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Regelwerk

Erfordernis von Abnahmeprüfungen (Teilabnahmeprüfungen) an dentalen Röntgeneinrichtungen
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 24. Januar 2012
(ABl. Nr. L 7 vom 22.02.2012 S. 247)


Nach § 33 Absatz 6 Nummer 2 der Röntgenverordnung (RöV) wird den Strahlenschutzverantwortlichen für den Betrieb von dentalen Röntgentubuseinrichtungen im Land Brandenburg Folgendes gestattet:

Abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 2 RöV darf die Abnahmeprüfung (Teilabnahmeprüfung) nach einer Änderung der Einrichtung oder ihres Betriebes, welche die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition nicht nachteilig beeinflusst, auch durch andere Personen als den Hersteller oder Lieferanten erfolgen.

Diese Gestattung wird mit folgenden Auflagen verbunden:

  1. Die entsprechende Abnahmeprüfung (Teilabnahmeprüfung) darf nur nach den in einem abgestimmten Regelwerk festgelegten Prüfbedingungen (Qualitätssicherungs-Richtlinie nach § 16 RöV, DIN- oder EN-Norm oder Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) erfolgen.
  2. Die Durchführung der Abnahmeprüfung (Teilabnahmeprüfung) muss durch den fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen, den bestellten Strahlenschutzbeauftragten, durch Personen mit bescheinigten Kenntnissen im Strahlenschutz unter unmittelbarer Aufsicht des fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder des bestellten Strahlenschutzbeauftragten oder durch ein Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erfolgen.

Begründung:

Bestimmte Änderungen von Röntgeneinrichtungen oder ihres Betriebes beeinflussen weder die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition negativ, noch sind sie so komplex oder einrichtungsbezogen, dass die notwendige Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung nur durch den Hersteller oder Lieferanten erfolgen könnte. Zu solchen Änderungen gehören der Ersatz des bisherigen Röntgenfilms bei einer dentalen Röntgentubuseinrichtung durch einen Röntgenfilm mit höherer Empfindlichkeit, der Austausch des Prüfkörpers oder der typengleiche Austausch des Filmentwicklungsgerätes.

Daher konnte diese Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 2 RöV gestattet werden. Diese Gestattung regelt nur die beschriebenen Einzelfälle bei dentalen Röntgentubuseinrichtungen. Weitergehende Änderungen, die sich nachteilig auf die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition bei dentalen Röntgentubuseinrichtungen auswirken könnten oder Änderungen an anderen Röntgeneinrichtungen werden durch diese Gestattung nicht erfasst.

Durch diese Allgemeinverfügung bleiben andere Vorschriften und Allgemeinverfügungen unberührt.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und ist unbefristet.

ENDE


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