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RL Inkorporationsüberwachung - Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosis bei innerer Exposition (§ 169 StrlSchG, §§ 64-66 und § 150 StrlSchV)
vom 25. Juli 2025
(BGBl. Nr. 41-43 vom 26.11.2025 S. 902)
| ersetzt: RiPhyKo - Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen, Teil 2 |
1. Anwendungsbereich
Die Richtlinie konkretisiert die Anforderungen gemäß Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) [ SSG 17] und Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) [ SSV 18] an die Ermittlung der Körperdosis zwecks Überwachung der Inkorporation radioaktiver Stoffe (Inkorporationsüberwachung). Sie enthält allgemeine Grundsätze, Verfahrensregelungen, Berechnungsvorschriften sowie Angaben über technische und personelle Anforderungen für die Planung und Durchführung der Inkorporationsüberwachung.
Die Richtlinie deckt den Strahlenschutz durch die Inkorporationsüberwachung bei geplanten Expositionssituationen ab und regelt dementsprechend die Inkorporationsüberwachung in Fällen beruflicher Expositionen ( § 2 Absatz 7 Satz 1 StrlSchG). Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Inkorporationsmessungen an Einsatzkräften in Notfallexpositionssituationen oder anderen Gefahrenlagen behandelt.
Die Richtlinie wendet sich an die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts zuständigen Behörden. Die Richtlinie informiert darüber hinaus den Strahlenschutzverantwortlichen gemäß § 69 StrlSchG sowie den Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 StrlSchG über Einzelheiten zur Konzipierung und Durchführung der Überwachung sowie über Informationspflichten gegenüber der von der zuständigen Behörde bestimmten Messstelle. Die in dieser Richtlinie beschriebenen Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen können auf einen Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 70 Absatz 1 StrlSchG übertragen werden, sofern für sie nicht das Übertragungsverbot gemäß § 43 Absatz 2 StrlSchV gilt.
Die Richtlinie konkretisiert die Aufgaben der Inkorporationsmessstellen nach § 169 Absatz 1 Nummer 2 und 3 StrlSchG und des Strahlenschutzverantwortlichen bei Durchführung der Raumluftüberwachung am Arbeitsplatz nach § 56 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV im Rahmen der Inkorporationsüberwachung. Sie enthält Angaben über die Anforderungen an
für die Durchführung der Inkorporationsüberwachung in Inkorporationsmessstellen und bezüglich der Raumluftüberwachung am Arbeitsplatz.
Die Richtlinie soll gewährleisten, dass die
Die dargestellten Grundsätze und Verfahren dienen dazu, die berufliche Exposition zu überwachen, die Körperdosis zu ermitteln und insbesondere den Nachweis zu führen, dass die Grenzwerte der Körperdosen nicht überschritten worden sind. Es ist zu beachten, dass sich diese Grenzwerte sowohl auf die Summe aus äußerer und innerer Exposition ( § 2 Absatz 1 StrlSchG) als auch auf die Summe beruflicher Expositionen gemäß § 166 Absatz 1 und 2 StrlSchG beziehen. Die durch innere Exposition hervorgerufene Körperdosis ist gemäß § 175 Absatz 1 StrlSchG und § 171 i. V. m. Anlage 18 Teil B Nummern 1, 2 und 5 StrlSchV als Folgedosis zu verstehen, die auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper berücksichtigt. Für die Berechnung der Folgedosis von Erwachsenen ist ein Integrationszeitraum von 50 Jahren zu berücksichtigen.
2. Überwachungsverfahren und Zuständigkeiten bei ihrer Anwendung
2.1 Übersicht über die Überwachungsverfahren
Die Körperdosis infolge der Zufuhr radioaktiver Stoffe in den Körper ist nicht auf direktem Wege messbar. Sie ist in zwei aufeinander folgenden Schritten zu ermitteln (s. a. Abbildung 3.1):
(Stand: 29.12.2025)
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