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Regelwerk, Energienutzung

WasserstoffNEV - Wasserstoffnetzentgeltverordnung
Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

Vom 23. November 2021
(BGBl. I Nr. 80 vom 30.11.2021 S. 4955)
Gl.-Nr.: 752-6-25



Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt für Betreiber von Wasserstoffnetzen, die nach § 28j Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, der Regulierung unterfallen, die Grundlagen zur Ermittlung der Netzkosten und Grundsätze der Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Netzentgelte).

§ 2 Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass sein Entgeltsystem geeignet ist, die Kosten nach § 28o Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes zu decken.

(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren und vollständigen Weise zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann zur Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte Teilnetze bilden, wenn diese Teilnetze technisch unabhängig voneinander betrieben werden können. Eine Teilnetzbildung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere dann zulässig, wenn dies zur Umsetzung von Förderentscheidungen der öffentlichen Hand oder der Europäischen Kommission erforderlich ist. Soweit ein Betreiber eines Wasserstoffnetzes nach Satz 1 Teilnetze gebildet hat, hat er die Netzkosten den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Dabei kann die Zuordnung zu den einzelnen Teilnetzen durch eine sachgerechte Schlüsselung erfolgen. Die Zuordnung der Kosten ist zu dokumentieren. Bei der Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte für die einzelnen Teilnetze sind die Teile 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Teil 2
Ermittlung der Netzkosten

§ 3 Zuschüsse aus Fördermitteln

(1) Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd angesetzt.

(2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend des Zuwendungszwecks des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, sind von den Regelungen der §§ 10 und 12 ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14 als Erlös berücksichtigt.

§ 4 Netzanschlusskosten

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist berechtigt, von Anschlussnehmern auf der Einspeise- und Entnahmeseite die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen, vom Anschlussnehmer veranlassten Kosten, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse im Sinne von § 3 Absatz 1, für die Herstellung des Netzanschlusses und die Änderungen des Netzanschlusses zu verlangen.

(2) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil eines Wasserstoffnetzes, so hat der Betreiber dieses Wasserstoffnetzes die Kosten insoweit rückwirkend den Netzkosten zuzuordnen und dem Anschlussnehmer, dessen Netzanschluss teilweise zum Bestandteil eines Wasserstoffnetzes geworden ist, einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

§ 5 Baukostenzuschüsse

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann von dem Anschlussnehmer auf der Einspeise- oder Entnahmeseite einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung des Wasserstoffnetzes verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Netzbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen bis zu 100 Prozent dieser Kosten betragen, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse im Sinne des § 3 Absatz 1.

(2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer auf der Einspeise- oder Entnahmeseite einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Der weitere Baukostenzuschuss ist entsprechend nach Absatz 1 zu bemessen.

(3) Der Baukostenzuschuss und die Netzanschlusskosten nach § 4 sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen. § 4 Absatz 2 ist auf Baukostenzuschüsse entsprechend anzuwenden.

§ 6 Grundsätze der Netzkostenermittlung

(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten für die Wasserstoffnetzinfrastruktur sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes entsprechen.

(2) Zur Bestimmung der Ist-Kosten eines Geschäftsjahres ist eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen, ausgehend von einer auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkten Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. Zur Bestimmung der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr ist eine bestmögliche Abschätzung vorzunehmen. Die Netz kosten setzen sich unter Beachtung des Absatzes 1 und abzüglich der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 12 zusammen aus

  1. den aufwandsgleichen Kosten nach § 7,
  2. den kalkulatorischen Abschreibungen nach den §§ 8 und 9,
  3. der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 10 und

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