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Regelwerk

Vollzug des Strahlenschutzrechts, hier: Sachverständigenprüfung von Röntgeneinrichtungen

Vom 04. Mai 2026
(GMBl. Nr. 18/19 vom 17.06.2026 S. 432)


Bezug: Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung ( SV-RL Röntgen)

- RdSchr. d. BMUKN v. 4.5.2026 - S II 3 - 1514/003-2025.0001 -

I.
Hintergrund

Die SV-RL Röntgen sieht in Anlage I technische Mindestanforderungen vor, die den Stand der Technik für Röntgeneinrichtungen abbilden. Dazu gehören unter anderem die Anforderungen an die Filterung von Röntgenstrahlung, um die patientenseitige Hautdosis zu reduzieren. Die Übergangsvorschrift Ü2 ( Tabelle E.5a, Zeile 8) fordert seit dem 1.10.2025 für spezifische interventionelle Anwendungen eine zusätzliche Filterung von mindestens 0,1 mm Kupfer-Äquivalent zur Reduktion der Hautdosis.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass eine permanent erhöhte Gesamtfilterung - insbesondere bei mobilen C-Bögen - außerhalb der in Tabelle E.5a, genannten Anwendungen zu Einbußen in der Bildqualität führen kann. Angesichts der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten zur Dosisreduktion bei modernen Röntgeneinrichtungen ist die starre Anwendung der Filtervorgaben nicht mehr angezeigt, da das angestrebte Strahlenschutzniveau bereits durch alternative technische Lösungen sichergestellt wird.

II.
Alternative Erfüllung der Anforderung

Im Sinne einer technologieoffenen Umsetzung des Strahlenschutzes kann die durch erhöhte Filterwerte angestrebte Dosisreduktion (ca. 30 %) auch durch andere, nachfolgend dargelegte technische Maßnahmen realisiert werden.

III.
Dokumentation und Vollzug

Die entsprechenden Nachweise sind im Prüfbericht des Sachverständigen explizit zu dokumentieren. Die Inhalte dieses Rundschreibens werden bei der nächsten Überarbeitung der SV-RL Röntgen nach Strahlenschutzrecht berücksichtigt.

Ich bitte Sie, diese Auslegung beim Vollzug des Strahlenschutzrechts ab sofort zu Grunde zu legen und Sachverständige umfassend zu informieren.

An die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts zuständigen obersten Landesbehörden

ENDE

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