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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Vom 20. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 27 vom 04.07.2021 S. 1194)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe".

b) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten".

c) Nach der Angabe zu § 131 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 131a Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes".

d) Die Angabe zu § 179 wird wie folgt gefasst:

" § 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis".

e) Nach der Angabe zu § 193 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 193a Ausstattung der zuständigen Behörden".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Photonengrenzenergie" durch das Wort "Photonenenergie" ersetzt und wird nach dem Wort "Plasmaanlagen" das Wort ", Laseranlagen" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes" durch die Wörter " § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Atomgesetzes" ersetzt.

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe: Vorgang der Ortsveränderung sonstiger radioaktiver Stoffe auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen, einschließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlauf der Ortsveränderung, bei dem die sonstigen radioaktiven Stoffe für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden."

c) Absatz 35 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Wortlaut werden die Wörter "nicht zerstörungsfrei zu öffnenden," gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Keine umschlossenen radioaktiven Stoffe sind radioaktive Stoffe, die auf Grund ihrer Radioaktivität genutzt werden und deren Hülle zerstörungsfrei zu öffnen ist."

3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 und 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer die genehmigungsbedürftige Errichtung einer der in Absatz 1 genannten Anlagen wesentlich ändert."

5. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "eine Anzeige nach § 17" durch die Wörter ", auch unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 3, eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wer beabsichtigt,
  1. eine Plasmaanlage zu betreiben, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, nicht überschritten wird, oder
  2. einen Ionenbeschleuniger zu betreiben, bei dessen Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird,

hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen.

"Wer beabsichtigt, eine der folgenden Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zu betreiben, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen:
  1. eine Plasmaanlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, nicht überschritten wird,
  2. einen Ionenbeschleuniger, bei dessen Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird,
  3. eine Laseranlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird, oder
  4. eine nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 bauartzugelassene Vollschutzanlage."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 bedarf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, wer beabsichtigt, eine der in Satz 1 genannten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zu betreiben."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Anzeige" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" ersetzt.

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