Änderungstext - Röntgenverordnung 2002 (6)   zurück

Artikel 2
Änderung der Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem Wort "Konsumgütern" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Arzneimittelgesetzes" ein Komma und die Wörter "von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes" eingefügt.

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 21 wird das Wort "Besonders" durch die Wörter "In medizinischer Physik besonders" und das Wort "besonders" durch die Wörter "inhaltlich gleichwertig" ersetzt und nach den Wörtern "sonstige Person mit" werden die Wörter "inhaltlich gleichwertigem" gestrichen.

b) Nummer 26 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird das Wort "Empfohlene" gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Untersuchungen" wird ein Komma eingefügt und die Wörter "an Standardphantomen oder an" durch die Wörter "bezogen auf Standardphantome oder auf" ersetzt.

cc) Nach dem Wort "Standardmaßen" wird ein Komma eingefügt.

c) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:

alt neu
37. Arbeitsmedizinische Vorsorge:
Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst die Anamneseerhebung, arbeitsmedizinische (klinische) Untersuchungen, ggf. mit laborchemischen Untersuchungen, die Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse und deren Beurteilung und die Beratung des. Beschäftigten;
 "37. Vorsorge, arbeitsmedizinische:
Ärztliche Untersuchung, gesundheitliche Beurteilung und Beratung einer beruflich strahlenexponierten Person durch einen Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1."

3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "im Rahmen der §§ 17 und 19 des Atomgesetzes" gestrichen.

4. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "ausgenommen Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes," gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: "Satz 1 gilt nicht für Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes."

5. § 18 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 107fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 105fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,  "4. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 109fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 oder 1015 Becquerel überschreitet, oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 105fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 oder 1015 Becquerel überschreitet, die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzverpflichtungen getroffen ist,".

6. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe "Anlage III Tabelle 1 Spalte 5" die Wörter "sowie der in Anlage IV Teil a Nr. 1 genannten Festlegungen" angefügt.

bb) In Buchstabe d wird die Angabe "Anlage IV Teil E" durch die Angabe "Anlage IV Teil a Nr. 1 und Teil E" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der Angabe "Anlage III Tabelle 1 Spalte 9" die Wörter "sowie der in Anlage IV Teil a Nr. 1 genannten Festlegungen" angefügt.

7. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Fachkunde" die Wörter "und Kenntnisse" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden."

bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "durchgeführte Fortbildungen" durch die Wörter "Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2" ersetzt und nach dem Wort "Kursinhalte" werden die Wörter "geeignet sind" und ein Komma sowie nach den Wörtern "Wissen im Strahlenschutz" das Wort "zu" eingefügt.

d) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrung erworben. Für Personen nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 entsprechend."

8. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "sind" durch die Wörter "hat der Strahlenschutzverantwortliche" ersetzt.

9. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe " § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 31 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

10. In § 38 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "arbeitsschutz -, immissionsschutz- oder gefahrstoffrechtlichen" durch die Wörter "immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen" ersetzt.

11. In § 63 Abs. 2 werden die Wörter "ordnet die zuständige Behörde an" durch die Wörter "kann die zuständige Behörde anordnen" ersetzt.

12.

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