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Änderungstext
Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern
Vom 04.02.2009
(GMBl. Nr. 67-73 vom 10.11.2009 S. 1373)
vgl. (SV-RL) vom 09.01.2009, bekannt gegeben durch Rundschreiben
61. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung, November 2008, top C 11
62. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung, Mai 2009, top C 13
Zu der oben genannten Richtlinie (SV-RL) wurden vom Länderausschuss Röntgenverordnung in seiner 62. Sitzung unter Tagesordnungspunkt C 13 folgende Änderungen beschlossen:
1) In den Nummern 8, 10/11, 12 und 13 der Anlage I Tabelle I1 werden hinter den Angaben "Kinder: K25/B< 0,2μ Gy/s" jeweils die Angaben "(s. E 21, Ü 10)" eingefügt.
2) In Anlage I 2 wird nach der Angabe
"E 20 Die Digitale Subtraktionsangiographie (DSA) ist eine Röntgenuntersuchung zur isolierten Darstellung von Gefäßbildern. An demselben Ort werden in einem zeitlichen Abstand eine Aufnahme der Gefäße ohne und eine Aufnahme mit Kontrastmittelapplikation angefertigt (Maskenbild und FüllungsbiId). Nach digitaler Subtraktion dieser beiden Bilder von einander sind nur noch die mit Kontrastmittel gefüllten Gefäße dargestellt."
folgende Angabe eingefügt:
"E 21 Alternativ zur Forderung in Tabelle I 1 "Kinder: K25/B< 0,2μ Gy/s " kann auch zugelassen werden, dass die betreffende Röntgeneinrichtung die Anwahl einer pädiatrischen Kennlinie, also einer solchen mit reduzierter Einfalldosisleistung, ermöglicht."
3) In Anlage I 3 wird nach der Angabe
"Ü9 Anzeige Last Image Hold (LIH) oder vergleichbare Techniken zum Beispiel Last Image Run (LIR) ist für Röntgeneinrichtungen für Erstinbetriebnahme ab 1. März 2009 erforderlich. Eine Nachrüstung dieser Funktion ist für Altgeräte bis zum 1. März 2011 vorzunehmen." folgende Angabe eingefügt: "Ü 10 Bis zum 31.12.2011 dürfen Durchleuchtungsuntersuchungen an Kindern mit Röntgeneinrichtungen, die vor dem 1.3.2009 erstmalig in Betrieb gegangen sind, ohne Anwahlmöglichkeit einer pädiatrischen Kennlinie, also einer solchen mit reduzierter Einfalldosisleistung, oder ohne Möglichkeit einer Begrenzung der Bildmpfängereingangsdosisleistung auf 0,2 Gy/s durchgeführt werden."
Um einen einheitlichen Vollzug der Röntgenverordnung sicherzustellen, wird auf der Grundlage des oben genannten Beschlusses des Länderausschuss Röntgenverordnung gebeten, ab dem 15. Juli 2009 diese Änderungen beim Vollzug der Röntgenverordnung zugrunde zu legen.
Anmerkung der Redaktion: Die konsolidierte Fassung dieser Richtlinie (SV-RL) übernommen worden.
(Stand: 11.01.2019)
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