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Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung
Vom 26. April 1994
(GMBl. 1994 Nr. 33 S. 967; 2001 Nr. 19 S. 385)
Ersetzt durch
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die nach Landesrecht zuständigen Meßstellen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV und § 35 Abs. 2 Satz 1 RöV (amtliche Meßstellen, im folgenden "Meßstellen" genannt), die Personendosimeter zur physikalischen Strahlenschutzkontrolle ausgeben und auswerten (amtliche Dosimeter).
Sie regelt, welche Dosimeter als amtliche Dosimeter gelten und legt im Zusammenhang mit der Ausgabe und Auswertung dieser Dosimeter die wahrzunehmenden Aufgaben ( § 63 Abs. 7, 63a Abs. 1, 2 und 7 StrlSchV; § 35 Abs. 5, 35a Abs. 1, 2 und 7 RöV) sowie die erforderliche technische und personelle Ausstattung fest.
Die Vorschriften der Eichordnung [1] und darauf beruhende Regelungen (z.B. Bekanntmachungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt) sowie die Befugnisse der für den Vollzug der Eichordnung zuständigen Behörden bleiben unberührt.
Die vorliegende Richtlinie ersetzt die Richtlinie "Anforderungen an die nach Landesrecht zuständige Meßstelle nach § 63 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV und § 40 Abs. 2 Satz 4 RöV" aus dem Jahr 1979 (Gemeinsames Ministerialblatt 1979, Nr. 22, S. 441).
2. Amtliche Personendosimeter
2.1 Die Verwendung oder der Ausschluß der weiteren Verwendung eines Dosimeters als amtliches Dosimeter durch eine Meßstelle bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Abstimmung mit den Länderausschüssen Röntgenverordnung und Atomkernenergie - Fachausschuß Strahlenschutz.
Bisher ergangene Zustimmungen gelten fort.
2.2 Eigenschaften und Anwendungen eines ausgegebenen amtlichen Dosimeters sind in einem Datenblatt (Inhalt gemäß Anlage 1) zu beschreiben. Das Datenblatt ist demjenigen zu übergeben, der die Personendosismessung veranlaßt hat.
3 Vergleichsmessungen
3.1 Für amtliche Dosimeter, die nicht der Eichordnung unterliegen, ist eine Teilnahme an Vergleichsmessungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erforderlich. Die Bedingungen legt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unter Berücksichtigung der ,Anforderungen an Personendosimeter" (Empfehlung der Strahlenschutzkommission zu § 63 StrlSchV und § 35 RöV) [2] in Zusammenarbeit mit den Meßstellen fest.
3.2 Falls die Meßstelle die Bedingungen dieser Vergleichsmessungen nicht erfüllt, hat sie der zuständigen Behörde die Gründe dafür mitzuteilen, die vorgesehenen Maßnahmen zur zukünftigen Einhaltung der Anforderungen darzulegen und an einer möglichst kurzfristig durchzuführenden weiteren Vergleichsmessung teilzunehmen.
4 Datenerfassung und Datenpflege
4.1 Bei der Erstausgabe eines Dosimeters fordert die Meßstelle die
bei dem Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten an (Zuordnungs- und Änderungsbogen).
4.2 Bei der Anforderung von personenbezogenen Daten ist schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Meßstelle diese Daten und die von ihr festgestellten Ergebnisse gemäß § 63a StrlSchV und § 35a RöV an das Strahlenschutzregister nach § 12c Atomgesetz sowie gemäß Anlage 4 an die dort aufgeführten Adressaten weiterleitet.
4.3 Bei fortgesetzter Überwachung sind auf dem Formular nach Nr. 4.1 die Betriebsdaten, die Zuordnung von Dosimeternummern und Personendatensätzen sowie der Überwachungszeitraum auszudrucken und zusammen mit den Dosimetern an den überwachten Betrieb zu versenden.
4.4 Start der Zuordnungs- und Änderungsbögen dürfen auch andere Datenträger für den Datenaustausch zwischen überwachtem Betrieb und Meßstelle benutzt werden. Bei der Meßstelle muß ein Duplikat aller Daten auf einem unabhängigen Datenträger vorliegen.
4.5 Folgende Angaben zur überwachten Person sind beim Strahlenschutzveranrwortlichen oder -beauftragten zu erheben bzw. aufgrund seiner Angaben zu aktualisieren:
4.5.1 Personenstammdaten:
4.5.2 Grund der Überwachung:
4.5.3 Zweck der Überwachung:
(Stand: 16.06.2018)
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