Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Vollzug § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Strahlenschutzgesetz
- hier: Anhaltszahlen für das notwendige Personal zur sicheren Ausführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

Vom 18. Juli 2025
(GMBl. Nr. 25 vom 28.08.2025 S. 519)



ersetzt: RdSchr. d. BMUV v. 10.6.2022

Bezug: 38. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz (FAS) unter dem Länderausschuss Atomkernenergie, Mai 2025, top 08

Az. S II 4 - 1530/003-2025.0001

- Rdschr. d. BMUKN v. 18.7.2025 - S II 4

Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) kann die Genehmigung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht.

Um den Vollzug zu vereinfachen und zu vereinheitlichen hat der Fachausschuss Strahlenschutz (FAS) in seiner 38. Sitzung im Mai 2025 die diesem Schreiben angehängten Erläuterungen und Tabellen für das notwendige Personal beschlossen. Damit wurden insbesondere Regelungen aus Unterabschnitt 2.1.2Personalbedarf der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin und aus dem BMUV-RundschreibenAusreichende Anzahl von Medizinphysikexperten in der Röntgendiagnostik für die Ausführung der Tätigkeitvom 10.06.2022 aktualisiert und zusammengeführt.

Ich bitte Sie, die Erläuterungen und Tabellen in der Anlage Anhaltszahlen für das notwendige Personal zur sicheren Ausführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen beim Vollzug des Strahlenschutzrechts ab sofort zu Grunde zu legen.

Die Regelungen zum notwendigen Personal in Unterabschnitt 2.1.2 derRichtlinie Strahlenschutz in der Medizin und aus dem BMUV-Rundschreiben S II 4 - 1512/0042020.0005 vom 10.06.2022 werden hiermit außer Kraft gesetzt.

An die für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes zuständigen obersten Landesbehörden

gemäß E-Mail-Verteiler - nur per E-Mail -

Anlage Stand: 18.7.2025

Anhaltszahlen für das notwendige Personal zur sicheren Ausführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

Für genehmigte Tätigkeiten muss nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG), in Bezug auf Medizinphysik-Experten (MPE) auch i. V. m. § 14 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG, gewährleistet sein, dass das für die sichere Ausführung der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen notwendige Personal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. Für angezeigte Tätigkeiten ergibt sich diese Anforderung aus § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 StrlSchG, der auf die vorgenannte Genehmigungsvoraussetzung verweist.

Die zuständige Behörde prüft anhand der im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren vorgelegten Unterlagen, ob die Anforderung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 4 StrlSchG eingehalten wird. Im Rahmen der Aufsicht überprüft sie die sachgerechte Umsetzung durch den Strahlen-schutzverantwortlichen (SSV).

Der SSV, der eine Genehmigung beantragt oder eine Anzeige erstattet, ermittelt den Personalbedarf selbst. Die nachfolgende Tabelle enthält Anhaltszahlen zur Ermittlung des Personalbedarfs, der für eine sichere Ausführung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen beziehungsweise des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder einer Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen in der Regel notwendig ist. Die Anhaltszahlen der Tabelle orientieren sich unter anderem an der Anzahl der eingesetzten Vorrichtungen und Geräte, der angewendeten Verfahren und einem üblichen Patientenaufkommen.

Besondere Umstände des Einzelfalls, die zu einem höheren oder niedrigeren Personalbedarf gegenüber den Anhaltszahlen in der Tabelle führen können, liegen insbesondere vor, wenn

in den jeweiligen Schichten wesentlich vom üblichen Standard abweichen.

Auch weitere Personalbedarfsempfehlungen, z.B. der Fachgesellschaften, können insbesondere bei neuen oder speziellen Verfahren als Ermittlungsgrundlage herangezogen werden.

Die Anhaltszahlen geben Vollzeitäquivalente basierend auf einer Wochenarbeitszeit von ca. 40 Stunden an.

In der Tabelle bleibt der zusätzliche Personalbedarf, der sich aus weiteren Aufgaben des eingesetzten Personals (z.B. dosimetrische Überwachung, Unterweisung und Einweisung) sowie abwesenheitsbedingten Vertretungen ergibt, unberücksichtigt. Bei den Ärzten ist insbesondere der aus schließlich für die weitere medizinische Versorgung der Patienten benötigte Personalaufwand nicht abgebildet.

Der SSV kann zur Deckung des notwendigen Personalbedarfs sowohl eigenes Personal als auch externes Personal einsetzen, sofern es über das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Strahlenschutzmaßnahmen verfügt ( § 13 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG). Dies gilt grundsätzlich auch für die Hinzuziehung eines MPE ( § 14

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.10.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion