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Regelwerk

Änderungstext

Vollzug der Strahlenschutzverordnung

(GMBl. Nr. 47/48 30.10.2012 S. 919)


- RdSchr. d. BMU v. 7.9.2012 - RS II 3 - 17033/7 -

hier: Änderung der Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen"

Bezug: Richtlinie vom 4. Februar 2004, GMBl Nr. 27 vom 13. April 2004, Seite 29)

Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie, Mai 2012, top a 05

Der Fachausschuss Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie hat in seiner o. g. Sitzung die Änderung der Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen" beschlossen.

Die Richtlinie wird wie folgt in den betreffenden Kapiteln neu gefasst:

( ...)

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4.1 Regelfall

Für die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen sind in der Regel zeitliche Abstände von zwölf Monaten ausreichend, sofern im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Für Strahler, die direkt am Patienten appliziert werden, sind die Regelungen unter Nummer 4.4.2 anzuwenden.

Bei Abgabe eines Strahlers an einen anderen zur weiteren Verwendung ( § 69 Abs. 2 StrlSchV) darf die letzte Dichtheitsprüfung nicht länger als der in dieser Richtlinie angegebene zutreffende zeitliche Abstand zurückliegen. Andernfalls ist vor der Abgabe eine Dichtheitsprüfung durchzuführen; sie ist, sofern die zuständige Behörde nach § 66 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV einen Sachverständigen für Dichtheitsprüfungen bestimmt hat, von diesem durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn der abzugebende Strahler nicht weiter als umschlossener radioaktiver Stoff verwendet wird.

"4.1 Regelfall

Für die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen sind in der Regel zeitliche Abstände von zwölf Monaten ausreichend, sofern im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Für Strahler, die direkt am Patienten appliziert werden, sind die Regelungen unter Nummer 4.5 Absatz 4 anzuwenden."

( ...)

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 4.4 Prüffristen in Sonderfällen

Bei Strahlern mit den Radionukliden Co-60, Cs-137, Sr-90 oder Am-241, die fest in radiometrischen Messeinrichtungen eingebaut sind und den Bedingungen der Nummern 4.4.1 bis 4.4.4 entsprechen, können, nach einer ersten Überprüfung durch den Sachverständigen, nach zwölfmonatigem bestimmungsgemäßen Betrieb die weiteren Prüffristen durch die zuständige Behörde gemäß Anhang 2 festgesetzt werden.

Stellt der Sachverständige bei der ersten Überprüfung Einwirkungen fest, die auf ein mögliches Undichtwerden des Strahlers hinweisen, so sind die weiteren Prüffristen entsprechend abzukürzen.

4.4.1 Der radioaktive Inhalt muss in fester, mittels Wasser gering extrahierbarer Form (vgl. DIN 25426 Teil 3) vorliegen, z.B. als Metall, Glas, Emaille, glasierte Keramik oder in Edelmetall gebunden.

4.4.2 Die Umhüllung hat aus Edelstahl oder einem Werkstoff mit mindestens gleichwertiger Festigkeit und mindestens gleichwertigem Korrosionsverhalten zu bestehen und durch Verschweißung abgedichtet zu sein. Für Co-60 und Cs-137 hat sie eine Mindestdicke von 0,5 mm aufzuweisen; bei einer Aktivität von mehr als 0,5 TBq ist eine doppelte Umhüllung erforderlich. Für Sr-90 und Am-241 darf die Dicke des Fensters 0,1 mm nicht unterschreiten.

Strahler für die direkte Applikation am Patienten, für die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, sind in einem zeitlichen Abstand von sechs Monaten auf Dichtheit zu prüfen.

4.4.3 Der den Strahler enthaltende Teil einer Vorrichtung darf kein korrosionsfördernde Stoffe freisetzendes Material (z.B. halogenhaltige Polymere) enthalten. Dieser Teil hat den Strahler gegen Stoß, Druck und Abrieb zu schützen und hat allseitig so abgedichtet zu sein, dass das Eindringen von aggressiven Dämpfen, Feuchtigkeit und Staub verhindert wird. Die Strahlenaustrittsöffnung ist für

  • Co-60- und Cs-137-Strahler mit einer Metallplatte,
  • Sr-90- und Am-241-Strahler zumindest mit einer Folie

zu verschließen, deren Unversehrtheit leicht zu kontrollieren ist.

Hinweis:
Hierbei kann die zuständige Behörde Angaben des Herstellers berücksichtigen.

4.5 Verkürzung der Prüffristen

Liegt ein Verdacht auf Undichtheit aufgrund signifikanter Messergebnisse vor, die aber noch deutlich unterhalb der Schwellenwerte nach Nummer 5 liegen, sind bei Weiterverwendung die Prüffristen zu verkürzen (vgl. auch Nummern 4.4 und 5, 2. Hinweis).

Abweichend von Nummer 4.1 erster Absatz ist die Dichtheit der Umhüllung von Cd-109-Strahlern und Pm-147-Strahlern in Schichtdickenmessgeräten halbjährlich zu überprüfen.

Abweichend von Nummer 4.4 ist die Dichtheit der Umhüllung von Cs-137-Strahlern und Am-241-Strahlern in Feuchte- und Dichtemessgeräten für den ortsveränderlichen Einsatz jährlich zu überprüfen.

4.4 Prüffristen in Sonderfällen

Bei Strahlern mit den Radionukliden Co-60, Cs-137, Sr-90 oder Am-241, die fest in radiometrischen Messeinrichtungen eingebaut sind und den Bedingungen der Nummern 4.4.1 bis 4.4.3 entsprechen, können, nach einer ersten Überprüfung durch den Sachverständigen, nach zwölfmonatigem bestimmungsgemäßen Betrieb die weiteren Prüffristen durch die zuständige Behörde gemäß Anhang 2 festgesetzt werden.

Stellt der Sachverständige bei der ersten Überprüfung Einwirkungen fest, die auf ein mögliches Undichtwerden des Strahlers hinweisen, so sind die weiteren Prüffristen entsprechend abzukürzen.

4.4.1 Der radioaktive Inhalt muss in fester, mittels Wasser gering extrahierbarer Form (vgl. DIN 25426 Teil 3) vorliegen, z.B. als Metall, Glas, Emaille, glasierte Keramik oder in Edelmetall gebunden.

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