Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Energie

StromPBG - Strompreisbremsegesetz
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 54 vom 23.12.2022 S. 2512 EU; 21.04.2023 Nr. 110 23; 26.07.2023 Nr. 202 23a; 22.12.2023 Nr. 405 23b)
Gl.-Nr.: 752-15



Bekanntmachung siehe =>
(Siehe auch DBAV - Differenzbetragsanpassungsverordnung)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

  1. die Entlastung der Letztverbraucher
    1. durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen Stromkosten und
    2. durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetzbetreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten,
  2. die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen,
  3. die Verwendung der abgeschöpften Überschusserlöse für die Finanzierung der gewährten Entlastungsbeträge und
  4. die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, soweit die gewährten Entlastungsbeträge die abgeschöpften Überschusserlöse übersteigen, die endgültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungsbeträge durch den Bund.

§ 2 Begriffsbestimmungen 23 23a

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

  1. "anlagenbezogener Vermarktungsvertrag" ein Vertrag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanlagen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Verträge mit einer rein finanziellen Erfüllung,
  2. "Betreiber von Stromerzeugungsanlagen", wer unabhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom nutzt,
  3. "Bundesgebiet" das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,
  4. "durchschnittliche Beschaffungskosten" der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe
    1. der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte für einen Kalendermonat einschließlich langfristiger Lieferverträge und
    2. der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen und zwischentäglichen Ausgleich für einen Kalendermonat

    geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netzentnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Ausgleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen sind,

  5. "Entlastungssumme" die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind und auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 09.11.2022 S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ("BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022") vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
    1. Entlastungsbeträge nach den Teilen 2 und 2a,
    2. Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,
    3. Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz,
    4. Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,
    5. Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energiekostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung und
    6. alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder aufgrund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind,
  6. "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" jede natürliche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert,
  7. "energieintensive Letztverbraucher" Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten
    1. für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
    2. für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen,
  8. "Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts" der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion