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Regelwerk

Änderungstext

Durchführung der Röntgenverordnung

Vom 14. Dezember 2009
(GMBl. Nr. 32 vom 21.05.2010 S. 711)



hier: Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung - Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) -
Bezug: 63. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung, November 2009, top C 15 und C 16

- RdSchr. des BMU - RS II 3 11602-1 -

Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat sich in seiner 63. Sitzung unter den Tagesordnungspunkten C 15 und C 16 mit der Konstanzprüfung bei digitalen Dentalröntgengeräten befasst, die derzeit entsprechend der Norm DIN 6868-5 durchgeführt wird.

Dabei wurde zum einen festgestellt, dass die derzeitige Grauwertprüfung keinen sinnvollen Beitrag zur Qualitätssicherung liefert und stattdessen eine direkte Dosismessung sachgerecht ist. Eine solche Messung kann in zeitlichem Zusammenhang mit der Sachverständigenprüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV alle fünf Jahre durch den Sachverständigen durchgeführt werden. Wegen des guten Konstanzniveaus der betreffenden Geräte erscheint eine Abweichung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 6 RöV vertretbar.

Des Weiteren sollte der für Konstanzprüfungen verwendete Absorber mit demjenigen der Abnahmeprüfung übereinstimmen, was für Neugeräte derzeit nicht der Fall ist.

Daher hat der Länderausschuss Röntgenverordnung beschlossen, dass Abschnitt 3.2.7 der QS-RL wie folgt neu gefasst werden soll:

"3.2.7 Dentale Röntgeneinrichtungen: Tubusgeräte, Panoramaschichtgeräte, Fernröntgengeräte

Die Konstanzprüfung ist nach Norm DIN 6868-5 durchzuführen.

Abweichend von den Vorgaben der DIN 6868-5 wird die Ermittlung des Grauwertes im Rahmen der Konstanzprüfung digitaler Dentalröntgensysteme durch eine direkte Dosismessung, wie in der Abnahmeprüfungsnorm DIN 6868-151 beschrieben, ersetzt. Diese Dosismessung ist alle fünf Jahre durchzuführen (Prüfhäufigkeit).

Abweichend von den Vorgaben der DIN 6868-5 sind für Neugeräte (Erstinbetriebnahme ab 1.7.2008) bei der Festlegung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung der Bildempfängerdosismessung bei digitalen Panoramageräten Absorberwerte von 1,8 mm Cu + 6 mm Al zugrunde zu legen."

Ich bitte Sie, die geänderte Richtlinie dem Vollzug der Röntgenverordnung ab sofort zu Grunde zu legen.

An die für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen obersten Landesbehörden

ENDE


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