PAS 1054 (Abschnitt 8.1.2). Bei allen Untersuchungen mit Mammograhieeinrichtungen mit digitalen Bildempfängern, die im Screening eingesetzt werden oder zu kurativen Zwecken ab 1.7.2007 neu in Betrieb gegangen sind bzw. gehen werden, muss zusätzlich zr Abnahmeprüfung nach PAS 1054 das Kontrastauflösungsvermögen mit dem Prüfkörper entsprechend EPQC durchgeführt werden. Die Mammograhieeinrichtung muss den im Part B zum EPQC (Abschnitt 2b.2.4.1) formulierten Mindestanforderungen genügen. Die entsprechenden Grenzwerte sind in der nachfolgenden Tabelle E 16 festgelegt. EInzelheiten: siehe Abschnitt 3.1.3.3 der QS-RL. Übergangsregelungen für Altanlagen sind in Ü 3 festgelegt.
Tabelle E 16 Anforderungen an das Kontrastauflösungsvermögen: im Mittel mindest erkennbare Goldplättchenstrukturen (Durchmesser und Dicken)
Plättchendurchmesser (mm) mindest erkennbare Plättchendicke (µm) 
2 0,069
1 0,091
0,5 0,150
0,25 0,352
0,1 1,68
E 17 Belichtungsautomatik: Einrichtng, die aus der Ermittlung eines individuellen Messwertes die Belichtungsparameter so steuert, dass daraus eine optimierte Röntgenaufnahme resuliert. Bei Scantechniken können andere Programmautomatiken im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 3 RöV von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
E 18 Als Alternative zur Einhaltung der Grenzwerte für die Bildempfängereingangsdosisleistung (siehe E 10) ist die Einhaltung von Grenzwerten für die Einfalldosisleistung zulässig (siehe Tabelle E 18)
Tabelle E 18 Grenzwert der Einfalldosisleistung für verschiedene Anwendungsgruppe in der Durchleuchtung und Festlegung von Messbedingungen


Anwendung PMMA-Dicke
(cm)
Filterung
(mm)
Zur Messung ein-
gestellte Bildempfänger-
größe (Durchmesser eines
kreisförmigen Feldes oder
Kantenlänge eines
quadratischen Feldes in cm)
Messort Grenzwert
Einfalldosis-
leistung
(mGy/min)
Herzkatheter-
untersuchung
(lfd. Nr. 11 in Tab. I 1
20

30

1,5 - 3,5 A1 + 0,1 Cu ≤ 17 Absorbermitte ins
Isozentrum
30

60

Angiographie,
neurorad. Unter-
suchung (lfd. Nr. 8 und 11 in Tab. I 1)
10

20

2,5 - 3,5 Al ggf. + 0,1 Cu ≤ 30 Absorbermitte ins
Isozentrum
5

20

Untersuchung des Gastrointestinal-
traktes (lfd. Nr. 8 in Tab. I 1)
10

20

2,5 - 3,5 Al <30 Absorber auf
Tischplatte
7,5

25

Untersuchungen mit mobilem
C-Bogengerät (lfd. Nr. 13 in Tab. I 1
10

20

3 Al + ggf. 0,1 Cu ≤ 17 Absorberoberlfäche
30cm vor Bildem-
pfänger
7,5

2,5

Weitere Festlegungen zu den Messbedingungen:

  • Es wird das Raster benutzt, das vorgefunden wird (Typ ist zu protokollieren).
  • Es wird die rekursive Filterung benutzt, die vorgefunden wird (k-Faktor ist zu protokollieren).
  • Es wird die maximal einstellbare Pulsfrequenz benutzt (Pulsfrequenz ist zur protokollieren).
  • Es wird die Filterung benutzt, die der kleinsten Halbwertschichtdicke entspricht, mindest jedoch die in der Fabelle aufgeführten Werte.
  • Im Rahmen der Abnahmeprüfung müssen Messungen jeweils mit beiden PMMA-Dicken durchgeführt werden.
E 19 Die Empfindlichkeit von analogen und digitalen Bildempfängern hängt unter anderem auch von der Strahlenqualität ab ("Energiegang").Aus diesem Grund müssen zur Prüfung der Bildempfängerdosis und der Nenndosis die in der DIN 6815 beschriebenen Verfahren (z.B. Einstellung der Röhrenspannung) beachtet werden.
E 20

10

Die Digitale Subtraktionsangiographie (DSA) ist eine Röntgenuntersuchung zur isolierten Darstellung von Gefäßbildern. An demselben Ort werden in einem zeitlichen Abstand der Gefäße ohne und eine Aufnahme mit Kontrastmittelapplikation angefertigt (Maskenbild und Füllungsbild). Nach digitaler Subtraktion dieser beiden Bilder von einander sind nur noch die mit Kontrastmittel gefüllten Gefäße dargestellt.

Sollen mit einer Röntgeneinrichtung DSA-Untersuchungen zur Primärdiagnostik durchgeführt werden, muss diese Einrichtung eine Abnahmeprüfung des DSA-Modus bestanden haben. Eine solche Prüfung kann etwa nach den Vorgaben der alten DIN 6868-54 vom August 1993 durchgeführt werden; auf der DSA-Prüfkörperaufnahme müssen dann helle und dunkle Streifen erkennbar sein, wobei im zur Menge von 5 mg Jod je ml Blut und 1 mm Gefäßdurchmesser gehörenden Doppelstreifen (entspricht 0,05 mm Al) mindestens die erste Hälfte der Dynamiktreppe (bis zu einer Dicke von 0,8 mm Cu oder Aquivalent) erkennbar sein müssen. Die Sachverständigenprüfung ist nach dem Prüfberichtsmuster 2.2.3 durchzuführen.

Wird im Rahmen einer Operation eine Erfolgskontrolle des durchgeführten Eingriffs vorgenommen, so kann dies mit einem C-Bogen-Gerät geschehen, welches nach Prüfberichtsmuster 2.2.4 geprüft wird. Die Darstellung des Bildes im Subtraktionsmodus dient lediglich der verbesserten Darstellung der interessierenden Körperregion und betrifft nur einen sehr eingeschränkten Körperbereich. So kann beispielsweise nach einer Gefäßoperation die Erfolgskontrolle des betreffenden Gefäßabschnitts nach Kontrastmittel-Applikation im Subtraktionsmodus durchgeführt werden, ohne dass man hier von einer DSa im diagnostischen Sinne sprechen kann.

E 21 Alternativ zur Forderung in Tabelle I 1"" kann auch zugelassen werden, dass die betreffende Röntgeneinrichtung die Wahl einer pädiatrischen Kennlinie, also einer solchen mit reduzierter Einfalldosisleistung, ermöglicht.
E 22 11 Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung muss der Sachverständige mindestens drei der im Rahmen der Prüfung des Kontrastauflösungsvermögens gemachten Prüfkörperaufnahmen durchsehen und die durchgeführte Auswertung nachvollziehen. Eine bloße zur Kenntnisnahme der durchgeführten Prüfung reicht nicht aus.

Sollte im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung das Ergebnis vom Sachverständigen nicht eindeutig nachvollzogen werden können, ist vom Sachverständigen die vollständige Auswertung aller relevanten Prüffelder gemäß Abschnitt 3.1.3.3 der QS-RL mit drei in der Auswertung der Prüfkörperaufnahmen erfahrenen Prüfern zu wiederholen

E 23 12 Computertomographiegeräte müssen mit Festkörperdetektoren ausgerüstet sein (siehe Ü 14).
E 24 12 Computertomographiegeräte müssen mit einem System zur automatischen Dosisregelung ausgerüstet sein (siehe Ü 15).
E 25 12 Auf die Anforderung nach einem vom Anwender herausnehmbaren Raster wird bei Röntgeneinrichtungen, die vor dem 1.3.2009 erstmalig in Betrieb genommen wurden, verzichtet, wenn die Röntgeneinrichtung die für die jeweilige Betriebsart vorgegebenen Grenzwerte der Bildempfängerdosis(leistung) nach E 10 bereits bei Messung "vor Raster" und diejenigen der Ortsauflösung nach E 11 einhält.

I 3 Übergangsregelungen 

Ü 1 Bis 31. Dezember 2008 gilt für Mammographieeinrichtungen mit analogem Bildemp fänger, die vor dem 1. Januar 2004 erstmals in Betrieb genommen wurden, ein Brennfleck-Nennwert von < 0,4.
Ü 2 Mit Dentalaufnahmegeräten mit Tubus, die ab dem 1.1.2008 erstmalig in Betrieb genommen werden, dürfen nur Röntgenaufnahmen angefertigt werden, wenn Formateinblendungen für Standardformate 0 (2cm x 3 cm) und 2 (3 cm x 4 cm), soweit verwendet, sowie geeignete Positionierungseinrichtungen vorhanden sind.
Ü 3 Bis zum 31.12.2008 dürfen kurative Röntgenaufnahmen mit digitalen Mammographiegeräten angefertigt werden, die vor dem 1.1.2006 erstmalig in Betrieb gegangen sind und bei denen noch keine Abnahmeprüfung nach PAS 1054 sowie noch keine Prüfungen nach E 15 und E 16 dieser Anlage I durchgeführt worden sind.
Bis zum 31.12.2008 dürfen kurative Röntgenaufnahmen mit digitalen Mammographiegeräten angefertigt werden, die ab dem 1.1.2006, aber vordem 1.7.2007 erstmalig in Betrieb gegangen sind und bei denen eine Abnahmeprüfung nach PAS 1054, aber noch keine Prüfungen nach E 15 und E 16 dieser Anlage I durchgeführt worden sind.
Ü 4 Röntgenaufnahmen dürfen mit Panoramaschichtgeräten mit analogem Bildempfänger, die ab 1.1.2008 erstmalig in Betrieb gehen, nur angefertigt werden, wenn sie mit einem Film-Folien-System der Empfindlichkeitsklasse SC 400 betrieben werden.
Ü 5 10, 11 Die Ermittlung der Bildempfängerdosis bei Panoramaschichtgeräten und Fernröntgengeräten mit digitalem Bildempfänger muss nach DIN 6868-151 durchgeführt werden. Das gilt auch für die Umrüs tung auf Speicherfolien.

Bis auf weiteres gilt die Prüfung als bestanden, wenn gilt: (Messwert KB abzügl. 40%) ≤ 5 µGy.

Ü 6 Interventionen außerhalb der Kardiologie dürfen bis zum 31.12.2010 mit Röntgeneinrichtungen durchgeführt werden, welche die in E 8 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllen. Anforderungen an eine Bestimmung des Dosisflächenproduktes bleiben davon unberührt.
Ü 7 Für Panoramaschicht- und Fernröntgengeräte sowie für DVT-Geräte, die ab dem 1.7.2010 erstmalig in Betrieb gehen, muss die Anzeige der Strahlenexposition entweder durch eine Vorrichtung zur Anzeige oder durch eine Angabe des Gerätes erfolgen.
Ü 8 Kieferorthopädische Röntgenaufnahmen mit Panoramaschichtgeräten mit analogen Bildempfängern an Kindern müssen ab 1.7.2010 mit einem Film-Folien-System der Empfindlichkeitsklasse SC = 400 durchgeführt werden.
Ü 9
10 12
Die Anzeige Last Image Hold (LIH) oder vergleichbare Techniken wie zum Beispiel Last Image Run (LIR) ist für nach dem 1. März 2009 erstmalig in Betrieb genommene Röntgeneinrichtungen erforderlich. Einrichtungen mit Erstinbetriebnahme ab 1. März 2009, die vom Sachverständigen nach dem Prüfberichtsmuster 2.2.3 geprüft und für pädiatrische Untersuchungen verwendet werden, müssen ein vom Anwender herausnehmbares Raster haben. Eine Nachrüstung dieser Ausstattungen ist für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 1. März 2009 erstmalig in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. März 2011 vorzunehmen. (siehe auch E 25)
Ü 10 Bis zum 31.12.2011 dürfen Durchleuchtungsuntersuchungen an Kindern mit Röntgeneinrichtungen, die vor dem 1.3.2009 erstmalig in Betrieb gegangen sind, ohne Anwahlmöglichkeit einer pädiatrischen Kennlinie, also einer solchen mit reduzierter Einfalldosisleistung, oder ohne Möglichkeit einer Begrenzung der Bildempfängereingangsdosisleistung auf 0,2 µy/s durchgeführt werden.
Ü 11 11 Ab dem 01.01.2011 erstmalig in Betrieb genommene Biopsieeinrichtungen müssen mit einer Belichtungsautomatik ausgerüstet sein.
Ü 12 11 12 Kassettenbasierte Systeme zur mammographischen stereotaktischen Biopsie dürfen nur bis zum 31.12.2013 verwendet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die mammographisch gesteuerte Markierung. Falls kassettenbasierte Systeme mit besonders kurzen Prozesszeiten verwendet werden, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Ü 13 12 Bis zum 31.12.2015 dürfen Röntgenuntersuchungen mit Computertomographiegeräten durchgeführt werden, die über keine Anzeige von CTDIvol und Dosislängenprodukt verfügen.
Ü 14 12 Bis zum 31.12.2015 dürfen Röntgenuntersuchungen mit Computertomographiegeräten durchgeführt werden, die nicht mit Festkörperdetektoren ausgerüstet sind.
Ü 15 12 Bis zum 31.12.2015 dürfen Röntgenuntersuchungen mit Computertomographiegeräten durchgeführt werden, die nicht mit einem System zur automatischen Dosisregelung ausgerüstet sind.
Ü 16 12 An Computertomographen, die über ein System zur automatischen Dosisregelung (ADR) verfügen, muss ab dem 1.1.2012 eine Funktionsprüfung der ADR möglich sein.

I 4 Referenzen

5 Anlage II

Beispielsammlung für Änderungen an Röntgeneinrichtungen, die eine Abnahme-, Teilabnahme- oder Sachverständigenprüfung zur Folge haben können

Der Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen ist eine nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 5 RöV genehmigungs- oder anzeigebedürftige wesentliche Änderung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung, löst allein aber keine Sachverständigenprüfung aus. Eine Sachverständigenprüfung ist nur dann erforderlich, wenn der Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen mit einer der in Anlage Il aufgeführten Änderungen des Betriebes der Röntgeneinrichtung verbunden ist, für die eine derartige Prüfung in den Tabellen II 1 und II 2 gefordert wird.

II 1 Röntgeneinrichtungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung in der Heilkunde oder Zahnheilkunde

Änderungen können grundsätzlich sein:

Die Instandsetzung ist keine Änderung im Sinne dieser Anlage I l, wenn dadurch Bildqualität oder Strahlenexposition nicht nachteilig beeinflusst werden können. Für die Aufarbeitung und Ertüchtigung kann eine Abnahme-, Teilabnahme- oder Sachverständigenprüfung erforderlich sein.

Beispiele für Änderungen werden in den folgenden Tabellen aufgeführt.

Tabelle II 1: Änderungen an Röntgeneinrichtungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung in der Heilkunde oder Zahnheilkunde, die eine Abnahme-, eine Teilabnahme- oder eine Sachverständigenprüfung zur Folge haben können.

SFP = Sicht- und Funktionsprüfung,
BKP = Festsetzung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung,
Die in Spalte 4 in Klammern aufgeführten Prüfparameter sind in Abhängigkeit vom Einzelfall zu prüfen.

Nr. Art der Änderung Teil-/Abnahme-
prüfung
Parameter der
Teil- /Abnahmeprüfung
Sachverständigenprü-
fung und wesentliche Änderun-
gen nach § 3 Abs. 1
oder § 4 Abs. 5 RöV
1 2 3 4 5
1 Umstellung von Hardcopy
(BDS) auf BWG
ja alle Prüfparameter,
die das BWG be-
treffen (s. DIN V
6868-57)
nein
2 Änderung des Aufstellung-
sortes stationärer Geräte
ja, nur wenn Anlage ganz oder teilweise
zerlegt wird
alle Prüfparameter
der Abnahmeprü-
fung
ja
3 Einbau oder Austausch einer Belichtungsautomatik ja Schaltzeitanzeige,
Abschaltdosis,
(Bildempfängerdo-
sis), kürzeste
Schaltzeit,
SFP u. BKP
nein
4 Austausch der Tiefen-
blende
ja1
(Die Fußnote trifft auf eine Tiefen-
blende mit For-
matautomatik nicht
zu)
Gesamtfilterung,
Zentrierung und
Einblendung,
SFP und BKP
nein
5 Einbau eines weiteren Anwendungsgerätes
(z.B. Tisch, Wandstativ)
ja Abschaltdosis,
(Bildempfängerdo-
sis), Geräteschwä-
chungsfaktor, Zent-
rierung,
SFP und BKP
(Gilt auch für Mam-
mographiegeräte;
für diese sind die
Parameter in Sp. 4,
soweit zutreffend,
zu beachten.)
ja
6 Austausch des Röntgen-
strahlers
ja1 Filterwert,
Dosisflächenpro-
dukt, Zentrierung
und Einblendung,
(kV-Anzeige),
SFP und BKP
(Für Mammogra-
phiegeräte sind
auch E 15 und E 16
Anlage I zu B beachten.)
ja, wenn der neue Rönt-
genstrahler
  • nicht bauart-
    zugelassen
    oder nicht CE-gekenn-
    zeichnet ist oder
  • eine Erhöhung der
    Röhrenspannung er-
    möglicht (gilt nicht für
    Strahler für Mammo-
    graphiegeräte)
7 Austausch eines dentalen
Eintankstrahlers (Strahler
und Hochspannungs-
erzeuger)
ja alle Prüfparameter
nach DIN 6868-151
ja, wenn der Eintank-
strahler
  • nicht bauartzuge-
    lassen oder nicht
    CE- gekennzeichnet
    ist

oder

  • eine Erhöhung
    der Röhren-
    spannung ermög-
    licht
8 Austausch des Schaltgerätes

oder Generators

ja kV-Anzeige,
kürzeste Schaltzeit,
Schaltzeitanzeige,
Abschaltdosis,
(Bildempfängerdosis),
Bildempfänger-
/Einfalldosis-
leistung,
SFP und BKP
ja
9 Austausch des Bildempfän-
gers bei Durchleuchtung
ja Zentrierung und Ein-
blendung, Bildempfän-
gereingangs-
/Einfalldosisleistung,
Ortsauflösung,
Mindestkontrast,
SFP und BKP
nein
10 Einprogrammierung einer
neuen ADR-Kennlinie
ja Bildempfängerein-
gangsdosisleistung/
Einfalidosisleistung,
SFP und BKP
nein
11 Wechsel von Filmtyp
und/oder Verstärkungsfo-
lientyp2
ja4 Abschaltdosis,
(Bildempfängerdosis),
Nenndosis,
Auflösung,
SFP und BKP
ja3
12 Umstellung auf digitalen
Bildempfänger
ja DIN V 6868-58, ggf.
Neueinstellung der
Belichtungsautomatik
unter Einbeziehung der
kV-Charakteristik
Mammographie: PAS
1054 (Für Mammogra-
phiegeräte sind auch E
15 und E 16 Anlage I
zu beachten.)
 ja
13 Wechsel des digitalen Bild-
empfängers
ja4 Bildempfängerdosis,
Bildempfängerein-
gangs-/
Einfalldosisleistung,
Ortsauflösung,
Kontrastauflösung,
Mammographie (digi-
tal): siehe auch E 15
und E 16 der Anlage I
ja3
14 Wechsel der Software ja1 Bildempfängerdosis/
leistung, Ortsauflö-
sung, Kontrastauflö-
sung, Kapitel 6.5 in
PAS 1054
ja3
15 bauliche Änderung nein ------ ja5
16
  • Änderung der Betriebsdaten
    andere Nutzstrahlrich-
    tung, höhere Einschalt-
    zeiten,
nein ------ ja
  • höhere kV
ja

kV-Anzeige,
Dosisausbeute,
SFP und BKP
17 Änderung am Bilddoku-
mentationssystem oder am
Bildwiedergabegerät
ja Prüfparameter nach
DIN 6868-56 oder DIN
V 6868-57
nein
18 Änderungen der Anwen-
dungen nach Anlage I Ta-
belle I 1 Spalte 2 innerhalb
der vorgegebenen Zweck-
bestimmung
ja alle Prüfparameter
entsprechend der neuer
Anwendung
ja
19 Wechsel des Speicher-
folienauslesesystems
und/oder qualitätsbeinflus-
sender Komponenten
(z.B. Photomultiplier)
ja Alle Prüfparameter, die
den digitalen Bereich
betreffen, ggf. Ab-
schaltdosis (Für Mam-
mographiegeräte sind
auch E 15 und E 16
Anlage I zu beachten.)
ja3
1 Die Teilabnahmeprüfung besteht zunächst nur aus einer Konstanzprüfung. Sind jedoch die Toleranzen überschritten, ist eine Teilabnahmeprüfung i.S.d. Spalte 4 erforderlich. Die Konstanzprüfung muss unmittelbar nach der Änderung vor Wiederinbetriebnahme der Röntgeneinrichtung erfolgen.

2 Bei Wechsel des Verstärkungsfolientyps ist bei verändertem Folienleuchtstoff bzw. bei verändertem Verlauf der Film-Folien-Empfindlichkeit für die vier Anwendungstechniken I, II, III und IV nach DIN ISO 9236-1 eine Neueinstellung der Belichtungsautomatik erforderlich.

3 Kann nur entfallen, wenn mit dem Wechsel keine Erhöhung der Bildempfänger-Dosis verbunden ist, die Änderung der Dosis sonst keine anderen Ursachen hat.

4 Im Bereich der Zahnheilkunde ist bei Erfüllung der in Fußnote 3 genannten Bedingungen keine Teilabnahmeprüfung erforderlich. Es reicht die Neufestsetzung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung und deren Dokumentation seitens des Strahlenschutzverantwortlichen.

5 Hierzu zählen insbesondere:

  • Neubau oder Umbau der Wände des Röntgenraumes,
  • Austausch oder Änderung der Türen des Röntgenraumes,
  • Neubau oder Austausch von Bleiglasscheiben (bei Austausch genügt Bestätigung einer Fachfirma über lückenlosen Strahlenschutz mit Angabe des Bleigleichwertes),
  • Nutzungsänderung der benachbarten Räume, sofern sich dadurch der dort geltende Grenzwert verringert (z.B. vorher Warteraum, jetzt Büroraum),
  • bauliche Änderung in der Nachbarschaft (z.B. Errichtung eines Gebäudes vor Fensterfront),
  • Verlegung oder Umbau von Schaltkabinen oder Bedienplätzen innerhalb des Röntgenraumes.

Tabelle II 2 Änderungen an Röntgeneinrichtungen für die technische Anwendung und für die Anwendung in der Tiermedizin, die eine Sachverständigenprüfung zur Folge haben können

Nr. Art der Änderung Sachverständigenprüfung und wesentliche Änderung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 5
1 2 3
1 Änderung des Aufstellungsortes stationärer Geräte ja
2 Austausch des Röntgenstrahlers, wenn der neue Röntgenstrahler
  • nicht bauartzugelassen oder nicht CE-gekennzeichnet ist oder
  • eine Erhöhung der Röhrenspannung ermöglicht oder
  • Komponente einer Grobstruktureinrichtung ist und keine Stückprüfungsbestätigung des Herstellers vorhanden ist
 
3 Austausch des Schaltgerätes oder Generators, wenn ja
die neuen Systeme nicht typengleich sind mit den alten Systemen
ja
4 bauliche Änderung ja1
5 Änderung der Betriebsdaten ja2
6 Änderung der Aufenthalts- oder Arbeitsplätze inner- ja
halb des Röntgenraumes, soweit § 19 RöV betroffen ist.
ja
7 Austausch des Strahlers in einer Einrichtung zur Gepäckdurchleuchtung ja,
  • wenn der Röntgenstrahler nicht bauartzugelassen ist oder
  • eine Erhöhung der Röhrenspannung möglich ist
1 Hierzu zählen insbesondere:
  • Neubau oder Umbau der Wände des Röntgenraumes,
  • Austausch oder Änderung der Türen des Röntgenraumes,
  • Neubau oder Austausch von Bleiglasscheiben (bei Austausch genügt Bestätigung einer Fachfirma über lückenlosen Strahlenschutz mit Angabe des Bleigleichwertes),
  • Nutzungsänderung der benachbarten Räume, sofern sich dadurch der dort geltende Grenzwert verringert (z.B. vorher Warteraum, jetzt Büroraum),
  • bauliche Änderung in der Nachbarschaft (z.B. Errichtung eines Gebäudes vor Fensterfront),
  • Verlegung oder Umbau von Schaltkabinen oder Bedienplätzen innerhalb des Röntgenraumes.

2 Hierzu zählen: Andere Nutzstrahlrichtungen, höhere Anzahl der Aufnahmen im Monat, höhere Durchleuchtungs- oder Bestrahlungszeit im Monat, höhere kV, ma oder mAs.

Anmerkung: Die Nummern 1, 2 und 4 bis 7 gelten auch für wesentliche Änderungen an Störstrahlern

6 Anlage III 12

Erforderliche Patientenschutzmittel bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen

Anzuwendende Norm: DIN EN 61331-3

Mammographie:
  • Gonadenschutzschürze
Urologie:
  • - Hodenkapsel (umschließend),
    mehrere Größen,
  • Gonadenschutz
Thoraxaufnahmen
  • Gonadenschutzschürze oder Abschirmung am Gerät
Pädiatrie:
  • Hodenkapsel (umschließend), mehrere Größen,
  • Ovarienabdeckungen,
  • Gonadenschutzschürze, mehrere Größen,
  • Bleigummiabdeckungen in mehreren Größen für an das Nutzstrahlenfeld
    angrenzende Körperbereiche
Chirurgie,
Orthopädie:
  • Gonadenschutzschürze, mehrere Größen,
  • Hodenkapsel (umschließend), mehrere Größen,
  • Ovarienabdeckungen,
  • Patientenschutzschürzen,
  • Bleigummiabdeckungen in mehreren Größen
Angiographie, einschließl. DSA:
  • Bleigummiabdeckungen für an das Nutzstrahlenfeld
    angrenzende Körperbereiche,
  • Hodenkapsel (umschließend), mehrere Größen,
  • Ovarienabdeckungen
HNO-Bereich
  • Patientenschutzschürze, erforderlichenfalls mehrere Größen,
  • Schilddrüsenschutzvorrichtungen
    (z.B. Schilddrüsen- u: Sternumschutz)
Computertomographie:
  • Hodenkapsel (umschließend), mehrere Größen
  • Schilddrüsenschutzvorrichtungen für Schädel-CTUntersuchungen
Zahnheilkunde
(einschließlich DVT):
  • Patientenschutzschürze (am Hals anschließend)
  • oder Patientenschutzschild (für Dentalgerät mit Tubus)
  • Patientenschutzschürze (am Hals anschließend und den Rücken schützend)

7 Anlage IV

Durchführung der Abnahmeprüfung an Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen

(Grundlage: QS-RL)

Nr. in
Tab. 3.1.2
der QS-RL
Prüfposition (Stichwort) Art derPrüfung
1 2 3 4
    Typ 1 Typ 2
1 Röhrenspannungsanzeige   x
2 Dosisausbeute   x
3 Schaltzeit-Anzeige und kürzeste

Schaltzeit

  x
4 Nenndosis (analog),

Abschaltdosis (digital)

Dosisindikator

x  
5 Dosis Indirekttechnik x (analog) x (digital)
6 Filterung   x
7 Dosisflächenprodukt   x
8 Schwächungsfaktor   x
9 Feldgröße, Zentrierung x  
10 Bildempfänger-Eingangsdosisleistung   x
11 Auflösungsvermögen x  
12 Mindestkontrast x  
13 Sicht-/Funktionsprüfung x  
14 Bezugswerte für die Konstanzprüfung x  

Anmerkung:
Typ 1: Prüfung am Betriebsort erforderlich
Typ 2: Prüfung beim Hersteller möglich

8 Anlage V

Liste der von dieser Richtlinie in Bezug genommenen Normen

Nr. Nummer Titel
1 DIN 6809-7 Klinische Dosimetrie
- Teil 7: Verfahren zur Dosisermittlung in der Röntgendiagnostik
2 DIN 6812 Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV
- Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes
3 DIN 6814-5 Begriffe in der radiologischen Technik
- Teil 5: Strahlenschutz
4 DIN 6815 Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV
- Regeln für die Prü fung des Strahlenschutzes nach Errichtung, Instandsetzung und
Änderung -
5 DIN 6856-1 Radiologische Betrachtungsgeräte und -bedingungen
- Teil 1:
Anforderungen und qualitätssichernde Maßnahmen in der medizinischen Diagnostik
6 DIN 6856-3 Radiologische Betrachtungsgeräte und -bedingungen
- Teil 3:
Betrachtungsgeräte für die Zahnheilkunde
7 DIN 6857-1 Strahlenschutzzubehör bei medizinischer Anwendung von Röntgenstrahlen
- Teil 1: Bestimmung der Abschirmeigenschaften von bleifreier oder bleireduzierter Schutzkleidung
8 DIN 6860 Filmverarbeitung in der Radiologie - Lagerung, Transport, Handhabung und Verarbeitung
9 DIN 6867-10 Sensitometrie an Film-Folien-Systemen für die medizinische Radiographie
- Teil 10: Nennwerte der Empfindlichkeit und des mittleren Gradienten
10 DIN 6868-4 Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben
- Teil 4: Konstanzprüfung an medizinischen Röntgeneinrichtungen zur Durchleuchtung
11 DIN V 6868-55 Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben
- Teil 55: Abnahmeprüfung an medizinischen Röntgen-Einrichtungen; Funktionsprüfung der Filmverarbeitung
12 DIN 6868-56 Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben
- Teil 56: Abnahmeprüfung an Bilddokumentationssystemen
13 DIN V 6868-57 Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben
- Teil 57: Abnahmeprüfung an Bildwiedergabegeräten
14 DIN V 6868-58 Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben
- Teil 58: Abnahmeprüfung an. medizinischen Röntgen- Einrichtungen der Projektionsradiographie mit digitalen Bild-
empfängersystemen
15 DIN 6868-151 * Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben
- Teil 151: Abnahmeprüfung nach RöV an zahnärztlichen Rönt geneinrichtungen - Regeln für die Prüfung der Bildqualität nach
Errichtung, Instandsetzung und Änderung
16 DIN V 6868-152 Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben -
Teil 152: Abnahmeprüfung an Röntgen-Einrichtungen für Mammographie
17 DIN 6868-159 Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben
- Teil 59: Abnahme- und Konstanzprüfung in der Teleradiologie nach RöV
18 DIN 6878-1 Digitale Archivierung in der medizinischen Radiologie
- Teil 1: Allgemeine Anforderungen an die digitale Archivierung von Bildern
19 DIN 54113-1 Zerstörungsfreie Prüfung
- Strahlenschutzregeln für die technische Anwendung von Röntgeneinrichtungen bis 1 MeV
- Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen
20 DIN 54113-2 Zerstörungsfreie Prüfung
- Strahlenschutzregeln für die technische Anwendung von Röntgeneinrichtungen bis 1 MeV

- Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung für Herstellung, Errichtung und Betrieb

21 DIN 54113-3 Zerstörungsfreie Prüfung
- Strahlenschutzregeln für die technische Anwendung von Röntgeneinrichtungen bis 1 MeV
- Teil 3: Formeln und Diagramme für Strahlenschutzberechnungen
22 DIN EN 60336 Medizinische elektrische Geräte
- Röntgenstrahler für medizinische Diagnostik
- Kennwerte von Brennflecken
23 DIN EN 60580 Medizinische elektrische Geräte
- Dosisflächenprodukt
- Messgeräte
24 DIN EN 60601-1-3 Medizinische elektrische Geräte
- Teil 1-3: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen
Leistungsmerkmale
- Ergänzungsnorm: Strahlenschutz von diagnostischen Röntgengeräten
25 DIN EN 60601-2-43 ** Medizinische elektrische Geräte
- Teil 2-43: Besondere Festlegungen für die Sicherheit und wesentlichen Leistungsmerkmale von Röntgeneinrichtungen für interventionelle Verfahren
26 DIN EN 60601-2-44 Medizinische elektrische Geräte
- Teil 2-44: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungsmerkmale von Röntgeneinrichtungen für die Computertomographie
27 DIN EN 60601-2-45 Medizinische Elektrische Geräte
- Teil 2-45: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgen-Mammographiegeräten
und mammographischen Stereotaxie-Einrichtungen.
28 DIN EN 60601-2-54 * Medizinische elektrische Geräte
- Teil 2-54: Besondere Festlegungen für die Sicherheit und die wesentlichen Leistungsmerkmale von Röntgengeräten für Radiographie und Radioskopie
29 DIN EN 61223-2-6 Bewertung und routinemäßige Prüfung in Abteilungen für medizinische Bildgebung
- Teil 2-6: Konstanzprüfungen - Leistungs-
merkmale zur Bildgebung von Röntgeneinrichtungen für die Computertomographie
30 DIN EN 61223-3-1 Bewertung und routinemäßige Prüfung in Abteilungen für medizinische Bildgebung
- Teil 3-1: Abnahmeprüfungen; Bildgebungsleistung der Röntgeneinrichtungen bei radiographischen und Durchleuchtungs-Systemen
31 DIN EN 61223-3-2 Bewertung und routinemäßige Prüfung in Abteilungen für medizinische Bildgebung
- Teil 3-2: Abnahmeprüfungen; Abbildungsqualität von Röntgeneinrichtungen für die Mammographie
32 DIN EN 61223-3-5 Bewertung und routinemäßige Prüfung in Abteilungen für medizinische Bildgebung
- Teil 3-5: Abnahmeprüfungen - Leistungs-
merkmale zur Bildgebung von Röntgeneinrichtungen für Computertomographie
33 DIN EN 61262-1 Medizinische elektrische Geräte - Merkmale von elektronenoptischen Röntgenbildverstärkern
- Teil 1: Bestimmung der Eingangsfeldgröße
34 DIN EN 61331-3 Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik
- Teil 3: Schutzkleidung und Gonadenschutz
35 DIN EN ISO 4090 Fotografie - Systeme von Kassetten/Verstärkungsfolien/Filmen und Aufzeichnungsfilmen für die medizinische Radiologie - Maße und Spezifikationen
36 DIN ISO 9236-1 Fotografie - Sensitometrie an Film-Folien-Systemen für die medizinische Radiographie
- Teil 1: Ermittlung des Verlaufs der sengsitometrischen Kurve, der Empfindlichkeit und des mittleren Gradienten
37 PAS 1054 Anforderungen und Prüfverfahren für digitale Mammographie-Einrichtungen
Erläuterungen zur Anwendung der PAS 1054 (www.nar.din.de)
*) Zur Zeit als Entwurf veröffentlicht

**) Zur Zeit als Entwurf unter DIN IEC 60601-2-43 veröffentlicht

9 Abkürzungsverzeichnis


ADR = Automatische Dosisleistungsregelung
AtG = Atomgesetz
BV = Bildverstärker
BAZ = Bauartzulassung
BDS = Bilddokumentationssystem
BKP = (Festsetzung der) Bezugswerte für die Konstanzprüfung
BWG = Bildwiedergabegerät
CE = Communaute Europeenne
CDMAM = Contrast Detail Mammography Phantom
CR = Computed Radiography (Speicherfolien-System)
CT = Computertomographie
CTDI = Computed Tomography Dose Index
DFP = Dosisflächenprodukt
DLP = Dosislängenprodukt
DPD = Parenchymdosis
DCM = Digital Cine Mode
DR = Direct Radiography (Festkörperdetektor-Systeme)
DSA = Digitale Subtraktions-Angiographie
DVT = Digitale Volumentomographie
EPQC = European Protocol for the Quality Control of the Physical and

Technical Aspects of Mammography Screening

FFA = Fokus- Film-Abstand (Fokus-Detektor-Abstand)
FHA = Fokus-Haut-Abstand
FFS = Film-Folien System
HLM = High Level Mode
LIH = Last Image Hold
LIR = Last Image Run
Lp = Linienpaar
MPG = Medizinproduktegesetz
PACS = Picture Archiving and Communication Systems
PAS = Publicly Available Specification
PMMA = Polymetylmethacrylat ("Acrylglas")
PSA = Persönliche Schutzausrüstung
PTA = Perkutane transluminare Angioplastie
PTCA = Perkutane transluminare Coronar-Angioplastie
QS-RL = Qualitätssicherungs-Richtlinie
RöV = Röntgenverordnung
S = Speed (Empfindlichkeit)
SAF = Strahlenaustrittsfenster
SC = Speed Class (Empfindlichkeitsklasse)
SFP = Sicht- und Funktionsprüfung
SID = Source Image Distance
ZVEI = Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.

_____________

*) Eine automatische Formateinblendung ist dann erforderlich, wenn das am Sichtgerät erkennbare Durchleuchtungsfeld kleiner ist als die bei Zielaufnahmen belichtete Feldgröße und wenn unterteilte Zielaufnahmen angefertigt werden sowie bei Ausschnittsvergrößerungen mit BV oder digitalen Bildempfänger (DIN 6815).
**) An Durchleuchtungseinrichtungen, die während langandauernden Untersuchungen häufig eingeschaltet werden, im allgemeinen im Operationsbereich und bei Angiographien, muß ein optisches oder akustisches Signal, das nicht abstellbar ist, für alle im Raum anwesenden Personen eindeutig erkennbar sein (DIN 6815).
***) bei gepulster Durchleuchtung: Pulsfrequenz.... Pulse/s, mittlere Röhrenstromstärke ... mA

ENDE

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