| Teil 1 Allgemeine Vorschriften |
| § 1 Anwendungs- und Geltungsbereich |
| § 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien |
| § 3 Begriff der radioaktiven Stoffe |
| § 4 Tätigkeiten, Tätigkeitsarten |
| § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen |
| Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen |
| Kapitel 1 Strahlenschutzgrundsätze |
| § 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung |
| § 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung |
| § 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung |
| § 9 Dosisbegrenzung |
| Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung |
| Abschnitt 1 Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
| § 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
| § 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens |
| Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern |
| § 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten |
| § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens |
| § 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen |
| § 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde |
| § 16 Erforderliche Unterlagen |
| § 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
| § 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
| § 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen |
| § 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung |
| § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs |
| § 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern |
| § 23 Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/745 |
| § 24 Verordnungsermächtigungen |
| Abschnitt 3 Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler |
| § 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen |
| § 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler |
| Abschnitt 4 Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung |
| § 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe |
| § 28 Genehmigungsfreie Beförderung |
| § 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung |
| § 30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe |
| Abschnitt 5 Medizinische Forschung |
| Unterabschnitt 1 Genehmigung einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung |
| § 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung |
| § 31a Antrag auf Genehmigung einer Anwendung |
| § 31b Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde |
| § 31c Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung |
| Unterabschnitt 2 Anzeige einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung |
| § 32 Anzeigebedürftige Anwendung |
| § 33 Beginn der angezeigten Anwendung |
| § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung |
| § 34a Eingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung |
| § 35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung |
| Unterabschnitt 3 Tätigkeit der Ethik-Kommission bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung |
| § 36 Aufgabe der Ethik-Kommission |
| § 36a Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes |
| § 36b Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes |
| § 36c Prüfung einer sonstigen Anwendung |
| Unterabschnitt 4 Verordnungsermächtigung |
| § 37 Verordnungsermächtigung |
| Abschnitt 6 Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen |
| Unterabschnitt 1 Rechtfertigung |
| § 38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung |
| Unterabschnitt 2 Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung |
| § 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung |
| § 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung |
| § 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung |
| § 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern |
| § 43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern |
| § 44 Rückführung von Konsumgütern |
| Unterabschnitt 3 Bauartzulassung |
| § 45 Bauartzugelassene Vorrichtungen |
| § 46 Verfahren der Bauartzulassung |
| § 47 Zulassungsschein |
| § 48 Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen |
| § 49 Verordnungsermächtigung |
| Abschnitt 7 Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung |
| § 50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen |
| § 51 Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen |
| § 52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen |
| § 53 Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen |
| § 54 Beendigung der angezeigten Tätigkeit |
| Abschnitt 8 Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität |
| Unterabschnitt 1 Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität |
| § 55 Abschätzung der Exposition |
| § 56 Anzeige |
| § 57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit |
| § 58 Beendigung der angezeigten Tätigkeit |
| § 59 Externe Tätigkeit |
| Unterabschnitt 2 Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien |
| § 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen |
| § 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung |
| § 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung |
| § 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung |
| § 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken |
| § 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung |
| § 66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation |
| Abschnitt 9 Ausnahme |
| § 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige |
| Kapitel 3 Freigabe |
| § 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot |
| Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes |
| § 69 Strahlenschutzverantwortlicher |
| § 70 Strahlenschutzbeauftragter |
| § 71 Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz |
| § 72 Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung |
| § 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung |
| § 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen |
| § 75 Überprüfung der Zuverlässigkeit |
| Kapitel 5 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten |
| § 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis |
| § 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis |
| § 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen |
| § 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte |
| § 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung |
| § 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt |
| § 82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen |
| § 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen |
| § 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung |
| § 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung |
| § 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen |
| § 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde |
| § 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen |
| § 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen |
| Kapitel 6 Melde- und Informationspflichten |
| § 90 Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten |
| § 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten |
| Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen |
| Kapitel 1 Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder |
| Abschnitt 1 Notfallschutzgrundsätze |
| § 92 Notfallschutzgrundsätze |
| Abschnitt 2 Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen |
| § 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen |
| § 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen |
| § 95 Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen |
| § 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten |
| § 96 Eilverordnungen |
| Abschnitt 3 Notfallvorsorge |
| § 97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne |
| § 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes |
| § 99 Besondere Notfallpläne des Bundes |
| § 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder |
| § 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential |
| § 102 Notfallübungen |
| § 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne |
| § 104 Beschaffung von Schutzwirkstoffen |
| § 105 Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen |
| Abschnitt 4 Radiologische Lage, Notfallreaktion |
| § 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes |
| § 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage |
| § 108 Radiologisches Lagebild |
| § 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden |
| § 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen |
| § 111 Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen |
| § 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen |
| Kapitel 2 Schutz der Einsatzkräfte |
| § 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge |
| § 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen |
| § 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte |
| § 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen |
| § 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte |
| Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen |
| Kapitel 1 Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen |
| § 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen |
| § 119 Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation |
| § 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen |
| Kapitel 2 Schutz vor Radon |
| Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften |
| § 121 Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung |
| § 122 Radonmaßnahmenplan |
| § 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung |
| Abschnitt 2 Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen |
| § 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung |
| § 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration |
| Abschnitt 3 Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen |
| § 126 Referenzwert |
| § 127 Messung der Radonkonzentration |
| § 128 Reduzierung der Radonkonzentration |
| § 129 Anmeldung |
| § 130 Abschätzung der Exposition |
| § 131 Beruflicher Strahlenschutz |
| § 131a Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes |
| § 132 Verordnungsermächtigung |
| Kapitel 3 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten |
| § 133 Referenzwert |
| § 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität |
| § 135 Maßnahmen; Verordnungsermächtigung |
| Kapitel 4 Radioaktiv kontaminierte Gebiete |
| Abschnitt 1 Radioaktive Altlasten |
| § 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung |
| § 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten |
| § 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten |
| § 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung |
| § 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen |
| § 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen |
| § 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung |
| § 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung |
| § 144 Behördliche Sanierungsplanung |
| § 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung |
| § 146 Kosten; Ausgleichsanspruch |
| § 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung |
| § 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften |
| § 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung |
| § 150 Verhältnis zu anderen Vorschriften |
| Abschnitt 2 Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete |
| § 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen |
| § 152 Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen |
| Kapitel 5 Sonstige bestehende Expositionssituationen |
| § 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen |
| § 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation |
| § 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten |
| § 156 Maßnahmen |
| § 157 Kosten; Ausgleichsanspruch |
| § 158 Information |
| § 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung |
| § 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4 |
| Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften |
| Kapitel 1 Überwachung der Umweltradioaktivität |
| § 161 Aufgaben des Bundes |
| § 162 Aufgaben der Länder |
| § 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes |
| § 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates |
| § 165 Betretungsrecht und Probenahme |
| Kapitel 2 Weitere Vorschriften |
| § 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition |
| § 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition |
| § 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis |
| § 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung |
| § 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung |
| § 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass |
| § 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung |
| § 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung |
| § 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall |
| § 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung |
| § 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden |
| § 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen |
| Teil 6 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren |
| § 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht |
| § 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis |
| § 180 Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung |
| § 181 Umweltverträglichkeitsprüfung |
| § 182 Schriftform, elektronische Kommunikation |
| § 183 Kosten; Verordnungsermächtigung |
| Teil 7 Verwaltungsbehörden |
| § 184 Zuständigkeit der Landesbehörden |
| § 184a Zuständigkeit der Ethik-Kommission |
| § 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung |
| § 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung |
| § 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt |
| § 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung |
| § 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes |
| § 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes |
| § 190a Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts |
| § 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
| § 192 Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung |
| § 193 Informationsübermittlung |
| § 193a Ausstattung der zuständigen Behörden |
| Teil 8 Schlussbestimmungen |
| Kapitel 1 Bußgeldvorschriften |
| § 194 Bußgeldvorschriften |
| § 195 Einziehung |
| § 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10) |
| § 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12) |
| § 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12) |
| § 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19) |
| § 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25) |
| § 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26) |
| § 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27) |
| § 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32) |
| § 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40) |
| § 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42) |
| § 208 Bauartzulassung (§ 45) |
| § 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50) |
| § 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56) |
| § 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70) |
| § 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80) |
| § 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84) |
| § 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129) |
| § 215 Radioaktive Altlasten |
| § 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169) |
| § 218 Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten |
| Anhänge |
| Anlage 1 Rückstände (zu § 5 Absatz 32) |
| Anlage 2 Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1) |
| Anlage 3 Tätigkeitsfelder (zu § 55 Absatz 1) |
| Anlage 4 Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente (zu § 97 Absatz 5) |
| Anlage 5 Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes (zu § 98) |
| Anlage 6 Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes (zu § 99) |
| Anlage 7 Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen (zu § 112) |
| Anlage 8 Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) |
| Anlage 9 Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen (zu § 134 Absatz 1) |